AS 2012 1517
Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten
Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (VBP)
Änderung vom 26. März 2012
Das Bundesamt für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP), verordnet:
I Anhang 1 der VBP wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Änderung tritt am 15. April 2012 in Kraft.
26. März 2012 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler
1 SR 813.12
2012-0361 1517
Inverkehrbringen von und Umgang mit Biozidprodukten AS 2012
Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1 Bst. a)
Ersatz von Ausdrücken In der Spalte «Sonderbestimmungen» werden die nachfolgenden Ausdrücke durch den Ausdruck «für die Bevölkerungsgruppen und die Umwelt- kompartimente» ersetzt: – «für die Populationen und die Kompartimente»; – «für Kompartimente und Populationen»; – «für die Umweltkompartimente und Populationen»; – «für die Kompartimente und Populationen»; – «für Umweltkompartimente und Populationen»; und – «für Umweltbereiche und Populationen».
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Folgende neue Wirkstoffe werden in Anhang 1 aufgenommen:
Liste I: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten Gebräuchliche IUPAC2-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen3 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Abamectin Abamectin ist ein Ge- Der Wirkstoff muss 1. Juli 2013 30. Juni 2023 18 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines misch aus Avermectin B mit den folgenden Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten 1a und Avermectin B 1b Mindestreinheiten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt Abamectin: IUPAC- übereinstimmen: die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien Bezeichnung: entfällt Abamectin: mindes- und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die EG-Nr.: entfällt tens 900 g/kg Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung CAS-Nr.: 71751-41-2 Avermectin B 1a: der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Avermectin B 1a: IUPAC- mindestens 830 g/kg Produkte, bei deren Verwendung der Eintrag in eine Bezeichnung: Avermectin B 1b: Kläranlage nicht verhindert werden kann, werden für (10E,14E,16E,22Z)- höchstens 80 g/kg diejenigen Aufwandmengen, bei denen die Risiko- (1R,4S,5'S,6S,6'R,8R,12S bewertung der EU unannehmbare Risiken ergab, nicht ,13S,20R,21R,24S)- 6'- zugelassen, es sei denn, es werden Daten vorgelegt, die [(S)-secbutyl]-21,24- belegen, dass das Produkt die Anforderungen der dihydroxy- 5',11,13,22- Artikel 11 und 17 VBP, gegebenenfalls durch die tetramethyl-2-oxo-3,7,19- Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen, trioxatetracyclo erfüllt. Die Zulassungen sind an geeignete Risikomin- [15.6.1.14,8 .020,24 ] derungsmassnahmen geknüpft. Insbesondere müssen pentacosa-10,14,16,22- geeignete Risikominderungsmassnahmen ergriffen tetraene-6-spiro-2'-(5',6'- werden, um die potenzielle Exposition von Säuglingen dihydro-2'H-pyran)-12-yl und Kindern zu minimieren.
2 International Union of Pure and Applied Chemistry (Internationale Union für reine und angewandte Chemie) 3 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
2,6-dideoxy-4-O-(2,6- dideoxy-3-O-methyl-α-L- arabino-hexopyranosyl)- 3-O-methyl-α-L- arabinohexopyranoside EG-Nr.: 265-610-3 CAS-Nr.: 65195-55-3 Avermectin B 1b: IUPAC- Bezeichnung: (10E,14E,16E,22Z)- (1R,4S,5'S,6S,6'R,8R,12S ,13S,20R,21R,24S)- 21,24-dihydroxy-6'- isopropyl-5',11,13,22- tetramethyl-2-oxo-3,7,19- trioxatetracyclo [15.6.1.14,8 .020,24 ] pentacosa- 10,14,16,22- tetraene-6-spiro-2'-(5',6'- dihydro-2'H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6- dideoxy-3-O-methyl-α- L- arabino-hexopyranosyl)- 3-O-methyl-α-L- arabino- hexopyranoside EG-Nr.: 265-611-9 CAS-Nr.: 65195-56-4
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Bacillus thurin- Entfällt Keine relevanten 1. Oktober 2013 30. September 18 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines giensis subsp. Verunreinigungen 2023 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten israelensis die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt Serotyp H14, die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien Stamm AM65-52 und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet werden, sofern im Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für ge- werbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann. Bei Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Serotyp H14, Stamm AM65-52 enthaltenden Produkten, bei denen Rück- stände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die BS, ob es notwendig ist, gemäss der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 19954 (FIV) neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der Futter- mittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 20115 (FMBV) neue Höchstwerte festzusetzen oder beste- hende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikomin- derungsmassnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.
4 SR 817.021.23 5 SR 916.307.1
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Deltamethrin (S)-α-Cyano-3- 985 g/kg 1. Oktober 2013 30. September 18 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines phenoxybenzyl- (1R,3R)- 2023 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten 3-(2,2-dibromovinyl)-2,2- die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt dimethylcyclopropancar- die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien boxylat und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die CAS-Nr.: 52918-63-5 Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung EG Nr.: 258-256-6 der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Für Behandlungen in Innenräumen, die zu einem Eintrag in Kläranlagen in einem solchen Umfang führen, der der Risikobewertung der EU zufolge mit unvertretbaren Risiken verbunden ist, dürfen Produkte nur zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen, die Anfor- derungen der Artikel 11 und 17 VBP erfüllt.
Fipronil (±)-5-Amino-1-(2,6- 950 g/kg 1. Oktober 2013 30. September 18 Bei der Risikobewertung der EU wurde nur die Ver- dichlor-α,α,α,-trifluor- p- 2023 wendung für gewerbliche Zwecke in Innenräumen mit tolyl)-4- Ausbringung an Orten berücksichtigt, die nach der trifluormethylsulfinylpy- Ausbringung für Menschen und Haustiere normaler- razol- 3-carbonitriln (1:1) weise unzugänglich sind. Bei der Prüfung eines EG-Nr.: 424-610-5 Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den CAS-Nr.: 120068-37-3 Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforder- lichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwen- dungszwecke oder Expositionsszenarios und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umwelt- kompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Imidacloprid (2E)-1-[(6-chlorpyridin-3- 970 g/kg 1. Juli 2013 30. Juni 2023 18 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines yl)methyl]-N- Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten nitroimidazolidin-2- imin die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt EG-Nr.: 428-040-8 die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien CAS-Nr.: 138261-41-3 und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Produkte werden nicht für Verwendungen in der Tierhaltung, bei denen der Eintrag in Kläranlagen oder der direkte Eintrag in Oberflächengewässer nicht verhindert werden kann, zugelassen, es sei denn, es werden Daten vorgelegt, die nachweisen, dass ein Produkt die Anforderungen der Artikel 11 und 17 VBP, gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen, erfüllt. Die Zulassun- gen sind an geeignete Risikominderungsmassnahmen geknüpft. Insbesondere müssen geeignete Risikomin- derungsmassnahmen ergriffen werden, um die poten- zielle Exposition von Säuglingen und Kindern zu minimieren. Bei Imidacloprid enthaltenden Produkten, bei denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die BS, ob es notwendig ist, gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festzulegen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risi- kominderungsmassnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchst- werte nicht überschritten werden.
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Kreosot Kreosot Kreosot Grad B 1. Mai 2013 30. April 2018 8 Kreosot enthaltende Produkte dürfen nur für Anwen- EG-Nr.: 232-287-5 oder Grad C gemäss dungen zugelassen werden, für die der zulassende CAS-Nr.: 8001-58-9 der Europäischen Vertragsstaat ausgehend von einer Analyse der techni- Norm EN schen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit der 13991:2003 Ersetzung, die er vom Gesuchsteller verlangt, sowie anderer ihm vorliegender Informationen zum Schluss gelangt, dass es keine geeigneten Alternativen gibt. Vertragsstaat, die solche Produkte in ihrem Hoheitsge- biet zulassen, müssen der Kommission spätestens bis zum 31. Juli 2016 einen Bericht vorlegen, in dem sie ihre Schlussfolgerung in Bezug auf das Fehlen geeig- neter Alternativen begründen, und darlegen, wie die Entwicklung von Alternativen gefördert wird. Die Kommission macht diese Berichte öffentlich zugäng- lich. Der Wirkstoff wird einer vergleichenden Risiko- bewertung unterzogen, bevor seine Aufnahme in diesen Anhang verlängert wird. Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforder- lichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Anwendun- gen und Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
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Inverkehrbringen von und Umgang mit Biozidprodukten AS 2012
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
1. Kreosot darf nur unter den Bedingungen gemäss
Anhang XVII Nr. 31 Spalte 2 Nummer 2 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1907/20066 angewandt werden.
2. Kreosot darf nicht für die Behandlung von Holz
zugelassen werden, das für die in Anhang XVII Nr. 31 Spalte 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Anwendungen bestimmt ist.
3. In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 und der Richtlinie 2004/37/EG7 wer- den geeignete Risikobegrenzungsmassnahmen getroffen, um Arbeiterinnen und Arbeiter, ein- schliesslich Hersteller, während der Imprägnierung und des Handlings von behandeltem Holz vor einer Exposition zu schützen.
4. Es werden geeignete Risikobegrenzungsmassnah-
men getroffen, um die Boden- und aquatischen Kompartimente zu schützen. Insbesondere wird auf Etiketten und gegebenenfalls Sicherheitsdatenblät- tern von zugelassenen Produkten angegeben, dass
6 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dez. 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30. Dez. 2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 253/2011, ABl. L 69 vom 16. März 2011, S. 7. Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: http://echa.europa.eu/legislation/reach_legislation_en.asp. 7 Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzino- gene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung), ABl. L
229 vom 29. Juni 2004, S. 23.
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Inverkehrbringen von und Umgang mit Biozidprodukten AS 2012
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
frisch behandeltes Holz nach der Behandlung geschützt oder auf undurchlässigem, harten Unter- grund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass gegebenenfalls austretendes Produkt zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden muss.
Lambda- Reaktionsmasse aus (R)- 900 g/kg 1. Oktober 2013 30. September 18 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines Cyhalothrin α-Cyano-3- phenoxyben- 2023 Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten zyl-(1S,3S)-3-[(Z)-2- die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt chlor- 3,3,3- die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien trifluorpropenyl]-2,2- und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die dimethylcyclopropancar- Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung boxylat und (S)-α- Cyano- der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. 3-phenoxybenzyl- Produkte, die so angewendet werden, dass ein Eintrag (1R,3R)-3- [(Z)-2-chlor- in eine Kläranlage nicht zu verhindern ist, dürfen nur 3,3,3-trifluorpropenyl]- zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachge- 2,2- wiesen wird, dass das Produkt, gegebenenfalls durch dimethylcyclopropancar- Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen, boxylat (1:1) die Anforderungen der Artikel 11 und 17 VBP erfüllt. CAS-Nr.: 91465-08-6 Für gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte müssen EG-Nr.: 415-130-7 mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwen- det werden, sofern im Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann. Bei Lambda- Cyhalothrin enthaltenden Produkten, bei denen Rück- stände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die BS, ob es notwendig ist, gemäss der FIV neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
neue Höchstwerte festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungs- massnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte nicht über- schritten werden.
4,5-Dichlor-2- 4,5-Dichlor-2- 950 g/kg 1. Juli 2013 30. Juni 2023 8 Bei der Prüfung eines Gesuchs auf Zulassung eines octyl-2H- octylisothiazol-3(2H)-on Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten isothiazol-3-on EG-Nr.: 264-843-8 die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt CAS-Nr.: 64359-81-5 die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Produkte für die Behandlung von Holz, das ständig der Witterung ausgesetzt ist oder das vor der Witterung geschützt, aber häufig Feuchtigkeit ausgesetzt ist, oder Produkte für die Behandlung von Holz im Kontakt mit Süsswasser werden nur dann zugelassen, wenn Daten vorgelegt wurden, die nachweisen, dass das Produkt, gegebenenfalls durch die Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen, die Anforderungen der Artikel 11 und 17 VBP erfüllt. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Für Produkte, die für die industrielle und gewerbli-
che Verwendung zugelassen wurden, werden siche- re Betriebsverfahren aufgestellt, und Produkte wer- den mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet, es sei denn, im Gesuch auf Zulassung wird nachgewiesen, dass die Risiken für industrielle oder gewerbliche Anwender auf andere Weise auf ein annehmbares Mass reduziert werden können.
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Inverkehrbringen von und Umgang mit Biozidprodukten AS 2012
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
2. Etiketten und Sicherheitsdatenblätter (wo vorhan-
den) von zugelassenen Produkten geben an, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung ge- schützt oder auf undurchlässigem, harten und über- dachten Untergrund gelagert werden muss, um di- rekte Verluste an den Boden oder an das Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Ver- wendung des Produkts zur Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.
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