AS 2011 963
Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens
Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens
SR 0.232.121.42; AS 2006 1375
Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 30. September 2008 In Kraft getreten am 1. Januar 2009
Übersetzung1
[…]
Kapitel 3 Schutzverweigerungen und Ungültigerklärungen
Regel 18bis Erklärung über die Schutzerteilung 1) [Erklärung über die Schutzerteilung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde] a) Ein Amt, das keine Mitteilung über eine Schutzverweigerung übermittelt hat, kann innerhalb der nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe a oder b gelten- den Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass der Schutz der gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der interna- tionalen Eintragung sind, in der fraglichen Vertragspartei gewährt wird. Wenn Regel 12 Absatz 3 anwendbar ist, untersteht die Schutzerteilung der Bezahlung des zweiten Teils der individuellen Bestimmungsgebühr. b) Die Erklärung hat Folgendes anzugeben: i) das Amt, das die Erklärung abgibt; ii) die Nummer der internationalen Eintragung; und iii) das Datum der Erklärung. 2) [Erklärung über die Schutzerteilung nach einer Schutzverweigerung] a) Ein Amt, das eine Mitteilung über eine Schutzverweigerung übermittelt und entschieden hat, diese Schutzverweigerung ganz oder teilweise zurückzu- nehmen, kann anstelle einer Mitteilung über die Zurücknahme der Schutz- verweigerung nach Regel 18 Absatz 4 Buchstabe a dem Internationalen Bü- ro eine Erklärung übersenden, dass der Schutz der gewerblichen Muster oder Modelle oder bestimmter gewerblicher Muster oder Modelle, die Gegens- tand der internationalen Eintragung sind, in der fraglichen Vertragspartei
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2011 963).
2010-3327 963
Gemeinsame Ausführungsordnung des Haager Abkommens AS 2011
gewährt wird. Wenn Regel 12 Absatz 3 anwendbar ist, untersteht die Schutzerteilung der Bezahlung des zweiten Teils der individuellen Bestim- mungsgebühr. b) Die Erklärung hat Folgendes anzugeben: i) das Amt, das die Erklärung abgibt; ii) die Nummer der internationalen Eintragung; iii) falls die Erklärung sich nicht auf alle gewerblichen Muster oder Model- le bezieht, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejeni- gen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht; und iv) das Datum der Erklärung. 3) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt alle nach dieser Regel erhaltenen Erklärungen ins interna- tionale Register ein, unterrichtet den Inhaber entsprechend und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines getrennten Dokuments übermittelt wurde oder wieder- gegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments. […]
Kapitel 4 Änderungen und Berichtigungen
[…]
Regel 22 Berichtigungen im internationalen Register […] 2) [Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung] Das Amt jeder bestimmten Vertragspartei hat das Recht, das Internationale Büro in einer Erklärung davon in Kenntnis zu setzen, dass es die Wirkungen der Berichtigung nicht anerkennt. Die Regeln 18–19 finden sinngemäss Anwendung.
[…]
Kapitel 6 Bulletin
Regel 26 Bulletin 1) [Informationen über internationale Eintragungen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin die massgeblichen Daten über: i) internationale Eintragungen nach Regel 17;
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Gemeinsame Ausführungsordnung des Haager Abkommens AS 2011
ii) die Schutzverweigerungen mit einem Hinweis, ob die Möglichkeit einer Überprüfung oder Beschwerde besteht, aber ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die übrigen gemäss Regel 18 Absatz 5 und Regel 18bis Absatz 3 eingetragenen Mitteilungen; iii) nach Regel 20 Absatz 2 eingetragene Ungültigerklärungen; iv) nach Regel 21 eingetragene Inhaberwechsel, Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers, Verzichtserklärungen und Einschränkungen; v) nach Regel 22 vorgenommene Berichtigungen; vi) nach Regel 25 Absatz 1 eingetragene Verlängerungen; vii) nicht verlängerte internationale Eintragungen. […]
Kapitel 8 Internationale Anmeldungen, die ausschliesslich oder teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt sind, und auf daraus hervorgegangene internationale Eintragungen
Regel 30 Anwendbarkeit der vorliegenden Ausführungsordnung auf internationale Anmeldungen, die ausschliesslich durch das Abkommen von 1934 geregelt sind und daraus hervorgegangene internationale Eintragungen […] 2) [Ausnahmen] […] j) Ungeachtet der Regeln 18 und 18bis können die Wirkungen einer internatio- nalen Eintragung, die aus einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelten internationalen Anmeldung hervorgeht, nicht Gegenstand einer Schutzverweigerung oder einer Erklärung über die Schutzerteilung sein. […]
Regel 31 Anwendbarkeit der vorliegenden Ausführungsordnung auf internationale Anmeldungen, die teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt sind, und auf daraus hervorgegangene internationale Eintragung […] 2) [Ausnahmen] […]
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c) In Bezug auf die Vertragsparteien, welche nach dem Abkommen in der Fas- sung von 1934 in einer internationalen Anmeldung nach Absatz 1) oder in einer daraus hervorgehenden internationalen Eintragung bestimmt sind, […] ii) können die Wirkungen der betreffenden internationalen Eintragung nicht Gegenstand einer Schutzverweigerung nach Regel 18 oder einer Erklärung über die Schutzerteilung nach Regel 18bis sein; […]
Gebührenverzeichnis (In Kraft seit dem 1. Januar 2009)
I. Internationale Anmeldungen, die ausschliesslich oder teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1960 oder das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelt sind Schweizer Franken
1. Grundgebühr*
1.1 Für ein Muster oder ein Modell 397.–
1.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in 19.–
derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist
2. Veröffentlichungsgebühr*
2.1 Für jede zu veröffentlichende Abbildung 17.–
[…]
* Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren dies- bezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigs- ten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermässigen sich die für das Internationale Büro bestimm- ten Gebühren auf 10 % der vorgeschriebenen Beträge (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Diese Ermässigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht aus- schliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder, so muss jeder diese Kriterien erfüllen. – Findet eine solche Gebührenermässigung Anwendung, so beträgt die Grundgebühr
40 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 2 Schweizer Franken (für
jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthal- ten ist), die Veröffentlichungsgebühr 2 Schweizer Franken für jede Abbildung und 15 Schweizer Franken für jede Seite ab der zweiten Seite, auf der sich eine oder meh- rere Abbildungen befinden, und die Zusatzgebühr 1 Schweizer Franken für jede Grup- pe von 5 weiteren Wörtern, wenn die Beschreibung mehr als 100 Wörter umfasst.
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Schweizer Franken
2.3 Für jede Seite, zusätzlich zur ersten, auf welcher 150.–
eine oder mehrere Abbildungen präsentiert werden (falls die Abbildungen auf Papier präsentiert werden)
3. Zusätzliche Gebühr, falls die Beschreibung mehr als 2.–
100 Wörter enthält (pro Wort, das das hundertste über-
steigt)*
4. Standard-Bestimmungsgebühr**
4.1 Wenn Stufe eins Anwendung findet:
4.1.1 Für ein Muster oder ein Modell 42.–
4.1.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, 2.–
das in derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist
4.2 Wenn Stufe zwei Anwendung findet:
4.2.1 Für ein Muster oder ein Modell 60.–
4.2.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, 20.–
das in derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist
4.3 Wenn Stufe drei Anwendung findet:
4.3.1 Für ein Muster oder ein Modell 90.–
4.3.2 Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, 50.–
das in derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist
** Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbe- zügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermässigen sich die Standardgebühren auf 10 % der vor- geschriebenen Beträge (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Diese Ermässigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder einge- reicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbin- dung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Ver- tragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischen- staatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder, so muss jeder diese Kriterien erfüllen. – Findet eine solche Ermässigung Anwendung, so beträgt die Standard-Bestimmungs- gebühr 4 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 1 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe eins, 6 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 2 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben interna- tionalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe zwei und 9 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 5 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe drei.
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Schweizer Franken
5. Individuelle Bestimmungsgebühr (der Betrag der indivi-
duellen Bestimmungsgebühr wird durch jede betroffene Vertragspartei festgelegt)***
*** [Anmerkung der WIPO]: Von der Versammlung des Haager Verbands beschlossene Empfehlung: – «Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Absatz 1 der Gemeinsamen Ausführungsord- nung abgeben oder abgegeben haben, sind aufgefordert, in dieser Erklärung oder einer neuen Erklärung darauf hinzuweisen, dass sich bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organi- sation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, die für ihre Bestimmung zu zahlende individuelle Bestimmungsgebühr auf 10 % des normalerweise eingezogenen Betrags ermässigt (gegebenenfalls gerundet auf die nächste ganze Zahl). Des Weiteren sind diese Vertragsparteien aufgefordert, darauf hinzuweisen, dass die Ermässigung auch Anwendung findet auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berech- tigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist.»
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