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AS 2011 4853

Verordnung des BLW über ein Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten

Verordnung des BLW über ein Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten

Änderung vom 27. Oktober 2011

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:

I Die Verordnung des BLW vom 13. Juli 20111 über ein Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Samen und Bohnen aus Ägyp- ten wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2

2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. März 2012 verlängert.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. November 2011 in Kraft.2

27. Oktober 2011 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann

1 SR 916.151.4

2 Diese Änderung wurde am 31. Okt. 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren

veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

2011-2429 4853

Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Verwendung AS 2011 bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten. V des BLW

Anhang (Art. 1)

Vom Verbot betroffene Waren

Zolltarifnummer Warenbezeichnung

0713 Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder

zerkleinert

0910.9900 Samen von Bockshornklee

1201.00 Sojabohnen, auch geschrotet

1207.50 Senfsamen

1207.99 Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

1209.10 Samen von Zuckerrüben

1209.2100 Samen von Luzerne

1209.9100 Samen von Gemüsen

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