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Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung
Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (VLF)
vom 23. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:
1. Abschnitt: Zweck und Ausrichtung
Art. 1 Zweck Die Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft erarbeitet wis- senschaftliche Erkenntnisse und technische Grundlagen für: a. die land- und ernährungswirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung; b. agrarpolitische Entscheide; c. den Vollzug gesetzlicher Aufgaben.
Art. 2 Ausrichtung 1 Die Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft orientiert sich am nationalen und internationalen Umfeld.
2 Sie ist auf die folgenden Ziele ausgerichtet:
a. Förderung einer multifunktionalen Landwirtschaft und einer wettbewerbsfä- higen Land- und Ernährungswirtschaft; b. Beitrag zur Ernährungssicherheit und zur Gesundheit von Mensch und Tier; c. Unterstützung einer ökologisch nachhaltigen Nutzung der Ressourcen sowie Beitrag zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt und zur Ent- wicklung und Pflege vielfältiger Kulturlandschaften.
3 Sie ist namentlich ausgerichtet auf die Bedürfnisse:
a. der in der Land- und Ernährungswirtschaft tätigen Produzentinnen und Pro- duzenten, Verarbeiterinnen und Verarbeiter und des Handels einschliesslich der auf den vor- und nachgelagerten Stufen, in der Bildung und in der Bera- tung tätigen Personen;
SR 915.7 1 SR 910.1
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b. der Konsumentinnen und Konsumenten; c. der Verwaltung.
2. Abschnitt: Agroscope
Art. 3 Grundsätze 1 Der Bund betreibt eine Forschungsanstalt für die Land- und Ernährungswirtschaft mit der Bezeichnung Agroscope.
2 Agroscope ist Teil des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW).
Art. 4 Organisation
1 Das BLW nimmt die Leitung über Agroscope durch den Agroscope-Rat wahr. Der
Direktor oder die Direktorin des BLW leitet den Agroscope-Rat.
2 Agroscope wird durch eine Leiterin oder einen Leiter geleitet.
3 Sie ist in Bereiche gegliedert.
4 Das BLW erlässt über die Führung, die Organisation, die Aufgaben und die
Zuständigkeiten von Agroscope und des Agroscope-Rats eine Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung.
Art. 5 Aufgaben von Agroscope
1 Agroscope hat folgende Aufgaben:
a. Forschung und Entwicklung zugunsten der Land- und Ernährungswirtschaft; b. Bereitstellung von Entscheidungsgrundlagen für die Gesetzgebung der Bun- desbehörden, Expertise, Evaluation und Monitoring im Sinne der Ressort- forschung des Bundes; c. Vollzugsaufgaben im Rahmen der Landwirtschaftsgesetzgebung und im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Bundesämtern. 2 Agroscope macht die Ergebnisse ihrer Tätigkeit den Interessierten und der Öffent- lichkeit zugänglich, insbesondere durch Beratung, Lehre, praxisorientierte und wissenschaftliche Publikationen, Expertisen, Veranstaltungen und Weiterbildungs- angebote, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen- stehen.
Art. 6 Landwirtschaftlicher Forschungsrat
1 Der Landwirtschaftliche Forschungsrat (Forschungsrat) nach Artikel 117 LwG ist
eine Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982.
2 SR 172.010.1
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2 Er überprüft periodisch die Qualität, Aktualität, Effizienz und Wirkung der For- schung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft. Dazu kann er die For- schung, Teilbereiche davon oder einzelne Bereiche von Agroscope in Absprache mit dem BLW evaluieren lassen.
3 Er kann in Absprache mit dem Agroscope-Rat Ausschüsse zur Bearbeitung kon-
kreter Aufgaben bilden. 4 Er berücksichtigt die agrar-, ernährungs-, forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschaftspolitischen Ziele des Bundesrates.
5 Das BLW stellt dem Forschungsrat die notwendige Unterstützung zur Verfügung.
Art. 7 Zusammenarbeit
1 Agroscope arbeitet mit anderen Institutionen zusammen, namentlich mit öffent-
lichen Verwaltungen, Behörden, Hochschulen, anderen Lehranstalten, Berufs- oder Fachorganisationen und Beratungszentralen sowie den in der Land- und Ernäh- rungswirtschaft tätigen Produzentinnen und Produzenten, dem Gewerbe und der Wirtschaft.
2 Sie arbeitet zudem mit der nationalen und internationalen wissenschaftlichen
Gemeinschaft zusammen, insbesondere im Rahmen gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprojekte. Sie setzt sich für diesen Zweck bei anerkannten Organen der nationalen und internationalen Forschungsförderung für die Beschaffung von For- schungsmitteln ein.
Art. 8 Rechte an Immaterialgütern
1 Dem Bund gehören alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in einem
Arbeitsverhältnis mit Agroscope und in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind; ausgenommen sind die Urheberrechte.
2 Über die Ausübung der Rechte an Immaterialgütern, die dem Bund zustehen,
entscheidet Agroscope.
3 Bei einer Zusammenarbeit von Agroscope mit Dritten ist die Frage des Eigentums
und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern vertraglich zu regeln.
4 Bei Computerprogrammen, die von Personen nach Absatz 1 geschaffen worden
sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei Agroscope. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkatego- rien kann Agroscope vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhaberinnen und -inhabern treffen.
Art. 9 Führung mit Leistungsauftrag und Globalbudget
1 Der Bundesrat erteilt dem BLW für die Führung von Agroscope einen Leistungs-
auftrag für jeweils vier Jahre.
2 Das BLW schliesst mit Agroscope jährlich eine Leistungsvereinbarung ab.
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Art. 10 Gebühren
1 Für ihre Dienstleistungen und Auslagen erhebt Agroscope Gebühren.
2 Die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 20063 über Gebüh-
ren des Bundesamtes für Landwirtschaft.
3 Für Publikationen richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung Publi-
kationen vom 23. November 20054.
3. Abschnitt: Forschungsaufträge und Forschungsbeiträge
Art. 11 Forschungsaufträge
1 Das BLW kann im Rahmen des bewilligten Kredites öffentlichen oder privaten
Forschungsinstitutionen im In- und Ausland Aufträge erteilen, die dem Zweck und der Ausrichtung der Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft nach den Artikeln 1 und 2 dienen.
2 Erteilt das BLW einen Forschungsauftrag, so schliesst es mit der beauftragten
Forschungsinstitution einen Vertrag ab.
3 Die Frage des Eigentums und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern ist
vertraglich zu regeln.
Art. 12 Forschungsbeiträge
1 Das BLW kann auf Gesuch hin und im Rahmen des bewilligten Kredites öffent-
lichen oder privaten Forschungsinstitutionen Beiträge ausrichten für die Durchfüh- rung von Forschungsprojekten, die dem Zweck und der Ausrichtung der Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft nach den Artikeln 1 und 2 dienen.
2 Die Beiträge belaufen sich auf höchstens 75 Prozent der ausgewiesenen und vom
BLW anerkannten Kosten.
3 Entscheidet das BLW auf Zuerkennung eines Forschungsbeitrages, so schliesst es
mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Es kann die Leis- tung der Beiträge an Bedingungen knüpfen.
4 Die Frage des Eigentums und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern ist
vertraglich zu regeln.
3 SR 910.11 4 SR 172.041.11
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4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug Das BLW vollzieht diese Verordnung.
Art. 14 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 27. Oktober 20105 über die Landwirtschaftliche Forschung
wird aufgehoben.
2 Die Organisationsverordnung vom 14. Juni 19996 für das Eidgenössische Volks-
wirtschaftsdepartement wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 3
3 Dem BLW ist Agroscope unterstellt. Agroscope ist das Kompetenzzentrum des
Bundes im Bereich der Forschung für die Land- und Ernährungswirtschaft. Sie unterstützt die Landwirtschaft im Bestreben, qualitativ hochwertige und wettbe- werbsfähige Produkte im Einklang mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung zu erzeugen. Ihre Organisation und ihre Aufgaben sind in den Artikeln 114 und 115 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19987 und in der Verordnung vom 23. Mai 20128 über die landwirtschaftliche Forschung geregelt.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
23. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 AS 2010 5871, 2011 5227 6 SR 172.216.1 7 SR 910.1 8 SR 915.7
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