AS 2012 1
Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen
Verordnung der Bundesversammlung über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen
vom 23. Dezember 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 20112, beschliesst:
Art. 1 Verbot Folgende Gruppierungen und Organisationen sind verboten: a. die Gruppierung Al-Qaïda; b. Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Al-Qaïda und Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Al-Qaïda übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.
Art. 2 Strafbestimmungen 1 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppie- rung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwen- dung kommen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches3 ist anwendbar.
Art. 3 Einziehung von Vermögenswerten Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4 zur Einziehung von Vermö- genswerten, insbesondere die Artikel 70 Absatz 5 und 72, sind anwendbar.
SR 122
2011-0732 1
Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen AS 2012
Art. 4 Mitteilung der Entscheide Die zuständigen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungs- beschlüsse unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bun- desanwaltschaft, dem Nachrichtendienst des Bundes und dem Bundesamt für Polizei mit.
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 20125 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014.
Ständerat, 23. Dezember 2011 Nationalrat, 23. Dezember 2011 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
5 Diese Verordnung wurde am 28. Dez. 2011 im ausserordentlichen Verfahren veröffent- licht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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