Lexipedia

AS 2011 5581

Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013

Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013

vom 23. November 2011

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), verordnet:

Art. 1 Anpassung der Schwellenwerte Die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 1 BöB betragen für die Jahre 2012 und 2013: a. 230 000 Franken für Lieferungen; b. 230 000 Franken für Dienstleistungen; c. 8,7 Millionen Franken für Bauwerke; d. 700 000 Franken für:

1. Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin

nach Artikel 2 Absatz 2 BöB,

2. Aufträge, welche die Automobildienste der Schweizerischen Post zur

Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit im Bereich des Personentransports vergeben.

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

23. November 2011 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Johann N. Schneider-Ammann

1 SR 172.056.1

2011-1786 5581

Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen AS 2011 für die Jahre 2012 und 2013

5582

Verordnung des EVD über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013 | Lexipedia | Lexipedia