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AS 2012 3477

Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen

Verordnung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen (VAU)

vom 23. Mai 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, 5 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich Ursprungsnachweise sind im Zollgebiet auszustellen nach: a. den internationalen Verträgen, die in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 20082 und in Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 19953 aufgeführt sind; und b. der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 20114.

Art. 2 Anwendbares Recht Soweit die rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1 und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt die Zollgesetzgebung.

Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Ausführer: Person, die Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt; b. ermächtigter Ausführer: Ausführer, der Ursprungsnachweise nach Artikel 1 im vereinfachten Verfahren ausfertigen darf (Art. 12–18).

SR 946.32

2012-0226 3477

Ausstellen von Ursprungsnachweisen AS 2012

Art. 4 Ursprungsnachweise Ursprungsnachweise im Sinne dieser Verordnung sind: a. Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) EUR.1 und EUR-MED, die vom Ausführer oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter beantragt und durch die Zollstelle ausgestellt werden; b. Ersatzursprungszeugnisse nach Formular A, die vom Ausführer oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter beantragt und durch die Zollstelle ausge- stellt werden; c. Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR- MED, die nach den rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1 durch den Aus- führer oder, soweit diese es vorsehen, durch eine Vertreterin oder einen Ver- treter des Ausführers ausgefertigt werden (Ursprungserklärungen); d. Erklärungen nach Artikel 16 Absatz 3 und 21 von Anhang C5 des Freihan- delsabkommens vom 26. Januar 20086 zwischen den EFTA-Staaten und Kanada, die durch den Ausführer ausgefertigt werden; e. Lieferantenerklärungen nach Artikel 27a von Protokoll B7 des Freihandels- abkommens vom 17. Dezember 20048 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien, die durch den Ausführer ausgefertigt werden; f. Erklärungen über die Ursprungseigenschaft von Waren, die durch inlän- dische Lieferanten zuhanden ihrer inländischen Abnehmer ausgefertigt wer- den (Lieferantenerklärungen).

Art. 5 Pflichten

1 Wer einen Ursprungsnachweis beantragt, ausfertigt oder den Auftrag dazu gibt,

muss: a. über die notwendigen Angaben verfügen und deren Richtigkeit nachweisen können; und b. Belege zu den Angaben auf Ursprungsnachweisen während mindestens drei Jahren aufbewahren; vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen nach den rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1.

5 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen: In der AS nicht veröffentlicht; Anhang C kann auf den Internetseiten des EFTA-Sekretariats unter http://secretariat.efta.int in französischer und englischer Sprache oder auf der Internetseite der Zollverwaltung unter www.ezv.admin.ch > Dokumentation > Vorschriften > D.30 abgerufen werden. 6 SR 0.632.312.32 7 Protokoll B über die Bestimmungen des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung oder Ur- sprungserzeugnisse und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen: In der AS nicht veröffentlicht; das Protokoll kann auf den Internetseiten des EFTA Sekre- tariats unter http://secretariat.efta.int in französischer und englischer Sprache oder auf der Internetseite der Zollverwaltung unter www.ezv.admin.ch > Dokumentation > Vorschrif- ten > D.30 abgerufen werden. 8 SR 0.632.317.581

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Ausstellen von Ursprungsnachweisen AS 2012

2 Wer einen Ursprungsnachweis beantragt, ausfertigt oder den Auftrag dazu gibt und nachträglich feststellt, dass der Ursprungsnachweis zu Unrecht ausgestellt worden ist, muss dies der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) melden.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 6 Ausstellen einer WVB oder eines Ersatzursprungszeugnisses nach Formular A

1 Wer eine WVB oder ein Ersatzursprungszeugnis nach Formular A benötigt, bean-

tragt diese beziehungsweise dieses bei der zuständigen Zollstelle. 2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, so stellt die Zollstelle die WVB oder das Ersatz- ursprungszeugnis nach Formular A aus.

3 Der Ausführer kann seinen Antrag für das Ausstellen einer WVB der zuständigen

Zollkreisdirektion oder der zuständigen Handelskammer zur Vorprüfung unterbrei- ten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so bringt die zuständige Stelle auf dem Antrag ihr Visum an.

Art. 7 Nachprüfung

1 Die EZV behandelt die Gesuche von Behörden des Einfuhrlandes um Nachprüfung

von Ursprungsnachweisen nach Massgabe der rechtlichen Grundlagen nach Arti- kel 1.

2 Sie kann von sich aus Ursprungsnachweise auf ihre Richtigkeit hin überprüfen.

Art. 8 Auskünfte und Augenschein Soweit es die Abklärung der Ursprungsverhältnisse erfordert, kann die EZV bei Personen, die einen Ursprungsnachweis beantragen, ausfertigen oder den Auftrag dazu geben: a. Auskünfte einholen; b. Einsicht in Bücher, Geschäftspapiere, Urkunden und Unterlagen zu Herstel- lungsvorgängen nehmen; und c. jederzeit ohne Voranmeldung einen Augenschein vornehmen.

Art. 9 Verantwortlichkeit und Pflichten der Handelskammern

1 Die Organe, Angestellten und Beauftragten der Handelskammern unterstehen den

Vorschriften über die straf- und vermögensrechtliche Verantwortung und die Schweigepflicht der Angestellten des Bundes, wie sie Artikel 4 Absatz 3 des Bun- desgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorsieht.

2 Die Handelskammern müssen Personen, die als ihre Organe, Angestellten oder

Beauftragten vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig eine strafbare Handlung im Sinne dieser Verordnung begangen haben, ihrer Funktionen entheben.

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Ausstellen von Ursprungsnachweisen AS 2012

3 Stellen die Handelskammern eine Widerhandlung gegen diese Verordnung fest

oder haben sie Grund für einen entsprechenden Verdacht, so benachrichtigen sie unverzüglich die zuständige Zollkreisdirektion.

Art. 10 Aufgaben der EZV

1 Die Oberzolldirektion beaufsichtigt die Handelskammern in Bezug auf deren

Tätigkeit nach dieser Verordnung.

2 Sie erlässt Weisungen über das Beantragen oder Ausfertigen von Ursprungsnach-

weisen.

3 Die Zollkreisdirektion überwacht das Ausfertigen von Ursprungsnachweisen durch

den ermächtigten Ausführer.

4 Die EZV kann den Ausführer bei der Aneignung der für ermächtigte Ausführer

notwendigen Kenntnisse unterstützen.

Art. 11 Gebühren

1 Die Gebühren der EZV richten sich nach der Verordnung vom 4. April 20079 über

die Gebühren der Zollverwaltung.

2 Die Handelskammern erheben für Leistungen im Rahmen des Vollzugs dieser

Verordnung Gebühren nach der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung. Die Gebühren fliessen den Handelskammern zu.

3. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren für ermächtigte Ausführer

Art. 12 Bewilligung Wer Ursprungsnachweise als ermächtigter Ausführer ausfertigen möchte, braucht dazu die Bewilligung der EZV.

Art. 13 Voraussetzungen Um eine Bewilligung nach Artikel 12 zu erhalten, muss der Ausführer folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Er verbringt regelmässig Waren, für die ein Ursprungsnachweis ausgestellt werden kann, aus dem Zollgebiet oder lässt solche verbringen. b. Er ist im schweizerischen Handelsregister oder im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragen. c. Er verfügt über Personal, das ausreichend qualifiziert ist, und legt die fach- lich und organisatorisch verantwortlichen natürlichen Personen fest.

9 SR 631.035

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Ausstellen von Ursprungsnachweisen AS 2012

d. Er bietet Gewähr dafür, Ursprungsnachweise korrekt auszustellen. e. Er ist in der Lage nachzuweisen, dass der ausgeführten Ware die Eigenschaft eines Ursprungserzeugnisses zukommt.

Art. 14 Erteilen der Bewilligung 1 Die Zollkreisdirektion prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllt sind.

2 Sie kann bei Bedarf:

a. weitere Unterlagen und Informationen verlangen; b. Ursprungsnachweise überprüfen; c. vor Ort Einblick in die Organisation und in die Geschäftstätigkeit des Aus- führers nehmen. 3 Sie berücksichtigt, ob der Ausführer innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ein- reichung des Gesuchs: a. eine Widerhandlung gegen diese Verordnung begangen hat; b. eine schwere Widerhandlung oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bun- desrecht begangen hat, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt. 4 Erfüllt der Ausführer die Voraussetzungen nach Artikel 13, so erteilt die Zollkreis- direktion ihm kostenlos die unbefristete Bewilligung, Ursprungsnachweise als ermächtigter Ausführer auszufertigen, und weist ihm eine Bewilligungsnummer zu.

5 Die Zollkreisdirektion kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen

versehen.

6 Sie kann die Bewilligung:

a. für alle Niederlassungen des ermächtigten Ausführers erteilen; b. auf einzelne Niederlassungen des ermächtigten Ausführers beschränken.

Art. 15 Verweigerung der Bewilligung Erfüllt der Ausführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht, so eröffnet die Zollkreisdirektion ihm dies auf Verlangen mit einer Verfügung.

Art. 16 Rechte des ermächtigten Ausführers Der ermächtigte Ausführer kann nach Massgabe der rechtlichen Grundlagen nach Artikel 1 Ursprungserklärungen ausfertigen. Er muss diese nicht unterzeichnen, ist aber in jedem Fall für die Richtigkeit der ausgefertigten Ursprungserklärungen verantwortlich.

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Art. 17 Pflichten des ermächtigten Ausführers Der ermächtigte Ausführer hat folgende Pflichten: a. Er stellt sicher, dass die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllt bleiben. b. Er sorgt dafür, dass die nach Artikel 13 Buchstabe c verantwortlichen Perso- nen über die notwendigen Kenntnisse verfügen und sich regelmässig fach- lich weiterbilden. c. Er wirkt bei Kontrollen der EZV mit, indem er insbesondere:

1. Einsicht in die Herstellungsvorgänge gewährt;

2. Abläufe offenlegt;

3. Geschäftsdokumente und Unterlagen bereitstellt und herausgibt;

4. Auskunft erteilt;

5. bei umfangreichen Überprüfungen die benötigten Daten in der von der

EZV verlangten Form elektronisch zur Verfügung stellt. d. Er unterstützt die EZV bei der Erstellung einer Risikoanalyse, indem er die notwendigen Angaben liefert. e. Er befolgt die von der EZV erteilten Weisungen und trifft die erforderlichen Massnahmen. f. Er teilt der Zollkreisdirektion unverzüglich mit:

1. Änderungen der Voraussetzungen nach Artikel 13;

2. Angaben, die für die EZV für den Vollzug dieser Verordnung von

Bedeutung sein könnten.

Art. 18 Entzug der Bewilligung 1 Die Zollkreisdirektion entzieht dem ermächtigten Ausführer die Bewilligung, wenn dieser: a. die Voraussetzungen nach Artikel 13 nicht mehr erfüllt; b. gegen eine Pflicht nach Artikel 17 verstösst; oder c. Bedingungen und Auflagen der EZV nicht einhält.

2 Vor dem beabsichtigten Entzug der Bewilligung kann dem ermächtigten Ausführer

eine angemessene Frist gewährt werden, damit er erforderliche Massnahmen treffen kann, um die Voraussetzungen nach Artikel 13 wieder zu erfüllen sowie die Pflich- ten, Bedingungen und Auflagen einhalten zu können.

3 Die Zollkreisdirektion kann die Bewilligung entziehen, wenn der ermächtigte

Ausführer wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begeht, soweit dessen Vollzug der EZV obliegt.

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Ausstellen von Ursprungsnachweisen AS 2012

4. Abschnitt: Widerhandlungen

Art. 19

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. im Zusammenhang mit dem Ausstellen einer WVB EUR.1, einer WVB EUR-MED oder eines Ersatzursprungszeugnisses nach Formular A unrich- tige Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder unrichtige Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt; b. unrichtige Ursprungsnachweise beantragt, ausfertigt oder den Auftrag dazu gibt oder solche verwendet; c. der Pflicht nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht nachkommt; d. der EZV die Rechte nach Artikel 8 verweigert; e. die Durchführung einer Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht; f. als Organ, Angestellte oder Angestellter, Beauftragte oder Beauftragter einer Handelskammer im Vorprüfungsverfahren zu Unrecht ein Antragsformular visiert. 2 Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a, b oder c fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.

3 Widerhandlungen werden von der EZV nach dem Bundesgesetz vom 22. März

197410 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt.

4 Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach Artikel 11 Absatz 2 des Bundesgeset- zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug Die EZV ist mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 21 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 28. Mai 199711 über die Ausstellung von Ursprungsnachwei-

sen wird aufgehoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

10 SR 313.0 11 AS 1997 1382, 2005 2289, 2006 1079, 2007 1469, 2008 1833

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Ausstellen von Ursprungsnachweisen AS 2012

Art. 22 Übergangsbestimmung Bewilligungen der EZV zum Ausstellen von Ursprungsnachweisen im vereinfachten Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit und gelten als Bewilligung nach Artikel 12 dieser Verordnung. Stellt die Zollkreisdirektion fest, dass der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nach Artikel 13 nicht erfüllt, so setzt sie ihm eine angemessene Frist.

Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

23. Mai 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Ausstellen von Ursprungsnachweisen AS 2012

Anhang (Art. 21 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Zollverordnung vom 1. November 200612

Art. 96 Bst. c und d Es müssen aufbewahrt werden: c. Belege zu Ursprungsnachweisen: während mindestens drei Jahren; d. Daten und Dokumente in den übrigen Fällen, namentlich die Warenbuchhal- tung sowie die Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr und über Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck: während mindestens fünf Jahren.

2. Verordnung vom 4. April 200713 über die Gebühren der

Zollverwaltung …

10.21 Eine Gebühr wird erhoben für: die Bereinigung von Carnets 5 % der

ATA Eingangsabgaben, mindestens Fr. 20.–, höchstens Fr. 100.–

10.3 Freihandelsabkommen: Verordnung vom 23. Mai 201214

über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen

10.31 Eine Gebühr wird erhoben für:

10.315 die Ausstellung von Duplikaten von WVB Fr. 25.–

je Duplikat

10.4 Allgemeines Präferenzsystem (APS): Ursprungsregeln-

verordnung vom 30. März 201115

10.41 Eine Gebühr wird erhoben für:

12 SR 631.01 13 SR 631.035 14 SR 632.411.3 15 SR 946.39

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Ausstellen von Ursprungsnachweisen AS 2012

3. Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 200716

Anhang A 37 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

4. Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 201117

Art. 35 Abs. 1 Bst. a

1 Eine Erklärung auf der Rechnung darf ausgestellt werden:

a. von einem ermächtigten Ausführer in der Schweiz gemäss den Bestimmun- gen der Verordnung vom 23. Mai 201218 über das Ausstellen von Ur- sprungsnachweisen;

Anhang Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

16 SR 631.061 17 SR 946.39 18 SR 946.201.2

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Ausstellen von Ursprungsnachweisen AS 2012

Beilage zur Änderung der Datenbearbeitungsverordnung für die EZV Anhang A 37

Ermächtigte Ausführer (V vom 23. Mai 201219 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen; die Abkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 200820; die Abkommen nach Anhang 1 der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 199521)

1. Zweck

Das Informationssystem dient gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 Buchstabe a ZG als Arbeitsinstrument, um der in den oben erwähnten Abkommen vorgeschriebenen Überwachungspflicht nachzukommen.

2. Inhalt

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

1. Personalien und Adressen natürlicher oder juristischer Personen, die eine

Bewilligung als ermächtigter Ausführer besitzen;

2. Angaben über Tätigkeitsgebiet und Risikolage dieser Personen;

3. Bewilligungs-, Registratur- und Dossiernummern;

4. Angaben über Gründe und Ergebnis der Nachprüfungen von Ursprungs-

nachweisen.

3. Zuständigkeit und Organisation

Die OZD, Sektion Ursprung und Textilien, führt das Informationssystem.

4. Zugriff und Bearbeitung

1. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der OZD, Sektion

Ursprung und Textilien, haben Zugriff auf die Daten und dürfen sie bearbei- ten.

2. Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Tarif und

Veranlagung der Zollkreisdirektionen haben Zugriff auf die Daten und dür- fen sie bearbeiten.

3. Im Internet können Personalien, Adresse und Bewilligungsnummer des

ermächtigten Ausführers veröffentlicht werden.

19 SR 946.201.2 20 SR 632.421.0 21 SR 632.319

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Ausstellen von Ursprungsnachweisen AS 2012

Beilage zur Änderung der Ursprungsregelnverordnung Anhang 3 (Art. 35)

Rechnungserklärung

Die Ursprungserklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiederge- geben ist, ist nach den Fussnoten auszustellen. Die Fussnoten müssen nicht wieder- gegeben werden.

Französische Fassung: L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no …22) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …23 au sens des règles d’origine du Système généralisé de préférences tarifaires de la Suisse.

Englische Fassung: The exporter of the products covered by this document (customs authorization No …24) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of preferential …25 origin according to the rules of origin of the Generalized System of Preferences of Switzerland.

(Ort und Datum)26 (Unterschrift des Exporteurs und Name des Unterzeichneten in Druckschrift)27

22 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Art. 35 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden. 23 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes. 24 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Art. 35 ausgestellt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgestellt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum leer gelassen werden. 25 Der Ursprung der Waren ist anzugeben, also der schweizerische Ursprung oder derjenige des begünstigten Landes. 26 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in der Rechnung selbst enthalten sind. 27 Für ermächtigte Ausführer entfällt die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift.

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