AS 2012 3819
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)
Änderung vom 27. Juni 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
19981 wird wie folgt geändert:
Art. 8b Abs. 2
2 Für die Wahl besteht keine Altersbeschränkung.
Art. 8e Abs. 2 Bst. b–d, k und l
2 Die Einsetzungsverfügung hat insbesondere folgenden Inhalt:
b. Aufgehoben c. Sie nennt die Mitgliederzahl und gegebenenfalls die Gründe für eine Über- schreitung der gesetzlichen Höchstzahl an Mitgliedern. d. Aufgehoben k. Sie nennt die Dienststelle, die für die Finanzierung der ausserparlamenta- rischen Kommission zuständig ist. l. Sie regelt das Auskunftsrecht der Kommission gegenüber der Verwaltung.
Art. 8ebis Wahl der Mitglieder Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er bestimmt deren Funktion, soweit diese sich nicht aus spezialrechtlichen Bestimmungen über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.
Art. 8f Abs. 4
4 Das Kommissionsmitglied, das seine Interessenbindungen anlässlich der Wahl
nicht vollständig offengelegt oder Änderungen der Interessenbindungen während der Amtsdauer nicht gemeldet hat und dies auch nach entsprechender Aufforderung durch die zuständige Behörde unterlässt, kann abberufen werden.
1 SR 172.010.1
2012-1251 3819
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung AS 2012
Art. 8g Abs. 1
1 Die Amtsdauer der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen beträgt vier
Jahre. Sie richtet sich nach der Legislaturperiode des Nationalrates. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 8k Abs. 2 Bst. f
2 Das Verzeichnis enthält über die Personen nach Absatz 1 folgende Angaben:
f. Aufgehoben
Art. 8o Abs. 3bis und 4 3bis Verlangt die Spezialgesetzgebung oder die Einsetzungsverfügung von einem Mitglied einer Kommission Unabhängigkeit von der Branche, deren Tätigkeit in das Aufgabengebiet der Kommission fällt, und wird das Mitglied dadurch in der Aus- übung seiner beruflichen Tätigkeiten erheblich eingeschränkt, so kann die zustän- dige Behörde sein Taggeld höchstens um 50 Prozent erhöhen. Handelt es sich um die Präsidentin oder den Präsidenten, so wird dabei ein nach Absatz 3 erhöhtes Taggeld berücksichtigt.
4 Ist ein Mitglied ausserhalb von Sitzungen und Augenscheinen durch Aktenstudi-
um, Berichte oder Vorbereitung von Referaten aussergewöhnlich beansprucht, so kann die zuständige Behörde ihm pro Jahr höchstens 16 zusätzliche Taggelder ausrichten.
Art. 8q Abs. 4
4 Die Ansätze gelten für ein Vollzeitpensum; als Berechnungsgrundlage gelten 220
Arbeitstage pro Jahr. Bei Teilzeitpensen wird der Beschäftigungsgrad im Wahlbe- schluss festgelegt, soweit er sich nicht aus den Vorschriften über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.
II Diese Änderung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
27. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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