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AS 2012 3541

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

SR 0.232.141.11; AS 1978 942

Übersetzung1

Änderung der Ausführungsordnung zum Vertrag Angenommen von der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 5. Oktober 2011 In Kraft getreten am 1. Juli 2012

Regel 17 Der Prioritätsbeleg

17.1 Verpflichtung zur Einreichung einer Abschrift der früheren

nationalen oder internationalen Anmeldung a) und b) [Unverändert] bbis) Wird der Prioritätsbeleg dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften vor dem Datum der internationalen Veröffent- lichung der internationalen Anmeldung in einer digitalen Bibliothek zur Ver- fügung gestellt, so kann der Anmelder, statt den Prioritätsbeleg einzurei- chen, vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung beim Internationalen Büro beantragen, dass es den Prioritätsbeleg aus der digita- len Bibliothek abruft. c) und d) [Unverändert]

17.2 [Unverändert]

Regel 20 Internationales Anmeldedatum 20.1–20.6 [Unverändert]

20.7 Frist

a) [Unverändert] b) Geht beim Anmeldeamt weder eine Richtigstellung nach Artikel 11 Absatz 2 noch eine Mitteilung nach Regel 20.6 Absatz a über die Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis eines in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buch- stabe d oder e genannten Bestandteils vor Ablauf der nach Absatz a anwendbaren Frist ein, so gilt jede Richtigstellung oder Mitteilung dieser Art, die beim Anmeldeamt nach Ablauf der genannten Frist, jedoch bevor

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2012 3541).

2012-0061 3541

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale AS 2012 Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

dieses dem Anmelder eine Benachrichtigung nach Regel 20.4 Ziffer i zuge- stellt hat, eingeht, als innerhalb dieser Frist eingegangen.

20.8 [Unverändert]

Regel 34 Mindestprüfstoff

34.1 Begriffsbestimmung

a) und b) [Unverändert] c) Vorbehaltlich der Absätze d und e sind als «nationale Patentschriften» anzu- sehen: i) [Unverändert] ii) die von der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Korea, der Rus- sischen Föderation und der Volksrepublik China erteilten Patente; iii)–vi) [Unverändert] d) [Unverändert] e) Ist Chinesisch, Japanisch, Koreanisch, Russisch oder Spanisch keine Amts- sprache einer Internationalen Recherchenbehörde, so braucht die Behörde Patentschriften der Volksrepublik China, Japans, der Republik Korea, der Russischen Föderation und der ehemaligen Sowjetunion sowie Patentschrif- ten in spanischer Sprache, für die Zusammenfassungen in englischer Spra- che nicht allgemein verfügbar sind, nicht in ihren Prüfstoff aufzunehmen. Werden englische Zusammenfassungen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttre- tens dieser Ausführungsordnung allgemein verfügbar, so sind die Patent- schriften, auf die sich diese Zusammenfassungen beziehen, spätestens sechs Monate nachdem die Zusammenfassungen allgemein verfügbar geworden sind, in den Prüfstoff einzubeziehen. Werden Zusammenfassungen in engli- scher Sprache auf Gebieten, auf denen früher englische Zusammenfassungen allgemein verfügbar waren, nicht mehr erstellt, so hat die Versammlung zweckdienliche Massnahmen zu ergreifen, um für die unverzügliche Wie- derherstellung der Zusammenfassungsdienste zu sorgen. f) [Unverändert]

Regel 82 Störungen im Postdienst

82.1 [Unverändert]

82.2 [Gestrichen]

Regel 82quater Entschuldigung einer Fristüberschreitung 82quater.1 Zu entschuldigende Fristüberschreitung a) Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, dass eine in der Ausführungs- ordnung genannte Frist für die Vornahme einer Handlung beim Anmel- deamt, bei der Internationalen Recherchenbehörde, bei der für die ergänzen-

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de Recherche bestimmten Behörde, bei der mit der internationalen vorläufi- gen Prüfung beauftragten Behörde oder beim Internationalen Büro als Folge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen an seinem Sitz, Wohnsitz, dem Ort der Geschäftstätigkeit oder dem gewöhnlichen Auf- enthaltsort nicht eingehalten wurde, und dass die notwendigen Massnahmen getroffen wurden, sobald dies vernünftigerweise möglich war. b) Dieser Beweis ist dem Amt, der Behörde oder dem Internationalen Büro je nach Fall spätestens sechs Monate nach Ablauf der entsprechenden anwend- baren Frist zuzustellen. Ist der Empfänger aufgrund des vorgelegten Bewei- ses überzeugt, dass solche Umstände vorlagen, ist die Fristüberschreitung entschuldigt. c) Hat der Anmelder die in Artikel 22 bzw. Artikel 39 genannten Handlungen vor einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt bereits vorgenommen, wenn die Entscheidung, die Fristversäumung zu entschuldigen, getroffen wird, so braucht dieses Amt die Entschuldigung nicht zu berücksichtigen.

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