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AS 2012 3139

Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation

Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation (Organzuteilungsverordnung EDI)

Änderung vom 23. Mai 2012

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Organzuteilungsverordnung EDI vom 2. Mai 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. b Im Sinne dieser Verordnung gelten als: b. präformierte Anti-HLA-Antikörper: im Blut zirkulierende körpereigene Abwehrstoffe, die gegen körperfremde menschliche Zellen gerichtet sind und im Falle einer Transplantation zur Zerstörung des transplantierten Organs führen können;

Art. 14 Gewebeverträglichkeit

1 Nieren sind in dritter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, die:

a. keine spenderspezifischen Anti-HLA-Antikörper haben; oder b. höchstens so viele spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper haben, wie ihnen von der Nationalen Zuteilungsstelle genehmigt wurden.

2 Die Nationale Zuteilungsstelle genehmigt nur spenderspezifische Anti-HLA-Anti-

körper: a. deren mittlere Fluoreszenzintensität weniger als 10 000 beträgt; oder b. bei denen kein erhöhtes Risiko für eine Organabstossung besteht.

3 Die zu genehmigende Anzahl spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper ist so zu

berechnen, dass jede Patientin und jeder Patient von mindestens 2 Prozent der für sie oder ihn in Frage kommenden Spenderinnen und Spender ein Organangebot erhalten könnte. Die Berechnung erfolgt aufgrund aller bisher erfassten Spenderdaten.

4 Die zu genehmigende Anzahl spenderspezifische Anti-HLA-Antikörper ist bei der

Aufnahme in die Warteliste zu berechnen. Sie ist jeweils zu Beginn des Kalender- jahres oder wenn neue Erkenntnisse zu den spenderspezifischen Anti-HLA-Anti- körpern einer Patientin oder eines Patienten vorliegen, neu zu berechnen.

1 SR 810.212.41

2012-0660 3139

Organzuteilungsverordnung EDI AS 2012

Art. 15 Infektionsstatus Werden Spenderinnen und Spender auf das Epstein-Barr-Virus negativ getestet, so werden Nieren in vierter Priorität Patientinnen und Patienten zugeteilt, die auf das Epstein-Barr-Virus ebenfalls negativ getestet wurden.

Art. 15a Zuteilung nach Punktesystem Nieren sind in fünfter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, denen nach Anhang 2 die meisten Punkte zugeordnet wurden.

Art. 18 Kombinierte Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln und der Niere Patientinnen und Patienten, die nur die Niere benötigen, sind gegenüber Patientinnen und Patienten, bei denen die Transplantation der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln und der Niere indiziert ist, zu bevorzugen, wenn: a. nur bei ihnen eine medizinische Dringlichkeit vorliegt; oder b. ihr Anteil an präformierten Anti-HLA-Antikörpern nach Anhang 2 mindes- tens 90 Prozent beträgt.

Art. 19 Abs. 2

2 Die beste Übereinstimmung der Gewebemerkmale ist nach dem Punktesystem in

Anhang 2a zu ermitteln.

II

1 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 2a gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

23. Mai 2012 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Organzuteilungsverordnung EDI AS 2012

Anhang 2

Punktesystem für die Zuteilung von Nieren

Kriterien Punkte

für jede Übereinstimmung auf dem HLA-DR-Locus 12 für jede Übereinstimmung auf dem HLA-B-Locus 4 für jede Übereinstimmung auf dem HLA-A-Locus 4 Wartezeit pro Monat seit der Aufnahme in die Warteliste und vor Beginn der Dialyse 0,75 Wartezeit pro Monat seit der Aufnahme in die Warteliste und nach Beginn der Dialyse 1,5

1 Für jede Patientin und jeden Patienten ist der prozentuale Anteil aller in der Daten- bank der Nationalen Zuteilungsstelle erfassten Spenderinnen und Spender zu ermit- teln, gegen die sie oder er präformierte Anti-HLA-Antikörper hat (kalkulierte Panel- reaktive Antikörper). 2 Für die kalkulierten Panel-reaktiven Antikörper ist für jede Patientin und jeden Patienten eine Punktezahl nach folgender Formel zu berechnen: Punktezahl = 120 × x2 (x = kalkulierte Panel-reaktive Antikörper)

Organzuteilungsverordnung EDI AS 2012

Anhang 2a (Art. 19 Abs. 2)

Punktesystem für die Zuteilung von Bauchspeicheldrüsen und Inseln

Kriterien Punkte

für jede Übereinstimmung auf dem HLA-DR-Locus 6 für jede Übereinstimmung auf dem HLA-B-Locus 4 für jede Übereinstimmung auf dem HLA-A-Locus 1