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AS 2012 3631

Verordnung über die Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente

Verordnung über die Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente

vom 15. Juni 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 4. März 20111 über die

Personensicherheitsprüfungen Anhang 1 wird gemäss Beilage 1 zur Änderung der Verordnung über die Personen- sicherheitsprüfungen geändert.

2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

vom 25. November 19982

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage 2 zur Änderung der Regierungs- und Verwaltungs-

organisationsverordnung geändert.

2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage 3 zur Änderung der Regierungs-

und Verwaltungsorganisationsverordnung.

3. Organisationsverordnung vom 20. April 20113 für das

Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten

Art. 6 Abs. 2 Bst. d

2 Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär:

d. ist zuständig für die Beziehungen zur Europäischen Union und nimmt depar- tementsintern die dazugehörigen Aufsichtsaufgaben und für die Bundesver- waltung die entsprechenden Koordinationsaufgaben wahr.

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

Art. 9a Direktion für europäische Angelegenheiten

1 Die Direktion für europäische Angelegenheiten ist das ständige Kompetenzzent-

rum des Bundes für Fragen der europäischen Integration.

2 Sie nimmt insbesondere folgende Funktionen wahr:

a. Sie beobachtet und analysiert die Entwicklung der europäischen Integration, bereitet Entscheidungen in Angelegenheiten der europäischen Integration vor und instruiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union. b. Sie bereitet Verträge mit der Europäischen Union vor, handelt sie in Zusammenarbeit mit den in der Sache zuständigen Stellen aus und koordi- niert den Vollzug und die Weiterentwicklung der Verträge. c. Sie beobachtet und analysiert die Entwicklung des Europarechts. d. Sie koordiniert die Europapolitik für die gesamte Bundesverwaltung und berät diese in rechtlichen Angelegenheiten der europäischen Integration. e. Sie informiert über die schweizerische Politik der europäischen Integration, die europäische Integration im Allgemeinen und das Europarecht.

Art. 10 Abs. 5

5 Die Bundesreisezentrale erbringt namentlich folgende Leistungen zugunsten oder

im Auftrag des Bundes: a. weltweite Reisedienstleistungen und Sicherstellung günstiger Reisekondi- tionen; b. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Weg- und Aus- weisung ausländischer Personen; c. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Konferenzen.

5. Abschnitt (Art. 13)

Aufgehoben

4. Organisationsverordnung vom 28. Juni 20004 für das

Eidgenössische Departement des Innern

Art. 1 Abs. 2 Bst. b und h

2 Es verfolgt dabei folgende Ziele:

b. Aufgehoben h. die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere gewährleisten.

4 SR 172.212.1

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

Art. 12 Bundesamt für Veterinärwesen

1 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) ist das Kompetenzzentrum des Bun-

des für die Bereiche Tiergesundheit, Tierschutz und Artenschutz im internationalen Handel. 2 Das BVET verfolgt, gestützt auf die wissenschaftlichen Grundlagen, insbesondere folgende Ziele: a. Es stellt sicher, dass die Tiere frei sind von Tierseuchen, die auf andere Tiere und auf den Menschen übertragbar sind. b. Es sorgt für den Schutz der Tiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden und für die nachhaltige Nutzung frei lebender Tiere. c. Es sorgt für den Konsumentenschutz und die Qualitätssicherung beim Gewinnen sowie beim Ein- und Ausführen von Lebensmitteln tierischer Herkunft. d. Es fördert die Öffnung der Märkte für Tiere und tierische Produkte.

3 Dem BVET ist als Forschungsanstalt das Institut für Viruskrankheiten und

Immunprophylaxe (IVI) unterstellt. Das IVI ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Tierseuchenbekämpfung. Es befasst sich insbesondere mit der Dia- gnostik, Überwachung und Kontrolle hoch ansteckender Tierseuchen zur Verhinde- rung gesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden sowie mit der Registrierung von Impfstoffen für Tiere.

4 Das BVET nimmt im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung die Aufgaben im

Zusammenhang mit der Mast, der Schlachtung und der Fleischgewinnung wahr, kontrolliert die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen und sorgt für die Sicherung der Qualität der Milch und anderer Lebensmittel tierischer Herkunft; im Übrigen ist der Lebensmittelbereich Sache des BAG.

5 Dem BVET ist die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) administrativ

zugewiesen. Die BLK wird von den Direktorinnen und Direktoren des Bundesamtes für Landwirtschaft, des BVET und des BAG gemeinsam geführt. Sie unterstützt diese Ämter bei der Aufsicht über den Vollzug der Pflanzengesundheits-, Futter- mittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung sowie bei der Erarbeitung des nationalen Kontrollplans. Als Koordinationsstelle trägt sie zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktionsstufen entlang der Lebensmittelkette bei.

Art. 13 Aufgehoben

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

5. Organisationsverordnung vom 14. Juni 19995 für das

Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement

Titel Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (OV-WBF)

Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Depar-

tement) fördert die Rahmenbedingungen, die für die langfristige Entwicklung einer innovativen, wettbewerbsorientierten und Arbeitsplätze schaffenden Wirtschaft und für eine wettbewerbsfähige Forschung erforderlich sind, und setzt sich für eine Bildung von hoher Qualität ein. Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das Departe- ment den schweizerischen Gegebenheiten sowie dem europäischen und globalen Umfeld Rechnung und berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung. 2 Das Departement verfolgt in seinen drei zentralen Politikbereichen insbesondere folgende Ziele: a. Allgemeine Wirtschaftspolitik: Es fördert eine wettbewerbsfähige Binnen- und Aussenwirtschaft, die sich durch eine ausgeglichene wirtschaftliche Ent- wicklung auszeichnet, einen stabilen und funktionierenden Arbeitsmarkt schafft und eine aktive Partnerrolle in einer marktwirtschaftlich orientierten Weltwirtschaft übernimmt. b. Bildung, Forschung und Innovation: Es fördert einen entwicklungs-, leistungs- und wettbewerbsfähigen, international vernetzten Bildungs-, For- schungs- und Innovationsraum und leistet dadurch einen Beitrag zur Stärkung des Standortes Schweiz. c. Landwirtschaft: Es fördert einen wettbewerbsfähigen und der nachhaltigen Entwicklung verpflichteten Agrarsektor, der hochwertige tierische und pflanzliche Nahrungsmittel erzeugt und gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringt.

Art. 4 Abs. 1 Bst. f

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt

folgende Kernfunktionen wahr: f. Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber dem ETH-Bereich (Art. 15a–c), dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (Art. 15e), der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (Art. 15f), der SIFEM AG (Swiss Investment Fund for Emerging Markets, Art. 15i) und der Identitas AG (Aktiengesellschaft zur Führung der Tier-

5 SR 172.216.1

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verkehrsdatenbank) wahr. Das Departement regelt die Zusammenarbeit der dafür im Generalsekretariat bestimmten Stelle mit den Fachämtern.

Art. 5 Abs. 2 Bst. l

2 Das SECO verfolgt insbesondere folgende Ziele:

l. Es erleichtert die Verabschiedung und die Umsetzung von Massnahmen zur Reduktion der administrativen Belastung und der Regulierungskosten der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und zur Sicherstellung einer kohärenten KMU-Politik des Bundes.

Art. 6 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation 1 Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist das Kompe- tenzzentrum des Bundes für national und international ausgerichtete Fragen der Bildungs-, Forschungs- und Innovationspolitik. Es sorgt für einen Bildungs-, For- schungs- und Innovationsraum Schweiz von hoher Qualität.

2 Das SBFI verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a. Es entwickelt eine strategische Gesamtschau für den Bildungs-, Forschungs- und Innovationsraum Schweiz und erarbeitet dafür die Leistungs- und Res- sourcenplanung des Bundes. b. Es setzt sich ein für die internationale Vernetzung und die Integration der Schweiz in den europäischen und weltweiten Bildungs-, Forschungs- und Innovationsraum. c. Es setzt sich ein für ein breites und vielfältiges Bildungsangebot und achtet auf die Gleichwertigkeit und Durchlässigkeit der allgemeinbildenden und der berufsbezogenen Bildungswege. d. Es sichert und stärkt die Qualität und Attraktivität der Berufsbildung ent- sprechend den sich wandelnden Bedürfnissen des Arbeitsmarktes. e. Es setzt sich ein für eine effiziente Lehre und Forschung von hoher Qualität an den Hochschulen. f. Es fördert die Forschung und die Innovation und koordiniert die Aufgaben und Massnahmen der zuständigen Förderorgane des Bundes. g. Es fördert und koordiniert die schweizerischen Aktivitäten zur Erforschung und Nutzung des Weltraums.

3 Es erfüllt seine Aufgaben unter Einbezug der Kantone, der Organisationen der

Arbeitswelt sowie der Institutionen und Organe der Hochschulen und der For- schungs- und Innovationsförderung.

4 Es ist in seinem Zuständigkeitsbereich Ansprechpartner nationaler und interna-

tionaler Behörden und Institutionen und vertritt den Bund in nationalen und die Schweiz in internationalen Gremien. 5 Es ist die nationale Kontaktstelle für die Anerkennung ausländischer Berufsqua- lifikationen und stellt die Koordination zwischen den zuständigen Stellen sicher. Es

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

ist zuständig für die Anerkennung kantonaler Maturitäten und für die Vergleichbar- keit von Berufsqualifikationen sowie für die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise im Bereich der Berufsbildung und der Fachhochschulen.

Art. 8 Aufgehoben

Art. 10 Abs. 1 und 3

1 Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) ist das Kompetenzzentrum des Bun-

des im Bereich der Wohnungspolitik; es ist für Massnahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung zuständig und erfüllt mietrechtliche Aufgaben gestützt auf Artikel 109 der Bundesverfassung6.

3 Aufgehoben

Art. 13 Aufgehoben

Art. 15a ETH-Bereich

1 Der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) wirkt

bei der Vorbereitung und Umsetzung der Hochschul-, Forschungs- und Techno- logiepolitik des Bundes mit.

2 Aufgaben und Organisation des ETH-Bereichs sind im ETH-Gesetz vom

4. Oktober 19917 und in der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 20038 geregelt.

Art. 15b Eidgenössische Technische Hochschule Zürich und Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne Aufgaben und Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) sind im ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19919 und in gestützt darauf erlassenen Verordnun- gen des Bundesrates und des ETH-Rates geregelt.

Art. 15c Forschungsanstalten des ETH-Bereichs Aufgaben und Organisation der folgenden vier Forschungsanstalten des ETH- Bereichs sind im ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199110 und in gestützt darauf erlasse- nen Verordnungen des Bundesrates und des ETH-Rates geregelt:

6 SR 101 7 SR 414.110 8 SR 414.110.3 9 SR 414.110 10 SR 414.110

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a. Paul-Scherrer-Institut (PSI); b. Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL); c. Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA); d. Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG).

Art. 15d–15h Bisherige Artikel 15a–15e

Art. 15i SIFEM AG

1 Die SIFEM AG ist eine Aktiengesellschaft des Bundes unter privatem Recht. Als

Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft investiert sie in lokale oder regionale Fonds zugunsten von KMU in Entwicklungs- und Schwellenländern.

2 Aufgaben und Organisation der SIFEM AG sind in der Verordnung vom

12. Dezember 197711 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe geregelt.

6. Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 200612

Titel Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation (Gebührenverordnung SBFI, GebV-SBFI)

Art. 2 Bst. e Aufgehoben

Art. 4a Gebühren für die schweizerische Maturitätsprüfung Für von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommene Prüfungen werden Gebühren nach der Verordnung vom 3. November 201013 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergän- zungsprüfungen erhoben.

11 SR 974.01 12 SR 412.109.3 13 SR 172.044.13

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7. Fachhochschulverordnung vom 11. September 199614

Art. 1 Abs. 2

2 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Depar-

tement) handelt im Bereich der Waldwirtschaft im Einvernehmen mit dem Eid- genössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.

Art. 11 Abs. 2

2 Änderungen des Anhangs werden durch das Departement erarbeitet. Dabei sind die

Ziele der Hochschul- und Forschungspolitik des Bundes zu berücksichtigen.

Art. 25 Abs. 1

1 Die Gebühren für Verfügungen und für Dienstleistungen im Aufgabenbereich des

Staatssekretariates richten sich nach der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 200615.

8. Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung

vom 10. Juni 198516

Art. 8c Allgemeine Zuständigkeiten im Auswahl- und Entscheidverfahren

1 Der Schweizerische Nationalfonds führt im Auftrag des WBF die Ausschreibung

des Programms der Nationalen Forschungsschwerpunkte durch. Im Rahmen eines zweistufigen Auswahl- und Entscheidverfahrens (Skizzen und Anträge) ist er für die wissenschaftliche Beurteilung der Vorhaben verantwortlich. Dabei: a. beurteilt und prüft er unter Beizug ausländischer Experten oder Expertinnen die wissenschaftlichen Aspekte der Skizzen und Anträge für Nationale For- schungsschwerpunkte; b. empfiehlt er eine Auswahl wissenschaftlich hoch bewerteter Anträge für Nationale Forschungsschwerpunkte zur Durchführung. 2 Das Staatssekretariat ist für die forschungs- und hochschulpolitische Beurteilung und die Antragstellung zuhanden des WBF zuständig. Im Rahmen des Auswahl- und Entscheidverfahrens: a. leitet es die erforderlichen Abklärungen und Verhandlungen mit den invol- vierten Hochschulen und Forschungsinstitutionen; b. holt es im Hinblick auf die Antragstellung nach Buchstabe c die Stellung- nahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates ein;

14 SR 414.711 15 SR 412.109.3 16 SR 420.11

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

c. stellt es dem WBF einen begründeten Antrag zur Errichtung von Nationalen Forschungsschwerpunkten.

3 Das WBF entscheidet über die zu errichtenden Nationalen Forschungsschwer-

punkte und bestimmt für jeden den Finanzrahmen. Es kann Auflagen zur Umsetzung festlegen.

Art. 10 Abs. 7 Bst. d und e

7 Das WBF kann wissenschaftlichen Institutionen, namentlich den kantonalen

Universitäten und den Fachhochschulen, im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträ- ge gewähren für ihre Bemühungen um die Valorisierung des Wissens und um den Technologie- und Wissenstransfer; es kann diese Bemühungen mit weiteren Mass- nahmen unterstützen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: d. Das WBF schliesst mit der begünstigten Institution eine Leistungsverein- barung ab. Es kann diese Kompetenz an das Staatssekretariat delegieren (Art. 31a FIFG). e. Aufgehoben

Art. 10b Vertretung im Ausschuss der COST Das Staatssekretariat und die Direktion für europäische Angelegenheiten (DEA) vertreten die Schweiz im Ausschuss Hoher Beamter der COST.

Art. 10d Abs. 3 3 Das WBF und das Staatssekretariat konsultieren in jedem Fall die DEA (EDA), das Bundesamt für Energie (UVEK) und die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFD).

Art. 10e Abs. 2

2 Bei Vorhaben in der Zuständigkeit der Europäischen Kommission konsultiert es

die DEA und bei an EURATOM gebundenen Vorhaben das Bundesamt für Energie.

Art. 10g Abs. 1

1 Das Staatssekretariat bezeichnet nach Konsultation der Rektorenkonferenz der

Schweizer Universitäten (CRUS) und der Konferenz der Fachhochschulen der Schweiz (CSHES) für jedes Schwerpunktland eine Schweizer Hochschule als Leading House.

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

Art. 10i Abs. 2 2 Der Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter: a. des Staatssekretariates; diese Person hat den Vorsitz; b. der aufgrund fachlicher Zuständigkeit mit der Evaluation betrauten Organe (Art. 10k Abs. 2); c. des Leading House.

Art. 10j Abs. 2

2 Die Schweizer Vertretung in der Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus je einer

Vertreterin oder einem Vertreter: a. des Staatssekretariates; diese Person hat das Co-Präsidium inne; b. des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA); c. des Leading House.

Art. 11 Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik Das WBF setzt dem Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierat eine Frist, in der er seine Vorschläge zu den Zielen für eine schweizerische Forschungspolitik einzureichen hat.

Art. 12 Abs. 2 2 Das Staatssekretariat setzt den Institutionen der Forschungsförderung und der KTI eine Frist, in der sie ihre Mehrjahresprogramme einzureichen haben.

Art. 13 Abs. 2

2 Das Forschungsorgan teilt dem WBF gegebenenfalls mit, aus welchen Gründen

Änderungen erforderlich sind.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

15. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Beilage 1 zur Änderung der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (Ziff. I 1)

Anhang 1 (Art. 4 Abs. 1)

Funktionen beim Bund, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

Ziff. 2.3 und 2.7

2.3 Eidgenössisches Departement des Innern

Verwaltungseinheiten Funktionen

GS-EDI Geschäftsplanung und Chef/in Bereich Bundesrats- und -koordination Parlamentsgeschäfte, Stv. und Mitarbeiter/innen Bundesamt für Gesundheit Kader der Abteilungen Lebensmittelsicherheit, Strahlenschutz und Chemikalien

Bundesarchiv sämtliche

Bundesamt für Direktor/in des Instituts für Viruskrankheiten und Veterinärwesen Immunprophylaxe IVI und Stv. Leiter/in Biosicherheit des Instituts für Virus- krankheiten und Immunprophylaxe IVI

2.7 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Verwaltungseinheiten Funktionen

GS-WBF Leiter/in Dienst Recht und Sicherheit Leiter/in Vollzugsstelle für den Zivildienst Verantwortliche/r für Dossier Bundesrats- geschäfte Leiter/in Kanzlei Systemadministrator/in Information Service Center ISCeco

Staatssekretariat Leiter/in Direktion Arbeit für Wirtschaft Leiter/in Direktion für Aussenwirtschaft Leiter/in Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Leiter/in Strategie und Koordination Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

Leiter/in Ressort Exportkontrollpolitik Leiter/in Ressort Sanktionen Leiter/in Ressort Exportkontrollen/Industrie- produkte Leiter/in Ressort Exportkontrollen/Kriegsmaterial Leiter/in Ressort Amerika Leiter/in Ressort Mittlerer Osten und Afrika Leiter/in Ressort Asien/Ozeanien Leiter/in Ressort Europa/Zentralasien

Bundesamt für wirtschaftliche sämtliche Landesversorgung

ETH-Bereich Präsident/in des ETH-Rates

ETH Zürich Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

ETH Lausanne Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

Paul-Scherrer-Institut Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

Eidgenössische Material- Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen prüfungsanstalt (EMPA) und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

Forschungsanstalt für Wald, Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen Schnee und Landschaft (WSL) und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

Eidgenössische Anstalt für Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen Wasserversorgung, und Material ab Klassifizierungsstufe Abwasserreinigung und VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen Gewässerschutz (EAWAG) ab Schutzzone 2

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

Beilage 2 zur Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Ziff. I 2 Abs. 1)

Anhang 1 (Art. 8 Abs. 1)

Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung

Bst. B Ziff. I/1.6-1.8

I Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Département fédéral des affaires étrangères (DFAE) Dipartimento federale degli affari esteri (DFAE) Departament federal dals affars exteriurs (DFAE)

1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

1.6 Direktion für europäische Angelegenheiten (DEA)

Direction des affaires européennes (DAE) Direzione degli affari europei (DAE) Direcziun dals affars europeics (DAE)

1.7 Direktion für Ressourcen (DR)

Direction des ressources (DR) Direzione delle risorse (DR) Direcziun da resursas (DR)

1.8 Konsularische Direktion (KD)

Direction consulaire (DC) Direzione consolare (DC) Direcziun consulara (DC)

Bst. B Ziff. II/1.10 und 2

II. Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Département fédéral de l’intérieur (DFI) Dipartimento federale dell’interno (DFI) Departament federal da l’intern (DFI)

1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

1.10 Bundesamt für Veterinärwesen (BVET)

Office vétérinaire fédéral (OVF) Ufficio federale di veterinaria (UFV) Uffizi federal veterinar (UFV)

2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

Keine

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

Bst. B Ziff. VI/1.1-1.8; 2.1.1, 2.2.1-2.2.10 und 2.3.1

VI. Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) Département fédéral de l’économie, de la formation et de la recherche (DEFR) Dipartimento federale dell’economia, della formazione e della ricerca (DEFR) Departament federal d’economia, furmaziun e retschertga (DEFR)

1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

1.1 Generalsekretariat (GS-WBF)

Secrétariat général (SG-DEFR) Segreteria generale (SG-DEFR) Secretariat general (SG-DEFR)

1.2 Preisüberwachung (PUE)

Surveillance des prix (SPR) Sorveglianza dei prezzi (SPR) Surveglianza dals pretschs (SPR)

1.3 Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

Secrétariat d’Etat à l’économie (SECO) Segreteria di Stato dell’economia (SECO) Secretariat da stadi per l’economia (SECO)

1.4 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)

Secrétariat d’Etat à la formation, à la recherche et à l’innovation (SEFRI) Segreteria di Stato per la formazione, le ricerca et l’innovazione (SEFRI) Secretariat da stadi per furmaziun, retschertga ed innovaziun (SEFRI)

1.5 Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

Office fédéral de l’agriculture (OFAG) Ufficio federale dell’agricoltura (UFAG) Uffizi federal d’agricultura (UFAG)

1.6 Aufgehoben

1.7 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL)

Office fédéral pour l’approvisionnement économique du pays (OFAE) Ufficio federale per l’approvvigionamento economico del Paese (UFAE) Uffizi federal per il provediment economic dal pajais (UFPE)

1.8 Bundesamt für Wohnungswesen (BWO)

Office fédéral du logement (OFL) Ufficio federale delle abitazioni (UFAB) Uffizi federal d’abitaziuns (UFAB)

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

2.1 Organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheiten

ohne Rechtspersönlichkeit:

2.1.1 Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

(ETH-Bereich) Domaine des écoles polytechniques fédérales (domaine des EPF) Settore dei politecnici federali (settore dei PF) Sectur da las scolas politecnicas federalas (sectur da las PF)

2.2 Rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und

Stiftungen:

2.2.1 Schweiz Tourismus (ST)

Suisse Tourisme (ST) Svizzera Turismo (ST) Svizra Turissem (ST)

2.2.2 Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH)

Société suisse de crédit hôtelier (SCH) Società svizzera di credito alberghiero (SCA) Societad svizra da credit d’hotel (SCH)

2.2.3 Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV)

Assurance suisse contre les risques à l’exportation (ASRE) Assicurazione svizzera contro i rischi delle esportazioni (ASRE) Assicuranza svizra cunter las ristgas da l’export (ASRE)

2.2.4 Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung

(EHB) Institut fédéral des hautes études en formation profes- sionnelle (IFFP) Istituto universitario federale per la formazione profes- sionale (IUFFP) Institut federal da scola auta per la furmaziun profes- siunala (IFFP)

2.2.5 Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ)

Ecole polytechnique fédérale de Zürich (EPFZ) Politecnico federale di Zurigo (PFZ) Scola politecnica federala Turitg (SPFT)

2.2.6 Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL)

Ecole polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL) Politecnico federale di Losanna (PFL) Scola politecnica federala Losanna (SPFL)

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

2.2.7 Paul-Scherrer-Institut (PSI)

Institut Paul Scherrer (PSI) Istituto Paul Scherrer (PSI) Institut Paul Scherrer (PSI)

2.2.8 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und

Landschaft (WSL) Institut fédéral de recherches sur la forêt, la neige et le paysage (WSL) Istituto federale di ricerca per la foresta, la neve e il paesaggio (WSL) Institut federal per la perscrutaziun da guaud, naiv e cuntrada (WSL)

2.2.9 Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt

(EMPA) Laboratoire fédéral d’essai des matériaux et de recherche (EMPA) Laboratorio federale di prova dei materiali e di ricerca (EMPA) Institut federal da controlla da material e da perscrutaziun (EMPA)

2.2.10 Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung,

Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG) Institut fédéral pour l’aménagement, l’épuration et la protection des eaux (EAWAG) Istituto federale per l’approvvigionamento, la depurazione e la protezione delle acque (EAWAG) Institut federal per provediment, serenaziun e protecziun da las auas (EAWAG)

2.3 Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes:

2.3.1 Swiss Investment Fund for Emerging Markets

(SIFEM AG) Swiss Investment Fund for Emerging Markets (SIFEM SA) Swiss Investment Fund for Emerging Markets (SIFEM SA) Swiss Investment Fund for Emerging Markets (SIFEM SA)

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

Beilage 3 zur Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Ziff. I 2 Abs. 2)

Anhang 2 (Art. 8 Abs. 2, 8n Abs. 2, 8p Abs. 2 und 8q Abs. 2)

Ausserparlamentarische Kommissionen

1. Gesellschaftsorientierte Kommissionen: Entschädigungskategorien,

Taggeldansätze und Zuordnung zu den Departementen

1.1 Einstufung G3, Taggeld 400 Franken

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement

EDI Eidgenössische Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin Fachkommission für Radiopharmazeutika Medizinalberufekommission Schweizerischer Akkreditierungsrat Prüfungskommission für das Veterinärwesen EFD Eidgenössische Kommission für Bauprodukte

WBF Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosen- versicherung Rat für Raumordnung Schweizerischer Wissenschafts- und Technologierat

UVEK Eidgenössische Energieforschungskommission Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausser- humanbereich Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement

VBS Eidgenössische geologische Fachkommission Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz Eidgenössische Kommission für Militär- und Katastrophenmedizin Eidgenössische Kommission für Kulturgüterschutz

1.2 Einstufung G2, Taggeld 300 Franken

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement

EDA Kommission für ausländische Entschädigungen EDI Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit Prüfungskommission für Chiropraktik Prüfungskommission für das Lebensmittelchemikerdiplom Prüfungskommission für das Lebensmittelinspektorendiplom Prüfungskommission für das Lebensmittelkontrolleurendiplom Prüfungskommission für Humanmedizin Prüfungskommission für Pharmazie Prüfungskommission für Veterinärmedizin Prüfungskommission für Zahnmedizin

EFD Kommission für die eidgenössische Diplomprüfung für beeidigte Edelmetallprüfer

UVEK Eidgenössische Nationalparkkommission

VBS Eidgenössische Aufsichtskommission für die fliegerische Vorschulung Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

1.3 Einstufung G1, Taggeld 200 Franken

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement

EDA Beratende Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit Schweizerische UNESCO-Kommission EDI Aufsichtskommission für die Sammlung Oskar Reinhart Am Römerholz in Winterthur Eidgenössische Arzneimittelkommission Eidgenössische Designkommission Eidgenössische Ernährungskommission Eidgenössische Filmkommission Eidgenössische Kommission der Gottfried-Keller-Stiftung Eidgenössische Kommission für Alkoholfragen Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge Eidgenössische Kommission für Drogenfragen Eidgenössische Kommission für Frauenfragen Eidgenössische Kommission für Impffragen Eidgenössische Kommission für internationale Lebensmittel- sicherheit Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung und -bewältigung Eidgenössische Kommission für sexuelle Gesundheit Eidgenössische Kommission für Tabakprävention Eidgenössische Kommission gegen Rassismus Eidgenössische Koordinationskommission für Familienfragen Eidgenössische Kunstkommission Expertenkommission für den Tabakpräventionsfonds Fachkommission Filmförderung Kommission der Schweizerischen Nationalbibliothek Kommission für die Bundesstatistik Kommission für die Förderung der Ausbildung junger Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizer

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement

Eidgenössische Kommission für Tierversuche Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzüber- einkommens Kommission für Stalleinrichtungen

EFD Kommission für die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Schlichtungskommission nach Gleichstellungsgesetz Mehrwertsteuer-Konsultativgremium EJPD Eidgenössische Kommission für das Messwesen Eidgenössische Kommission für Migrationsfragen Eidgenössische Expertenkommission für das Handelsregister Fachausschuss für die Begutachtung von Gesuchen für Beiträge an Modellversuche Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs WBF Beratende Kommission für Landwirtschaft Tripartite eidgenössische Kommission für Angelegenheiten der IAO Eidgenössische Arbeitskommission Eidgenössische Berufsbildungskommission Eidgenössische Fachhochschulkommission Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen Eidgenössische Akkreditierungskommission Eidgenössische Berufsmaturitätskommission Eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten Eidgenössische Kommission für Berufsbildungsverantwortliche Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen Eidgenössische Kommission für Weltraumfragen Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende KMU-Forum Eidgenössische Kommission für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben Kommission für Wirtschaftspolitik Kommission für das Beschaffungswesen Bund-Kantone Landwirtschaftlicher Forschungsrat Schweizerisches FAO-Komitee

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement

Tripartite Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr Zollexpertenkommission

UVEK Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission Eidgenössische Kommission für die Wählbarkeit in den öffentlichen Forstdienst Eidgenössische Kommission für Lufthygiene Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe Kommission für Forschung im Strassenwesen Nationale Plattform Naturgefahren VBS Eidgenössische Kommission für Jugend- und Rekrutenbefragungen Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit Rüstungskommission Eidgenössische Fachkommission Waffenloser Militärdienst aus Gewissensgründen

2. Marktorientierte Kommissionen: Entschädigungskategorien,

Pauschalen und Zuordnung zu den Departementen Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Einstufung Präsident/in Vizepräsi- Mitglied Departement (100 %) dent/in (100 %) (100 %) in Franken in Franken in Franken

WBF Wettbewerbskommission M3 280 000 200 000 180 000 EDI Oberaufsichtskommission M2/A 250 000 180 000 150 000 Berufliche Vorsorge UVEK Eidgenössische Kommunikations- kommission UVEK Eidgenössische Elektrizitätskommission WBF Kommission für Technologie und M2/B 225 000 160 000 135 000 Innovation EJPD Eidgenössische Schiedskommission M1 200 000 140 000 120 000 für die Verwertung von Urheberrech- ten und verwandten Schutzrechten

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Einstufung Präsident/in Vizepräsi- Mitglied Departement (100 %) dent/in (100 %) (100 %) in Franken in Franken in Franken

EJPD Eidgenössische Spielbanken- kommission UVEK Schiedskommission im M1 200 000 140 000 120 000 Eisenbahnverkehr UVEK Kommission Poststellen UVEK Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

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Anpassung von Verordnungen infolge der Neugliederung der Departemente AS 2012

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