AS 2011 6525
Verordnung über die Vorbereitung der Betriebsaufnahme des Eidgenössischen Instituts für Metrologie
Verordnung über die Vorbereitung der Betriebsaufnahme des Eidgenössischen Instituts für Metrologie
vom 16. Dezember 2011
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20111 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG), verordnet:
Art. 1 Befugnisse der Organe des Instituts im Hinblick auf die Betriebsaufnahme Die Organe des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (Institut) sind befugt, Vorkehrungen zu treffen, die für die Betriebsaufnahme des Instituts erforderlich sind. Sie können dazu insbesondere Verträge mit Dritten abschliessen.
Art. 2 Finanzierung der Betriebsaufnahme Der durch den Übergang zum Institut entstehende Aufwand wird, soweit notwendig, aus den Reserven des Bundesamts für Metrologie nach Artikel 46 Absatz 1 Buch- stabe b des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20052 gedeckt. Die verbleiben- den Reserven fliessen in die Investitionsreserve des Instituts (Art. 20 EIMG).
Art. 3 Entschädigung der Mitglieder des Institutsrats Die Entschädigung der Mitglieder des Institutsrats beträgt: a. Sitzungstaggeld: 2200 Franken; b. Sitzungstaggeld der Präsidentin oder des Präsidenten: 2750 Franken; c. Spesen und sonstige Auslagen gemäss separater Abrechnung und Vergü- tung.
SR 941.271
2011-2605 6525
Vorbereitung der Betriebsaufnahme des Eidgenössischen Instituts für Metrologie AS 2011
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012.
16. Dezember 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
6526