AS 2011 5967
Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Änderung vom 23. November 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. April 20041 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:
Titel Beifügen der Abkürzung «(GebV-ÜPF)»
Art. 1 Abs. 2bis 2bis Es gilt pro überwachtes Adressierungselement der einfache Ansatz der Gebühren und Entschädigungen, unabhängig davon, wo sich das entsprechende Endgerät befindet.
1 SR 780.115.1
2010-2211 5967
Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und AS 2011
Art. 2 Gebühren und Entschädigungen Die Gebühren und Entschädigungen (inklusive Mehrwertsteuer) betragen:
A. Leitungsvermittelte Fernmeldedienste
Überwachungstypen Erläuterung Zu überwachen- Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte des/bekanntes in Fr. an Fernmelde- Adressierungselement dienstanbieter (FDA) in Fr.
Circuit Nutzinformationen Rufnummer (Fest- 2410 1330 Switched (CS) nach Art. 16 Bst. a, b oder Mobilnetz), CS 1–32 jede und d der Verordnung IMEI oder IMSI Kombination vom 31. Okt. 20013 Bei einer Hauptnum- über die Überwachung mer mit Mehrfach- des Post- und Fernmel- nummern gelten die deverkehrs (VÜPF) Ansätze für jede sowie Verkehrsdaten einzelne Rufnummer nach Art. 16 Bst. c VÜPF (Echtzeit-Über- wachung) CS 4 Historische Ver- Rufnummer 700 540 kehrsdaten nach (Festnetz/Mobilnetz), Art. 16 Bst. d VÜPF IMEI oder IMSI (rückwirkende Überwachung) CS 5 Antennensuchlauf Geografische 2200 2000 nach Art. 16 Bst. e Koordinaten Netzanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufs CS 6 Antennensuchlauf Cell ID 600 600 nach Art. 16 Bst. e Zellanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufes N1 Letzter im System Rufnummer 550 550 gespeicherter (Mobilnetz), IMEI Standort gemäss oder IMSI Art. 16a VÜPF N2 Verkehrsdaten (Echt- Rufnummer, 580 580 zeit) einschliesslich IMEI oder IMSI Standortermittlung nach Art. 16a VÜPF N3 Verkehrsdaten (rück- Rufnummer, 700 700 wirkend) einschliess- IMEI oder IMSI lich Standortermittlung nach Art. 16a VÜPF
2 Wobei CS 3 (nach Art. 16 Bst. c VÜPF) obligatorisch ist.
3 SR 780.11
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Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und AS 2011
Überwachungstypen Erläuterung Zu überwachen- Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte des/bekanntes in Fr. an Fernmelde- Adressierungselement dienstanbieter (FDA) in Fr.
Auskünfte (A) Basisinformationen Bsp. Rufnummer 4 4 A0 über Teilnehmer- Festnetz, MSISDN, anschlüsse nach Teilnehmeradresse, Art. 14 Abs. 1 SIM-Nummer Bst. a–c BÜPF) A 1, 2, 3, 4 Verschiedene Angaben Bsp. 360 250 zu den Fernmelde- A1: PUK, IMSI, anschlüssen nach IMEI, Refill-Card- Art. 14 Abs. 1 Nummer Bst. a–c BÜPF A2: Vertragskopie, Rechnungsdaten A3: Geografische Koordinaten, Zell- abdeckungskarten A4: Feste Umleitun- gen, Service-Num- mern
B. Paketvermittelte Fernmeldedienste
Überwachungstypen Erläuterung Informationen über Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte den Zugang und die in Fr. an Fernmelde- Internetanwendungen dienstanbieter (FDA) in Fr.
Packet Überwachung eines Nutzinformationen 4160 1330 Switched (PS) Internetzugangs (Über- und Verkehrsdaten PS 1 mittlung sämtlicher Daten) nach Art. 24a Bst. a VÜPF sowie Bereitstellung und simultane oder perio- dische Übermittlung von Angaben über den Internetzugang nach Art. 24a Bst. b VÜPF PS 2 Bereitstellung und Verkehrsdaten 800 640 simultane oder perio- dische Übermittlung von Angaben über den Internetzugang nach Art. 24a Bst. b VÜPF PS 3 Übertragung der Nutz- Nutzinformationen 2410 1330 informationen der und Verkehrsdaten überwachten Anwen- dung gemäss Art. 24a Bst. c VÜPF sowie Bereitstellung und simultane oder perio-
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Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und AS 2011
Überwachungstypen Erläuterung Informationen über Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte den Zugang und die in Fr. an Fernmelde- Internetanwendungen dienstanbieter (FDA) in Fr.
dische Übertragung von Kommunikations- parametern aus der Überwachung einer Anwendung gemäss Art. 24a Bst. d VÜPF PS 4 Bereitstellung und Verkehrsdaten 800 640 simultane oder perio- einer Anwendung dische Übertragung von Kommunikations- parametern aus der Überwachung einer Anwendung nach Art. 24a Bst. d VÜPF PS 5 Angaben über – Angaben nach 700 540 Verkehrsdaten nach den Ziffern 1 Art. 24b Bst. a VÜPF und 6 – Angaben nach 250 250 den Ziffern 2,3,4 und 5 (jede Kombi- nation möglich) PS 6 Übermittlung der Benutzeridentifika- 700 540 Verkehrsdaten bei tion des asynchronen Versand oder Empfang Postdienstes (Bsp. von Meldungen durch E-Mail-Adresse) einen asynchronen elektronischen Post- dienst nach Art. 24b Bst. b VÜPF Auskünfte Basisinformationen Bsp. 10 10 A 0.1 über Internet-Teil- Statische nehmer/innen und IP-Adresse, E-Mail-Adressen E-Mail-Adresse nach Art. 27 VÜPF A 0.2 Basisinformationen Bsp. 250 250 über Internet-Teil- Dynamische nehmer/innen nach IP-Adresse Art. 14 Abs. 4 BÜPF A 1, 2, 3, 4 Verschiedene Angaben Bsp. 360 250 zu den Fernmelde- A 2: Vertragskopie, anschlüssen nach Rechnungsdaten Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c BÜPF
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Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und AS 2011
C. Postdienste
Überwachungstyp Erläuterung Total Gebühren Entschädigung an in Fr. Postdienstanbieterinnen in Fr.
Nach Art. 12 VÜPF Überwachung des 80 40 Postverkehrs
Art. 3 Zusätzliche Pauschalen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit Für Dienstleistungen, die ausserhalb der Zeit von Montag bis Freitag zwischen
8 Uhr und 17 Uhr erbracht werden, erhebt der Dienst Überwachung Post- und Fern-
meldeverkehr (ÜPF) (Dienst) eine zusätzliche Fallpauschale von 250 Franken pro Beauftragung. Die Fallpauschale wird hälftig dem Dienst und den Post- und Fern- meldedienstanbieterinnen sowie den Internetzugangsanbieterinnen gutgeschrieben.
Art. 3a Zusätzliche Auslieferung von Datenträgern Für die Lieferung von zusätzlichen Datenträgern mit bereits ausgelieferten Daten erhebt der Dienst von der anordnenden Behörde eine Gebühr von 125 Franken pro Datenträger.
Art. 4 Gebühren für nicht aufgeführte Dienstleistungen
1 Der Dienst legt die Höhe der Gebühren für Dienstleistungen, für die keine Pau-
schale gilt, im Einzelfall nach Zeit- und Sachaufwand fest.
2 Der Stundenansatz beträgt 160 Franken.
3 Die Kosten für die Bereitstellung von Geräten und Material werden durch den
Dienst zusätzlich in Rechnung gestellt.
Art. 4a Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen 1 Der Dienst legt die Höhe der Entschädigungen für Dienstleistungen der Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen, für die keine Pauschale gilt, im Einzelfall nach Zeit- und Sachaufwand fest. Die Entschädigungen werden den anordnenden Behörden als Teil der Gebühr nach Artikel 4 in Rechnung gestellt.
2 Der Stundenansatz beträgt 160 Franken.
3 Die Anbieterinnen müssen eine detaillierte Abrechnung ihres Aufwands einrei-
chen. Der Zeitaufwand ist auf die Viertelstunde genau unter Angabe der genauen Tätigkeit anzugeben. Der Sachaufwand ist detailliert mit Rechnung zu belegen.
4 Die Entschädigungen decken 80 Prozent des gesamten Zeit- und Sachaufwands.
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Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und AS 2011
Art. 5a Gebühren für nicht genehmigte Massnahmen Die Gebühren und Entschädigungen fallen auch dann an, wenn eine Überwa- chungsmassnahme angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.
Art. 5b Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
23. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 172.041.1
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