AS 2011 5679
Verordnung über die Invalidenversicherung
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
Änderung vom 16. November 2011
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
I Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 4octies Abs. 1
1 Der Beitrag an den Arbeitgeber nach Artikel 14a Absatz 5 IVG beträgt höchstens
100 Franken pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden.
Art. 4novies Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern Für die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Artikel 8a IVG sind die Artikel 4quater und 4sexies Absätze 1, 2, 5 und 6 nicht anwendbar.
Art. 5bis Abs. 4 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 6 Abs. 1bis 1bis Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind.
Art. 6bis Arbeitsversuch Der Arbeitsversuch wird vorzeitig beendet, wenn: a. das vereinbarte Ziel erreicht wurde; b. sich eine geeignetere Eingliederungsmassnahme aufdrängt; c. die Weiterführung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist; oder d. eine Weiterführung aus andern beachtlichen Gründen nicht zielführend ist.
1 SR 831.201
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Verordnung über die Invalidenversicherung AS 2011
Art. 6ter Einarbeitungszuschuss
1 Der Bruttolohn nach Artikel 18b IVG enthält sämtliche Arbeitgeber- und Arbeit-
nehmerbeiträge an die Sozialversicherungen. 2 Der Einarbeitungszuschuss deckt sämtliche Arbeitgeberbeiträge an die Sozialver- sicherungen. 3 Erkrankt oder verunfallt die versicherte Person während der Einarbeitungszeit, so ist der Einarbeitungszuschuss für die Dauer der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers geschuldet, längstens aber bis die Höchstdauer nach Artikel 18b Absatz 1 IVG erreicht ist.
4 Der Einarbeitungszuschuss ist nicht geschuldet, wenn die versicherte Person:
a. Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 25. Septem- ber 19522 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) hat; oder b. infolge einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunterbrechung Anspruch auf Taggelder eines anderen Versicherers hat.
5 Der Einarbeitungszuschuss wird von der Zentralen Ausgleichsstelle ausbezahlt.
Art. 6quater Entschädigung für Beitragserhöhungen
1 Dem Arbeitgeber wird eine Entschädigung nach Artikel 18c IVG ausgerichtet,
sofern die versicherte Person innerhalb eines Jahres während mehr als 15 Arbeitsta- gen krankheitsbedingt fehlt. Die Entschädigung wird ab dem 16. Absenztag ausge- richtet, sofern der Arbeitgeber weiterhin Lohn zahlt oder eine Taggeldversicherung Leistungen erbringt.
2 Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Absenztag:
a. für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern: 48 Franken; b. für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern: 34 Franken. 3 Die Entschädigung wird frühestens ein Jahr nach Beginn des Arbeitsverhältnisses abgerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis vor diesem Zeitpunkt, so kann die Abrech- nung auch früher erfolgen. 4 Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt die Entschädigung direkt an den Arbeitgeber.
Art. 14bis Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln 1 Das Departement legt in einer Verordnung die Hilfsmittel fest, für die die Instru- mente nach Artikel 21quater Absatz 1 Buchstaben a–c IVG angewendet werden. 2 Sieht die vorliegende Verordnung für die Beschaffung von Hilfsmitteln und damit zusammenhängende Dienstleistungen ein Vergabeverfahren vor, so regelt das Departement die Modalitäten der Abgabe und der Vergütung.
2 SR 834.1
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Art. 14ter Einschränkung der Austauschbefugnis Wird ein Hilfsmittel oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung über ein Vergabeverfahren beschafft, so schränkt das Departement die Austauschbefugnis ein.
Art. 14quater Auszahlung Der Pauschalbetrag nach Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe a IVG wird der versi- cherten Person ungeachtet der tatsächlich entstandenen Kosten direkt ausgerichtet.
Art. 20quater Abs. 2, 3 und 5
2 Ein Taggeld nach Absatz 1 wird weiter ausgerichtet:
a. im ersten Jahr der Eingliederungsmassnahmen: während längstens 30 Tagen; b. im zweiten Jahr der Eingliederungsmassnahmen: während längstens 60 Tagen; c. ab dem dritten Jahr der Eingliederungsmassnahmen: während längstens
90 Tagen.
3 und 5 Aufgehoben
Art. 21 Abs. 3 3 Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbs- tätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbs- einkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Art. 21bis Abs. 5 5 Macht eine versicherte Person glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliede- rung ohne Eintritt der Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre.
Art. 21novies Besitzstandgarantie Verliert eine versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme das Taggeld eines anderen Versicherers, das auf einem vorangegangenen Erwerbsein- kommen basiert, so entspricht das Taggeld, das die Versicherung nach Artikel 22 Absatz 5ter IVG zusätzlich zur Rente auszahlt, mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.
Art. 23 Aufgehoben
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Art. 24 Abs. 2 und 3
2 Die Verträge gemäss Artikel 27 IVG werden vom Bundesamt abgeschlossen;
Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe l bleibt vorbehalten.
3 Für Personen und Stellen, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, ohne
einem bestehenden Vertrag beizutreten, gelten die vertraglich festgelegten beruf- lichen Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von Artikel 26bis Absatz 1 IVG und die festgesetzten Tarife als Höchstansätze im Sinne der Artikel 21quater Absatz 1 Buchstabe c und 27 Absatz 3 IVG.
Gliederungstitel vor Art. 25 Dritter Abschnitt: Die Renten, die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag A. Der Rentenanspruch I. Bemessung der Invalidität
Art. 29quater Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 30 III. Übergangsleistung
Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung
1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn:
a. die Prüfung der IV-Stelle ergibt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG erfüllt sind; und b. die versicherte Person ein ärztliches Attest vorlegt, das:
1. ihre Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent bestätigt, und
2. eine medizinische Prognose enthält, nach der die Arbeitsunfähigkeit
weiter andauert. 2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt.
Art. 31 Bestimmung der Übergangsleistung 1 Die Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG ist einer IV-Rente gleichzustellen. Die Artikel 30, 36–40, 43, 47 und 50 IVG gelten sinngemäss.
2 Hat die versicherte Person zusätzlich zu einer laufenden IV-Rente Anspruch auf
eine Übergangsleistung, so werden die IV-Rente und die Übergangsleistung in Form einer einzigen Leistung ausgerichtet.
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Art. 36 Abs. 1 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 39a
E. Der Assistenzbeitrag
Art. 39a Minderjährige Versicherte Minderjährige Versicherte haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 42quater Absatz 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und: a. regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbil- dung auf Sekundarstufe II absolvieren; b. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben; oder c. denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Artikel 42ter Absatz 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausge- richtet wird.
Art. 39b Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit
1 Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit haben Anspruch
auf den Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 42quater Absatz
1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und:
a. einen eigenen Haushalt führen; b. regelmässig eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe absolvieren; c. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben; oder d. bei Eintritt der Volljährigkeit einen Assistenzbeitrag nach Artikel 39a Buch- stabe c bezogen haben.
Art. 39c Bereiche In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
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f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst.
Art. 39d Mindestanstellungsdauer Die versicherte Person hat nur Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn ihr Hilfe- bedarf zur Anstellung einer oder mehrerer Assistenzpersonen für mehr als drei Monate führt.
Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs
1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
2 Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze:
a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a–c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschä- digung festgehalten wurde:
1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d–g: ins- gesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden.
3 Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksich-
tigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt: a. bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen; b. bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebens- verrichtungen; c. bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen. 4 Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages
1 Der Assistenzbeitrag beträgt Fr. 32.50 pro Stunde.
2 Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e–g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 48.75 pro Stunde.
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3 Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung fest. Er beträgt höchstens Fr. 86.70 pro Nacht.
4 Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1–3 an die Lohn- und Preis-
entwicklung ist Artikel 33ter AHVG3 sinngemäss anwendbar.
Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr.
2 Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt:
a. das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat; b. das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn:
1. die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in
eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemein- schaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und
2. die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber
keine Hilflosenentschädigung bezieht.
Art. 39h Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung 1 Ist die Assistenzperson aus Gründen, die in ihrer Person liegen, ohne ihr Verschul- den am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Assistenzbeitrag für die Dauer des Lohnanspruchs nach Artikel 324a des Obligationenrechts4 weiter entrichtet, jedoch während höchstens drei Monaten; die als Ausgleich für die wirt- schaftlichen Folgen dieser Arbeitsverhinderung ausgerichteten Versicherungsleis- tungen werden abgezogen.
2 Ist die Assistenzperson aus Gründen, die in der versicherten Person liegen, am
Erbringen der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Assistenzbeitrag während höchstens drei Monaten weiter entrichtet; der jährliche Assistenzbeitrag darf nicht überschritten werden.
Art. 39i Rechnungsstellung
1 Die versicherte Person hat der IV-Stelle monatlich eine Rechnung einzureichen.
2 Gegenstand der Rechnung sind die von der Assistenzperson tatsächlich geleisteten sowie die in Anwendung von Artikel 39h verrechneten Arbeitsstunden.
3 Der monatlich in Rechnung gestellte Betrag darf den Assistenzbeitrag pro Monat
um höchstens 50 Prozent überschreiten, solange der Assistenzbeitrag pro Jahr nach Artikel 39g Absatz 2 nicht überschritten wird.
3 SR 831.10 4 SR 220
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4 Bei Versicherten mit leichter Hilflosigkeit darf der Assistenzbeitrag pro Monat bei einer ärztlich attestierten Akutphase während höchstens drei aufeinander folgenden Monaten um mehr als 50 Prozent überschritten werden. Die monatlichen Höchstan- sätze nach Artikel 39e Absatz 2 dürfen nicht überschritten werden.
Art. 39j Beratungs- und Unterstützungsleistungen
1 Die IV-Stelle kann ab Zusprache des Assistenzbeitrags während 18 Monaten
Beratung und Unterstützung gewähren. Zu diesem Zweck kann sie Drittpersonen beauftragen, die sie selbst oder auf Empfehlung der versicherten Person hin aus- wählt.
2 Der Beitrag für Beratung und Unterstützung beträgt höchstens 75 Franken pro
Stunde. Insgesamt bezahlt die Versicherung höchstens 1500 Franken.
Gliederungstitel vor Art. 39k
F. Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung
Art. 39k Bisheriger Art. 39bis
Art. 40 Abs. 1 Bst. b, Abs. 2bis–2quater und 3
1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
b. für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. 2bis Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. 2ter Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versi- cherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat. 2quater Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, wäh- rend des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.
3 Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der
Absätze 2bis–2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.
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Art. 41 Abs. 1 Bst. f und l
1 Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Auf-
gaben hinaus namentlich noch folgende: f. die Beratung und die Information der Arbeitgeber und der behandelnden Ärzte bezüglich der Eingliederung betroffener Versicherter und damit ver- bundener sozialversicherungsrechtlicher Fragen; l. den Abschluss von Verträgen nach Artikel 27 IVG für Massnahmen nach den Artikeln 14a, 15, 16, 17 und 18 IVG am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers.
Art. 47 Abs. 3 zweiter Satz Aufgehoben
Art. 56 Abs. 3
3 Im Übrigen gelten für den Erwerb oder die Erstellung von Betriebsräumen
durch den Bund die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Verordnung vom 5. Dezember 20085 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.
Art. 69 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 72bis Polydisziplinäre medizinische Gutachten
1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind,
haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Ver- einbarung getroffen hat.
2 Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.
Art. 73bis Abs. 1
1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Auf-
gabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben c–f IVG fallen.
Art. 74ter Bst. g Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können folgende Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden (Art. 58 IVG): g. Übergangsleistung.
5 SR 172.010.21
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Art. 74quater Abs. 2
2 Sie teilt den Beschluss zur Übergangsleistung nach Artikel 74ter Buchstabe g
zusätzlich der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung und der betroffenen Durch- führungsstelle der Arbeitslosenversicherung mit. Die leistungspflichtige Vorsorge- einrichtung hat das Recht, den Erlass einer Verfügung zu verlangen.
Art. 76 Abs. 1 Bst. g
1 Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:
g. dem Arzt oder der medizinischen Abklärungsstelle, die, ohne Durchfüh- rungsstelle zu sein, im Auftrag der Versicherung ein Gutachten erstellt haben;
Art. 77 Meldepflicht Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Ände- rung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs- fähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsauf- wandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
Art. 78 Abs. 4
4 Die Kosten für die Eingliederungsmassnahmen sowie die Abklärungs- und Reise-
kosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleibt Artikel 79bis.
Gliederungstitel vor Art. 82 III. Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag
Art. 82 Abs. 3
3 Für die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige und des Assis-
tenzbeitrages gelten die Artikel 78 und 79 sinngemäss. Die Rechnungsstellung erfolgt für die Hilflosenentschädigung für Minderjährige quartalsweise und für den Assistenzbeitrag monatlich.
Art. 85 Abs. 2 2 Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflo- senentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.
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Gliederungseinheit Dbis. (Art. 86 und 86bis) Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 86ter E. Die Revision der Renten, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages
Art. 87 Revisionsgründe
1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a. sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwan- des oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädi- gung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder b. Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebli- che Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditäts- bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. 2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding- ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen
eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil auf- grund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag ent- steht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vorausset- zungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
Art. 88 Abs. 3
3 Die IV-Stelle gibt das Ergebnis der Überprüfung von Renten oder Hilflosenent-
schädigungen für Volljährige der zuständigen Ausgleichskasse bekannt. Bei Hilf- losenentschädigungen für Minderjährige und bei Assistenzbeiträgen gibt sie das Ergebnis der Zentralen Ausgleichsstelle bekannt. Sie erlässt eine entsprechende Verfügung, wenn die Versicherungsleistung eine Änderung erfährt oder wenn vom Versicherten eine Änderung beantragt wurde.
Art. 88a Änderung des Anspruchs
1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbeding- ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhe- bung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
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zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2 Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
Art. 88bis Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz und Bst. b 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:
2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und
der Assistenzbeiträge erfolgt: b. Betrifft nur den italienischen Text.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2011
1 Minderjährige Versicherte, die aufgrund der Verordnung vom 10. Juni 20056 über
den Pilotversuch «Assistenzbudget» zur Teilnahme am Pilotversuch zugelassen wurden und die bei Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 20117 dieser Verordnung die Voraussetzungen nach Artikel 39a nicht erfüllen, sie jedoch bis zum 31. Dezember 2012 erfüllen werden, haben ebenfalls Anspruch auf den Assistenz- beitrag. 2 Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit, die aufgrund der Verordnung vom 10. Juni 2005 über den Pilotversuch «Assistenzbudget» zur Teil- nahme am Pilotversuch zugelassen wurden, können bei Nichterfüllen der Vorausset- zungen nach Artikel 39b nicht vor dem 1. Januar 2013 vom Anspruch ausgeschlos- sen werden.
3 Artikel 48 IVG ist auch auf Ansprüche auf Hilflosenentschädigungen, medizini-
sche Massnahmen und Hilfsmittel anwendbar, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2011 dieser Verordnung entstanden sind, sofern der Anspruch nicht vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden ist.
4 Müssen Versicherte die Massnahmen zur Wiedereingliederung nach der Schluss-
bestimmung Buchstabe a Absatz 2 der Änderung vom 18. März 20118 des IVG wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft unterbrechen, wird ihnen die Rente weiter ausgerichtet.
6 AS 2005 3529, 2008 129, 2009 3171 7 AS 2011 5679 8 AS 2011 5659
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Schlussbestimmungen der Änderung vom 2. Februar 2000, vom 12. Februar 2003 und vom 28. Januar 2004 Aufgehoben
III Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
IV
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2012 in Kraft.
2 Artikel 72bis tritt am 1. März 2012 in Kraft.
16. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang (Ziff. III)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 15. Januar 19719 über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 19b Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
1 Für zu Hause lebende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädi-
gung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 ELG bei mittelschwerer Hilflosigkeit auf 60 000 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung nicht gedeckt sind durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV.
2 Für zu Hause lebende Ehepaare mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der
IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 ELG, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung nicht ge- deckt sind durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV, wie folgt:
Art. 25a Abs. 2
2 Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung
einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin im Sinne von Artikel 42ter Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195910 über die Invalidenversicherung (IVG) eingestuft, so gilt sie auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin.
Art. 27c Übergangsleistung Die Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG11 ist einer Rente der IV gleichgestellt.
9 SR 831.301 10 SR 831.20 11 SR 831.20
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2. Verordnung vom 18. April 198412 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 1j Abs. 1 Buchstabe d
1 Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:
d. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind, sowie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG;
Art. 24 Abs. 2
2 Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestim-
mung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwand- lungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistun- gen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnah- men zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
195913 über die Invalidenversicherung erzielt wird.
3. Verordnung vom 20. Dezember 198214 über die Unfallversicherung
Art. 72b Amtszeitbeschränkung für die Mitglieder des Verwaltungsrates Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates ist im Sinne von Artikel 8i Absätze 1 und 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199815 (RVOV) beschränkt. In begründeten Einzelfällen kann die Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten verlängert werden.
12 SR 831.441.1 13 SR 831.20 14 SR 832.202 15 SR 172.010.1
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