AS 2012 1821
AS 2012 1821
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Änderung vom 2. März 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 3b Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text), Bst. e, ebis und f sowie 4 Bst. e und f
2 Von der Helmtragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
e. Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchst- geschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt; ebis. Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit einer bauartbedingten Höchst- geschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über
25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt; sie müssen einen nach der Norm
EN 10782 geprüften Fahrradhelm tragen; f. Führer und Mitfahrer von Motorschlitten, die einen nach der Norm EN
10773 oder EN 1078 geprüften Schneesporthelm tragen.
4 Von der Helmtragpflicht in Absatz 3 sind ausgenommen:
e. Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindig- keit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal
25 km/h wirkt;
f. Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindig- keit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über 25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt; sie müssen einen nach der Norm EN 1078 geprüf- ten Fahrradhelm tragen.
1 SR 741.11
2 Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-
Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
3 Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-
Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
2011-2775 1821
Verkehrsregelnverordnung AS 2012
Art. 5 Abs. 4
4 Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende
Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.
Art. 20a Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 4 1 Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgen- den Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2 SSV4) verfügen: a. an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchs- tens drei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen gemäss Artikel 19 Absätze 2–4 sind in jedem Fall zu beachten; b. auf Parkplätzen zeitlich unbeschränkt parkieren; 4 Die Parkkarte für behinderte Personen ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen.
Art. 63 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 67 Abs. 2 Bst. b
2 Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
b. angetriebene Einzelachsen bei:
1. landwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen
2. den übrigen Motorwagen 11,50
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
2. März 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 741.21 5 SR 741.41