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AS 2011 4959

Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen

Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)

Änderung vom 12. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 19781 wird wie folgt geändert:

Ingress viertes Lemma Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1008/20082 in der für die Schweiz gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen) jeweils verbindlichen Fassung,

Ersatz von Ausdrücken In den folgenden Artikeln wird der Ausdruck «Konsumenten» durch «Konsumentin- nen und Konsumenten» ersetzt: Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie 2, 4 Absatz 1bis, 10 Absatz 3. In den folgenden Artikeln wird der Ausdruck «dem Konsumenten» durch «der Konsumentin oder dem Konsumenten» ersetzt: Artikel 3 Absatz 1, 5 Absatz 1, 11a Absätze 1, 2, 4 und 5. Im folgenden Artikel wird der Ausdruck «der Konsument» durch «die Konsumentin oder der Konsument» ersetzt: Artikel 11b Absatz 2.

Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 1 Öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge, Vergünstigungen

1 Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsor-

gungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen im Detailpreis inbegriffen sein.

1 SR 942.211

2 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Europäischen

Rates vom 24. Sept. 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luft- verkehrsdiensten (Neufassung). 3 SR 0.748.127.192.68

2010-1038 4959

Preisbekanntgabeverordnung AS 2011

Art. 10 Abs. 1 Bst. d, i, n, t, u, v und 2 1 Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlen- den Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben: d. Kosmetische Institute und Körperpflege; i. Wäschereien und Textilreinigungen (Hauptverfahren und Standardartikel); n. Flug- und Pauschalreisen; t. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie Dienstleistungen von Tier- und Zahnärzten; u. Bestattungsinstitute; v. Notariatsdienstleistungen.

2 Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen sowie weitere nicht

frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen im Preis enthalten sein.

Art. 11 Abs. 3 und 4 3 In gastgewerblichen Betrieben muss aus der Bekanntgabe des Preises für Getränke wie Spirituosen, Liköre, Apéritifs, Wein, Bier, Mineralwasser, Süssgetränke, Obst-, Frucht- und Gemüsesäfte sowie für kalte Milch und kalte Milchmischgetränke usw. hervorgehen, auf welche Menge sich der Preis bezieht. Die Mengenangabe ist nicht erforderlich bei Mischungen mehrerer Fertiggetränke sowie bei mit Wasser ange- setzten oder mit Eis vermischten Getränken. 4 In Betrieben, die gewerbsmässig Personen beherbergen, ist der Preis für Übernach- tung mit oder ohne Frühstück, für Halb- oder Vollpension dem Gast mündlich oder schriftlich bekanntzugeben.

Art. 11b Abs. 1 Einleitungssatz und 3 1 Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, die auf einer Anmel- dung der Konsumentin oder des Konsumenten beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen (wie Text- und Bildmitteilungen, Audio- und Videosequenzen) auslösen können (sog. Push-Dienste), müssen der Konsumentin oder dem Konsu- menten vor der Aktivierung des Dienstes kostenlos und unmissverständlich sowohl am Ort der Bekanntgabe als auch auf dem mobilen Endgerät bekanntgegeben wer- den:

3 Nach Annahme des Angebots nach Absatz 2 muss der Konsumentin oder dem

Konsumenten bei jeder Einzelinformation das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes kostenlos bekanntgegeben werden. Der Konsumentin oder dem Konsumen- ten kann die Möglichkeit geboten werden, kostenlos auf diese Benachrichtigung zu verzichten.

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Preisbekanntgabeverordnung AS 2011

Art. 11c Art und Weise der Preisbekanntgabe von Flugreisen

1 Wer den Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz Flugpreise in irgend-

einer Form – auch im Internet – für Flugdienste ab einem Flughafen in der Schweiz oder der Europäischen Union anbietet, hat die anwendbaren Tarifbedingungen zu nennen. 2 Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist stets auszuweisen. Er muss den eigentlichen Flugpreis sowie alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschliessen. 3 Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis ist mindestens der eigentliche Flug- preis auszuweisen sowie, falls diese dazu gerechnet werden: a. die Steuern; b. die Flughafengebühren; und c. die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Treibstoff in Zusammenhang stehen. 4 Fakultative Zusatzkosten sind auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise zu Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten muss durch die Konsumentin oder den Konsumenten ausdrücklich bestätigt werden («Opt-in»).

Art. 14 Abs. 2 2 Die Waren und Dienstleistungen sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar zu umschreiben.

Art. 16 Abs. 2

2 Aus der Ankündigung muss beim Einführungspreis und Konkurrenzvergleich die

Art des Preisvergleichs hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen gemäss Absatz 1 sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.

Art. 17 Abs. 2 2 Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz oder -betrag gilt.

Art. 18 Abs. 2

2 Hersteller, Importeure und Grossisten dürfen Konsumentinnen und Konsumenten

Preise oder Richtpreise bekanntgeben oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen. Sofern es sich um unverbindlich empfohlene Preise handelt, muss darauf deutlich hinge-

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Preisbekanntgabeverordnung AS 2011

wiesen werden. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung des Bundes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen.

Art. 23 Oberaufsicht durch den Bund

1 Der Bund führt die Oberaufsicht. Sie wird im Eidgenössischen Volkswirtschafts-

departement durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ausgeübt.

2 Das SECO kann Weisungen und Kreisschreiben gegenüber den Kantonen erlassen,

von den Kantonen Informationen und Unterlagen einverlangen und Verstösse bei den zuständigen kantonalen Instanzen anzeigen.

3 Das SECO kann mit den betroffenen Branchen und interessierten Organisationen

Gespräche über die Preisbekanntgabe führen.

II Diese Änderung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

12. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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