AS 2012 355
Verordnung über die Verminderung der CO<sub>2</sub>-Emissionen von Personenwagen
Verordnung über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen
vom 16. Dezember 2011
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11d Absätze 2 und 3, 11e Absätze 1 und 2, 11f Absätze 2 und 4, 11h sowie 11i Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19991 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt im Sinne von Artikel 11d–11i des CO2-Gesetzes die Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Personenwagen und der Ziel- vorgaben sowie das Verfahren.
Art. 2 Personenwagen
1 Personenwagen im Sinne von Artikel 11d Absatz 1 des CO2-Gesetzes sind solche
nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
2 Ausgenommen sind:
a. beschussgeschützte Fahrzeuge nach Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG3; und b. Fahrzeuge mit bewilligten Plätzen für den Transport von Personen in Behin- dertenfahrstühlen.
3 Massgebend ist der Zustand bei der definitiven Zulassung zum Verkehr.
SR 641.714 3 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Sept. 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- anhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie), ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 678/2011, ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 30.
2011-1335 355
Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen AS 2012
Art. 3 Erstmaliges Inverkehrsetzen
1 Erstmals in Verkehr gesetzt im Sinne von Artikel 11d Absatz 1 des CO2-Gesetzes
sind Personenwagen, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden; ausgenommen sind Personenwagen, die im Ausland vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen worden sind. 2 Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.
3 Personenwagen dürfen erst in Verkehr gesetzt werden, wenn der Importeur oder
der Hersteller die Pflichten nach den Artikeln 16 beziehungsweise 17 erfüllt hat. 4 Führt die Frist nach Absatz 1 zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung zwischen Importeuren von Personenwagen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz bereits im Ausland zugelassen worden sind, und Importeuren von Personenwagen, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz noch nicht im Ausland zugelassen worden sind, oder kommt es zu Missbräuchen, so kann das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) insbesondere: a. die Frist verkürzen oder auf höchstens ein Jahr verlängern; b. eine erforderliche Mindestzahl an zurückgelegten Kilometern festlegen.
2. Abschnitt: Importeure und Hersteller
Art. 4 Grundsatz Den Bestimmungen zur Verminderung von CO2-Emissionen bei Personenwagen untersteht, wer einen Personenwagen, der erstmals in Verkehr gesetzt wird, impor- tiert oder in der Schweiz herstellt.
Art. 5 Referenzjahr Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, in dem die Einhaltung der Zielvorgabe überprüft wird.
Art. 6 Grossimporteur Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr mindestens 50 Personenwagen eines Impor- teurs erstmals in Verkehr gesetzt, so gilt der Importeur im Referenzjahr als Gross- importeur.
Art. 7 Provisorische Unterstellung als Grossimporteur
1 Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr weniger als 50 Personenwagen eines Impor-
teurs erstmals in Verkehr gesetzt, so kann der Importeur beim Bundesamt für Ener- gie (BFE) beantragen, im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden.
356
Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen AS 2012
2 Der Antrag muss vor dem ersten Inverkehrsetzen eines Personenwagens einge-
reicht werden.
3 Ergibt sich am Ende des Referenzjahres, dass im Referenzjahr weniger als
50 Personenwagen in Verkehr gesetzt wurden, so muss der Importeur als Kleinim-
porteur über jeden Personenwagen einzeln abrechnen.
Art. 8 Kleinimporteur Wurden im Jahr vor dem Referenzjahr weniger als 50 Personenwagen eines Impor- teurs erstmals in Verkehr gesetzt und wird der Importeur im Referenzjahr nicht provisorisch als Grossimporteur behandelt, so gilt der Importeur im Referenzjahr als Kleinimporteur.
Art. 9 Emissionsgemeinschaften
1 Importeure und Hersteller können beim BFE bis zum 30. November vor Beginn
des Referenzjahres beantragen, für die Dauer von maximal fünf Jahren als Emis- sionsgemeinschaft behandelt zu werden.
2 Eine Emissionsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Gross-
importeurs.
3 Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.
4 Mitglieder einer Emissionsgemeinschaft, die miteinander nicht durch Stimmen-
mehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung in einem Konzern ver- bunden sind, dürfen untereinander nur folgende Informationen austauschen: a. die durchschnittlichen massgebenden CO2-Emissionen; b. die Zielvorgabe für die massgebenden CO2-Emissionen; c. die Gesamtzahl der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen; d. das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Perso- nenwagen.
3. Abschnitt: Bemessungsgrundlagen
Art. 10 Massgebende CO2-Emissionen
1 Importeure von typengenehmigten Personenwagen können dem Bundesamt für
Strassen (ASTRA) bis zum 5. Januar nach Ablauf des Referenzjahres die zur Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen erforderlichen Daten einreichen. Dazu gehören für jeden einzelnen Personenwagen: a. die Fahrzeugidentifikationsnummer (VIN); b. die CO2-Emissionen; c. das Leergewicht; d. allfällige innovative Technologien;
357
Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen AS 2012
e. die Typengenehmigungsnummer; und f. der Code des Inhabers der Typengenehmigung. 2 Werden diese Daten nicht eingereicht, so sind für die CO2-Emissionen eines Per- sonenwagens die Angaben in der Typengenehmigung nach Artikel 97 VTS4 und nach der Verordnung vom 19. Juni 19955 über die Typengenehmigung von Strassen- fahrzeugen (TGV) massgebend.
3 Das ASTRA kann zur Kontrolle der Daten nach Absatz 1 vom Importeur jederzeit
verlangen, dass dieser eine angemessene Zahl von Übereinstimmungsbescheinigun- gen nach Artikel 18 der Richtlinie 2007/46/EG6 (Certificate of Conformity, COC) einreicht.
Art. 11 Andere Bestimmung der massgebenden CO2-Emissionen
1 Für
einen Personenwagen, der von der Typengenehmigung befreit ist (Art. 4 TGV7), werden auch die folgenden Nachweise über die CO2-Emissionen anerkannt: a. das COC; b. Konformitätsbewertungen und Konformitätsbeglaubigungen nach Artikel 2 Buchstaben m und n TGV; c. Genehmigungen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder inter- nationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 2 VTS8 aufgeführt oder den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; oder d. Prüfberichte, die von Prüfstellen erstellt wurden, welche für diese Prüfungen in Anhang 2 TGV aufgeführt oder vom ASTRA nach Artikel 17 Absatz 2 TGV anerkannt sind.
2 Für einen Personenwagen, der über keinen Nachweis nach Absatz 1 verfügt, wer-
den die massgebenden CO2-Emissionen nach Anhang 1 berechnet.
3 Können die CO2-Emissionen eines Personenwagens nicht nach den Formeln in
Anhang 1 berechnet werden, so werden 300 g CO2/km angenommen.
Art. 12 Mit Erdgas betriebene Personenwagen Für Personenwagen, die ganz oder teilweise mit Erdgas betrieben werden, setzt das BFE die massgebenden CO2-Emissionen um den Prozentsatz des anrechenbaren biogenen Anteils am Gasgemisch tiefer an.
4 SR 741.41 5 SR 741.511
6 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. a.
7 SR 741.511 8 SR 741.41
358
Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen AS 2012
Art. 13 Innovative Technologien
1 Das BFE berücksichtigt Verminderungen der CO2-Emissionen, die durch den
Einsatz innovativer Technologien erreicht werden, soweit sie nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/20099 anerkannt werden.
2 Der Importeur hat den Nachweis der Verminderung mittels COC zu erbringen.
Art. 14 Zielvorgabe
1 Die Zielvorgabe für die CO2-Emissionen der Personenwagenflotte eines Gross-
importeurs oder, im Falle eines Kleinimporteurs oder Herstellers, des einzelnen Personenwagens, berechnet sich nach Anhang 2.
2 Wird einem Hersteller gemäss Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/200910
eine Ausnahme gewährt, so passt das BFE die Berechnung der Zielvorgabe für Importeure der entsprechenden Personenwagenmarken an.
3 Die nach Absatz 2 angepassten Zielvorgaben können nicht mit anderen Zielvorga-
ben verrechnet werden.
4 Will ein Grossimporteur eine Personenwagenmarke nach Absatz 2 separat abrech-
nen, so muss er dies dem BFE bis zum 30. November vor Beginn des Referenzjahres mitteilen. Er wird für diese Personenwagen, abhängig von der Zahl der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, entweder als separater Grossimporteur (Art. 6 und 7) oder als separater Kleinimporteur (Art. 8) behandelt.
Art. 15 Durchschnittliches Leergewicht Das UVEK legt bis Ende April des dem Referenzjahr vorangehenden Kalenderjah- res das durchschnittliche Leergewicht der im Jahr zuvor erstmals in Verkehr gesetz- ten Personenwagen fest und veröffentlicht die Zahl in Anhang 2.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 16 Verfahren für Importeure
1 Der Grossimporteur hat für jeden eingeführten Personenwagen den Prüfungsbe-
richt (Form. 13.20 A) auszufüllen und zu bescheinigen, dass er den Personenwagen eingeführt hat.
2 Der Kleinimporteur hat den Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) auszufüllen und die
Sanktion zu entrichten, sofern eine solche geschuldet ist.
9 Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, Fassung gemäss ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.
10 Siehe Fussnote zu Art. 13 Abs. 1.
359
Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen AS 2012
3 Für die Rechnungsstellung und das Inkasso ist bei Grossimporteuren das BFE und
bei Kleinimporteuren das ASTRA zuständig
Art. 17 Verfahren für Hersteller
1 Hersteller von Personenwagen in der Schweiz haben nach der Typengenehmigung
oder Einzelprüfung dem ASTRA die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 einzureichen.
2 Das BFE berechnet die Sanktion gestützt auf die Daten der Typengenehmigung
oder der Einzelprüfung für jeden erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen einzeln. 3 Vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen hat der Hersteller die Sanktion, sofern eine solche geschuldet ist, der für das Inkasso zuständigen Stelle nach Artikel 16 Absatz 3 zu entrichten.
Art. 18 Abrechnung für Grossimporteure 1 Auf der Grundlage der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, der Zielvor- gabe und der massgebenden CO2-Emissionen prüft das BFE nach Ablauf des Refe- renzjahres für jeden Grossimporteur, ob dieser eine Sanktion schuldet.
2 Schuldet der Grossimporteur eine Sanktion, so berechnet das BFE deren Betrag
und erstellt die Schlussrechnung.
3 Das ASTRA übermittelt dem BFE die für die Berechnung und das Inkasso erfor-
derlichen Daten.
Art. 19 Zahlungsfrist für Grossimporteure
1 Der Grossimporteur hat die Sanktion unter Berücksichtigung der geleisteten
Anzahlungen nach Artikel 24 innert 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung zu entrichten.
2 Eine allfällige Rückerstattung erfolgt innerhalb der gleichen Frist.
Art. 20 Verfügung Bestreitet ein Importeur oder Hersteller die Rechnung oder die Schlussrechnung, so verfügt das BFE die Sanktion.
Art. 21 Betreibungsverfahren 1 Hat der Importeur die Sanktion nicht fristgemäss entrichtet, so setzt ihm das BFE oder die von ihm beauftragte Stelle eine Nachfrist von 30 Tagen und erhebt einen Verzugszins von 5 Prozent. 2 Ist nach Ablauf dieser Frist keine oder keine ausreichende Zahlung eingetroffen, so kann das BFE oder die von ihm beauftragte Stelle über den ausstehenden Betrag die Betreibung einleiten. 3 Erhebt der Importeur Rechtsvorschlag, so erlässt das BFE eine Verfügung über den Betrag der Sanktion und beseitigt gleichzeitig den Rechtsvorschlag.
360
Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen AS 2012
Art. 22 Kosten Die Kosten für das Verfahren des BFE richten sich nach Artikel 13 der Verordnung vom 10. September 196911 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsver- fahren.
Art. 23 Rechtsmittel Es gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 24 Anzahlungen
1 Wer im Referenzjahr als Grossimporteur gilt, hat dem BFE bis zum 30. April,
31. Juli und 31. Oktober die allfällige Sanktion für die im Quartal vor dem Zah- lungstermin erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen als Anzahlung zu über- weisen. 2 Das BFE oder die von ihm beauftragte Stelle erstellt eine Rechnung für die Anzah- lung auf der Grundlage der Daten des ASTRA. 3 Ergibt die Schlussrechnung einen Überschuss zugunsten des Importeurs, so erstat- tet das BFE diesem das Guthaben mit einem Vergütungszins in der Höhe des Ver- zugszinses zurück.
Art. 25 Sicherheiten
1 Ist ein Grossimporteur mit einer Anzahlung oder der Schlusszahlung um mehr als
30 Tage im Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Beglei- chung seiner Schulden wie ein Kleinimporteur über jeden Personenwagen einzeln abrechnen muss.
2 Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Zinsen als gefährdet, so
kann es vom Importeur deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage, Bankga- rantie oder durch Wertpapiere verlangen.
5. Abschnitt: Verteilung des Ertrags der Sanktion an die Bevölkerung
Art. 26
1 Die Versicherer nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung vom 12. November
199712 über die Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen
(VOCV) verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamtes für Umwelt den Ertrag der Sanktion an die Bevölkerung.
2 Im Übrigen gelten die Artikel 23 und 23a VOCV.
11 SR 172.041.0 12 SR 814.018
361
Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen AS 2012
6. Abschnitt: Berichterstattung
Art. 27 1 Das UVEK erstattet im Jahr 2016 und anschliessend alle drei Jahre den zuständi- gen Kommissionen des National- und des Ständerats Bericht über die erreichten Zielvorgaben und die Wirksamkeit der Sanktion. 2 Das BFE informiert die Bevölkerung alljährlich in geeigneter Form über die Ziel- erreichung, die erhobenen Sanktionen und den Verwaltungsaufwand.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28 Berücksichtigung besonders tiefer CO2-Emissionen Personenwagen mit CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt: a. 2012 und 2013: 3,5fach; b. 2014: 2,5fach; c. 2015: 1,5fach.
Art. 29 Änderung bisherigen Rechts Die CO2-Verordnung vom 8. Juni 200713 wird wie folgt geändert:
Art. 25b Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung vom 12. November 199714 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbin- dungen und der Verordnung vom 16. Dezember 201115 über die Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen werden die Versicherer pro versicherte Per- son, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 5 erfüllt, mit insgesamt 30 Rappen entschädigt.
Art. 30 Übergangsbestimmungen
1 Das erste Referenzjahr beginnt am 1. Juli 2012 und dauert ein halbes Jahr.
2 Im ersten Referenzjahr:
a. sind Fristen, die nach dieser Verordnung vor Beginn des Referenzjahres gewahrt werden müssen, bis zum 31. Mai 2012 zu wahren; b. beträgt Mt-2 1453 kg;
13 SR 641.712 14 SR 814.018 15 SR 641.714; AS 2012 355
362
Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen AS 2012
c. beträgt die für provisorische Grossimporteure massgebende Zahl nach Arti- kel 7 Absatz 3 25 Personenwagen.
Art. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
16. Dezember 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
363
Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen AS 2012
Anhang 1 (Art. 11 Abs. 2)
Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Personenwagen ohne Angaben nach Artikel 10 oder 11 Absatz 1
1. Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen
1.1 Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung16:
CO2 = 0,047 m + 0,561 p + 56,621
1.2 Benzinmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,102 m + 0,328 p + 9,481
1.3 Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:
CO2 = 0,116 m – 57,147
1.4 Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:
CO2 = 0,108 m – 11,371
1.5 Dieselmotor und automatisches Getriebe:
CO2 = 0,116 m – 6,432 CO2: kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km m: Leergewicht des Personenwagens gemäss Artikel 7 VTS17 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge in fahrbereitem Zustand in kg p: Motorhöchstleistung in kW
2. Rundung der CO2-Masse
Die kombinierte CO2-Masse wird wie folgt auf die nächste ganze Zahl gerundet: a. Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle bei 4 oder darunter, so wird abge- rundet. b. Ist der Wert der ersten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.
16 Als handgeschaltet gelten nur Personenwagen mit rein mechanischem Getriebe mit dem Code «m?» gemäss Liste der Abkürzungen des ASTRA. 17 SR 741.41
364
Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen AS 2012
Anhang 2 (Art. 14 Abs. 1 und 15)
Berechnung der Zielvorgabe
1. Berechnung der Zielvorgabe für Kleinimporteure und Hersteller
Die Zielvorgabe für Kleinimporteure und Hersteller wird anhand der folgenden Formel für jeden Personenwagen einzeln berechnet: Zulässige spezifische Emission: 130 + a · (m – Mt-2) g CO2/km.
2. Berechnung der Zielvorgabe für Grossimporteure
Die Zielvorgabe für Grossimporteure wird anhand der folgenden Formel für jeden Grossimporteur einzeln berechnet: Zulässige spezifische Emission: 130 + a · (Mi,t – Mt-2) g CO2/km
a: 0,0457 (Steigung der Zielwertgerade) m: Leergewicht des Personenwagens gemäss Artikel 7 VTS18 über die tech- nischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge in fahrbereitem Zustand in kg Mi,t: durchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen des Importeurs i in kg Mt-2:durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalender- jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen in kg
3. Durchschnittliches Leergewicht
Das durchschnittliche Leergewicht betrug im Jahr:
2010 1453 kg
2011 … kg
18 SR 741.41
365
Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen AS 2012
366