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AS 2012 3777

Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Verordnung über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne

Änderung vom 16. April 2012

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) verordnet:

I Die Verordnung vom 8. Mai 19951 über die Zulassung zur Eidgenössischen Techni- schen Hochschule Lausanne wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 und 2

1 Die umfassende Aufnahmeprüfung ist in folgenden elf Fächern abzulegen:

Koeffizienten a. Gruppe 1:

1. Mathematik I 2

2. Mathematik II 2

3. technisches Wahlpflichtfach 2

4. Physik 2

5. Chemie 1

6. Biologie 1

b. Gruppe 2:

7. Französisch 1

8. Zweite moderne Sprache: Deutsch, Italienisch, 1

Englisch oder Spanisch

9. Geschichte 1

10. Geografie 1

11. Zeichnen 1

2 Weist der Kandidat bzw. die Kandidatin in einzelnen Fächern der Gruppe 2 Kennt- nisse vor, die dem Niveau einer eidgenössischen Maturität entsprechen, so kann der oder die Bildungsbeauftragte die entsprechenden Prüfungen erlassen.

Art. 19 Prüfungsmodalitäten 1 Der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten legt im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der Aufnahmeprüfung und unter Berück- sichtigung des Prüfungsfachs die Art der Befragung fest (mündlich oder schriftlich).

1 SR 414.110.422.3

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Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne AS 2012

Der Entscheid wird spätestens sechs Monate vor der Prüfung in geeigneter Weise auf der Website der ETHL veröffentlicht.

2 Der oder die Bildungsbeauftragte bestimmt den Examinator oder die Examinatorin

sowie für die mündliche Befragung die Beobachterin oder den Beobachter.

Art. 22 Abs. 2 und 3

2 Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Noten aller Prüfungs-

fächer nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b als auch die Noten aller Prü- fungsfächer der Gruppe 1 nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a einen gewichteten Durchschnitt von 4,0 erreichen.

3 Die Prüfungen in den Fächern der Gruppe 2 nach Artikel 8 Absatz 1 dürfen nur

abgelegt werden, wenn in den Fächern der Gruppe 1 der erforderliche Notendurch- schnitt erreicht wurde. Bei der Wiederholung einer Aufnahmeprüfung wird das Ergebnis angerechnet.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2012 in Kraft.

16. April 2012 Im Namen der Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne Der Präsident: Patrick Aebischer Die General Counsel: Susan Killias

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