Lexipedia

AS 2012 3785

Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)

Änderung vom 27. Juni 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 12. November 19971 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird: a. der Ausdruck «Bundesamt» durch «BAFU» ersetzt; b. betrifft nur den französischen Text; c. betrifft nur den französischen Text.

Art. 4 Vollzugsbehörden 1 Die Oberzolldirektion vollzieht diese Verordnung, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig ist. Sie berücksichtigt dabei die Fachmeinung des BAFU.

2 Das BAFU:

a. vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages (Art. 23–23b); b. unterstützt die Oberzolldirektion beim Vollzug der Bestimmungen über die Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen (Art. 9–9h); c. untersucht die Wirkung der Abgabe und der Abgabebefreiung bei Massnah- men zur Verminderung der Emissionen auf die Luftqualität und veröffent- licht die Ergebnisse regelmässig.

3 Die Eidgenössische Zollverwaltung stellt dem BAFU die benötigten Unterlagen

zur Verfügung.

1 SR 814.018

2011-2945 3785

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 2012

4 Die Kantone unterstützen die Vollzugsbehörden, soweit nicht der Bund abgabe-

pflichtig ist. Sie überprüfen insbesondere: a. die Massnahmenpläne nach Artikel 9d sowie ihre Anpassung (Art. 9f und 9g); b. die Nachweise nach Artikel 9h; c. die VOC-Bilanzen nach Artikel 10.

5 Die Vollzugsbehörden erhalten zusammen 1,5 Prozent der Gesamteinnahmen

(Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand.

6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (UVEK) erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Vorschriften über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs.

Art. 5 Abs. 2

2 Die Fachkommission berät den Bund und die Kantone in Fragen der Lenkungsab-

gabe auf VOC, insbesondere zu Änderungen der Anhänge und zum Vollzug der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen.

Art. 9 Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen VOC, die in einer stationären Anlage nach Artikel 2 Absatz 1 und Anhang 1 Zif- fer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19852 (LRV) verwendet werden, sind von der Abgabepflicht befreit, wenn: a. die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlage durch Massnah- men um mindestens 50 Prozent unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Artikeln 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte; b. die dafür eingesetzte Abluftreinigungsanlage (ALURA) in gutem techni- schen Zustand und während 95 Prozent der Betriebszeit verfügbar ist; und c. die VOC-Emissionen der stationären Anlage, die nicht über die ALURA geführt werden (diffuse VOC-Emissionen), nach Anhang 3 vermindert wer- den.

Art. 9a Anlagengruppen

1 Mehrere stationäre Anlagen, die von derselben Person betrieben werden, können

auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusammengefasst werden. Darin können auch Anlagen einbezogen werden, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt werden.

2 SR 814.318.142.1

3786

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 2012

2 Eine Anlagengruppe wird im Hinblick auf die Erfüllung der Befreiungsvoraus-

setzungen nach Artikel 9 wie eine einzelne stationäre Anlage behandelt.

3 Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann während der Laufzeit nach

Artikel 9c Absatz 1 Buchstabe b nicht geändert werden. Ausgenommen sind Ände- rungen aufgrund von Stilllegungen oder Neuinbetriebnahmen von stationären Anla- gen.

4 Werden Labors, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt werden,

in eine Anlagengruppe einbezogen, so müssen diese bereits ab Beginn der Abgabe- befreiung den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.

Art. 9b Ausserordentliche Ereignisse und Ersatz der ALURA

1 Wurde die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der

ALURA während eines Geschäftsjahres wegen eines ausserordentlichen Ereignisses nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des dadurch verursachten Stillstands der ALURA emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn: a. die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 ausserhalb der Dauer des Stillstands erfüllt sind; b. die kantonale Behörde unverzüglich über das ausserordentliche Ereignis informiert wurde; und c. das ausserordentliche Ereignis nicht wegen mangelhafter Wartung oder unsachgemässem Betrieb der ALURA verursacht wurde.

2 Wurde die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der

ALURA während eines Geschäftsjahres wegen Ersatzes der ALURA nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn: a. die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes erfüllt sind; b. die kantonale Behörde vorgängig über den geplanten Stillstand der ALURA informiert wurde; und c. die Ersatzarbeiten während den Betriebsferien oder in Zeiten mit geringer Produktion durchgeführt wurden.

Art. 9c Verminderung der diffusen VOC-Emissionen

1 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c ist erfüllt, wenn:

a. die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 bereits genügt; oder b. die diffusen VOC-Emissionen nach Massgabe eines von der Oberzolldirek- tion genehmigten Massnahmenplans so vermindert werden, dass die statio- näre Anlage spätestens am 31. Dezember 2017 (Laufzeit) den Anforderun- gen nach Anhang 3 genügt.

3787

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 2012

2 Das UVEK passt Anhang 3 sowie die Laufzeit nach Absatz 1 Buchstabe b alle

fünf Jahre nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftszweige und der Kantone an. Es berücksichtigt dabei die technische Entwicklung.

Art. 9d Massnahmenplan

1 Der Massnahmenplan nach Artikel 9c Absatz 1 Buchstabe b enthält:

a. Angaben über den Stand der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang 3 (Soll-Ist Analyse); b. die geplanten Massnahmen; c. den geplanten Zeitrahmen der Umsetzung der Massnahmen; d. das Emissionsreduktionspotenzial jeder Massnahme. 2 Er muss vorsehen, dass mindestens die Hälfte der geplanten Emissionsreduktion in den ersten drei Jahren seiner Dauer erbracht wird.

Art. 9e Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans

1 Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans ist der kantonalen Behörde

spätestens am 30. April des Jahres vor Beginn der Abgabebefreiung einzureichen.

2 Das Gesuch enthält den Massnahmenplan. Betreiber von stationären Anlagen, die

eine VOC-Bilanz nach Artikel 10 einzureichen haben, müssen diese dem Massnah- menplan beilegen.

Art. 9f Anpassung des Massnahmenplans bei Massnahmen mit gleicher Wirkung

1 Der genehmigte Massnahmenplan kann auf Gesuch angepasst werden, wenn eine

oder mehrere Massnahmen durch andere Massnahmen mit mindestens gleicher Wirkung ersetzt werden können.

2 Das Gesuch um Anpassung ist der kantonalen Behörde spätestens sechs Monate

vor Beginn des Geschäftsjahres einzureichen, in dem der angepasste Massnahmen- plan umgesetzt werden soll.

Art. 9g Anpassung des Massnahmenplans bei Änderungen an der stationären Anlage

1 Änderungen an der stationären Anlage, die Auswirkungen auf die diffusen VOC-

Emissionen haben, sind der kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.

2 Soweit notwendig wird der Massnahmenplan angepasst.

3788

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 2012

Art. 9h Nachweis für die Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen

1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 4 USG beansprucht,

muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind. Insbesondere ist nachzuweisen, dass: a. die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 genügt; oder b. die im genehmigten Massnahmenplan vorgesehenen Massnahmen fristge- recht umgesetzt wurden und die stationäre Anlage den übrigen Anforderun- gen nach Anhang 3 genügt.

2 Der Nachweis ist gleichzeitig mit der VOC-Bilanz einzureichen.

3 Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so entfällt die Abgabebefreiung für die in der stationären Anlage verwendeten VOC während dem betreffenden Geschäfts- jahr.

Art. 13 Abs. 1

1 Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwen-

den, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.

Art. 21 Abs. 1a, 1bis und 4 1a Aufgehoben

1bis Sie kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass: a. der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens

55 Prozent beträgt;

b. sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und c. durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen kön- nen. 4 Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewil- ligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.

3789

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 2012

II

1 Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Nach Zolltarif-Nr. 2707.1090 + 2902.2090 (bei: Benzol) einfügen:

Zolltarif-Nr. Stoff(e)/Stoffgruppe(n) CAS-Nummer

ex 2915.3980 Benzylacetat 140-11-4

Bei Zolltarif-Nr. 2909.1999 (bei: Bis(2-ethoxyethyl)ether): Fussnote 37 löschen Nach der Zolltarif-Nr. 2932.9980 (bei: 1,4-Dioxan) einfügen:

Zolltarif-Nr. Stoff(e)/Stoffgruppe(n) CAS-Nummer

ex 2909.4999 Dipropylenglykol(mono)methylether diverse (DPM) (Isomerengemische)

Nach der Zolltarif-Nr. 2905.1980 (bei: Hexan-1-ol) einfügen:

Zolltarif-Nr. Stoff(e)/Stoffgruppe(n) CAS-Nummer

ex 2914.4090 4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on 123-42-2 (Diacetonalkohol)

Nach der Zolltarif-Nr. 2909.4999 (bei: 1-Methoxypropan-2-ol) einfügen:

Zolltarif-Nr. Stoff(e)/Stoffgruppe(n) CAS-Nummer

ex 2909.4999 2-(3-Methoxypropoxy)propan-1-ol 34590-94-8

Zolltarif-Nr. 2902.5000 (bei: Styrol) und dazugehörende Texte: streichen

2 Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Bei Zolltarif-Nr. 2207.1000: Fussnote 40 löschen Die Zolltarif-Nr. 3301.9090 wird ersetzt durch die folgenden Zolltarif-Nrn.:

Zolltarif-Nr. Produkt(e)/Produktegruppe(n)

3301. Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeug- nisse aus der Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aroma- tische Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle: – etherische Öle von Zitrusfrüchten:

1200 – – Orangenöl
1300 – – Zitronenöl

3790

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 2012

Zolltarif-Nr. Produkt(e)/Produktegruppe(n)

1900 – – andere

– etherische Öle, ausgenommen von Zitrusfrüchten:

2400 – – Pfefferminzöl (Mentha piperita)
2500 – – andere Minzenöle

– – andere:

2910 – – – Eucalyptus- und Sandelholzöle
2930 – – – Anis-, Bay-, Campher-, Cananga-, Carvi-, Fichtennadel-,

Geranium-, Guajakholz-, Gurjunbalsam-, Kabriuvaholz-, Lavendel- und Lavandin-, Lemongrass-, Litsea Cubeba-, Nelken-, Palmarosa-, Petitgrain-, Patchouli-, Rauten-, Rosenholz- (einschliesslich mexikanisches Linaloeöl), Rosmarin-, Sassafras-, Shiu-(Ho-), Spick-, Sternanis-, Thymian-, Vetiver-, Wacholder-, Wermut-, Zedernholz-, Zimt-, Zitronellaöle

2980 – – – andere

– – andere:

9090 – – – andere

3 Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage.

III

Übergangsbestimmung Das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans im Hinblick auf eine Abgabe- befreiung im Jahr 2013 ist spätestens am 30. April 2013 einzureichen.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

27. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3791

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 2012

Anhang 3 (Art. 9 Bst. c)

Verminderung der diffusen VOC-Emissionen

1 Anforderungen an den Betrieb von stationären Anlagen

11 Allgemeine Anforderungen

111 Grundsatz

Alle VOC-relevanten Prozesse sind im Hinblick auf die Verminderung der diffusen VOC-Emissionen zu optimieren.

112 Ablufterfassung und -reinigung

1 Prozesse sind in geschlossenen Systemen zu führen, soweit dies technisch und

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2 Die Abluft aus geschlossenen Systemen ist über die ALURA zu führen.

3 Bei Prozessen in nicht-geschlossenen Systemen ist die Abluft mittels Absaughau- ben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.

4 Raumabluft ist direkt oder mittels Aufkonzentrierung über die ALURA zu führen.

5 Die

Abluft nach den Absätzen 2–4 ist auch nach Produktionsende über die ALURA zu führen (Nachlaufzeit der ALURA).

6 Die Absätze 3–5 finden keine Anwendung, wenn feststeht, dass sich die Abluft

wegen ihrer geringen VOC-Konzentration nicht dazu eignet, über die ALURA geführt zu werden.

7 Für das Abluftsystem muss ein aktuelles Wartungskonzept vorhanden sein, das

insbesondere festlegt, wie gewährleistet wird, dass: a. das Abluftsystem dicht ist; b. systemkritische Komponenten schnell ersetzt werden.

113 Gebindeabdeckungen

Gebinde, die VOC enthalten, sind mit einer passenden Abdeckung auszurüsten.

3792

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 2012

114 Arbeitsorganisation

1 Es müssen aktuelle Arbeitsvorschriften vorhanden sein, die den emissionsarmen

Umgang mit Lösungsmitteln regeln. Dabei sind auch Regeln zum Umgang mit auslaufenden Lösungsmitteln vorzusehen.

2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind regelmässig in der Anwendung der

Arbeitsvorschriften zu schulen.

3 Die Einhaltung der Arbeitsvorschriften ist regelmässig zu überprüfen.

115 Dokumentation

1 Es muss eine aktuelle Bestandsaufnahme der Quellen diffuser VOC-Emissionen

sowie der Zu- und Abluftströme vorhanden sein. Diese beinhaltet insbesondere: a. einen Lüftungsplan; b. eine quantitative Abschätzung der Emissionen je Quelle.

2 Diffuse VOC-Emissionen sind zu begründen.

12 Prozessspezifische Anforderungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Ziffer 11 müssen die folgenden prozessspezifischen Anforderungen eingehalten werden:

Prozesse Anforderungen

– Ein- und Umfüllprozesse – Soweit technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar: Gaspendelsystem – Anderenfalls: Abluft mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemesse- ner Absaugleistung über ALURA – Stoffmischungen – Bei geschlossenen Mischanlagen: Lösungsmittel- zufuhr durch geschlossenes System – Bei anderen Mischprozessen: Gebinde mit randdich- ter Abdeckung ausrüsten; Abluft aus Durchdringun- gen mittels Absaughauben oder formangepassten Quellabsaugungen mit angemessener Absaugleistung über ALURA – Trocknen und Einbrennen – Im geschlossenen System beim Bedrucken, Kaschieren und Beschichten – Reinigung von Produkten – Bei geschlossenen Reinigungsanlagen: Umluft- oder und Teilena Vakuumtrocknung – Bei manuellen Reinigungsanlagen: Zwangsschlies- sung der Abdeckung – Reinigung von Gebinden sowie – Offene Reinigung und Trocknung nur in geschlos- allgemeine Reinigung senen Räumen; mit Lösungsmittel kontaminierte Putzutensilien in geschlossenen Gebinden lagern

3793

Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen AS 2012

Prozesse Anforderungen

– Lagerung – In geschlossenen Gebinden oder im geschlossenen System; Druckausgleich mit Abluft über ALURA oder Gegendruckventil – Entsorgung – Rohrleitung zum Entsorgungszentrum oder mittels geschlossenen Gebinden a Beim Einsatz von halogenierten VOC ist Anhang 2 Ziffer 87 LRV zu beachten.

13 Gleichwertige Anforderungen

Anforderungen nach diesem Anhang können auf Gesuch durch andere Anforderun- gen ersetzt werden, wenn die diffusen VOC-Emissionen dadurch mindestens gleich stark vermindert werden.

2 Branchenspezifische Richtlinien

1 Das BAFU erlässt zur Konkretisierung der Anforderungen nach diesem Anhang

branchenspezifische Richtlinien. Diese können branchenspezifisch zusätzliche Anforderungen vorsehen.

2 Es passt die Richtlinien alle fünf Jahre an.

3 Beim Erlass und bei der Anpassung der Richtlinien hört es die betroffenen Wirt- schaftszweige und die Kantone an und berücksichtigt die technische Entwicklung.

3794