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AS 2012 4089

Verordnung über die Krankenversicherung

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom 4. Juli 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 50a Abs. 1 Bst. b

1 Die Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen haben nachzuweisen:

b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ernährungsberater oder einer Ernährungsberaterin, der oder die nach dieser Verordnung zugelassen ist, in einer Organisation der Ernährungsberatung, die nach dieser Verord- nung zugelassen ist, oder in einem Spital, einer Arztpraxis oder einer anderen privaten oder öffentlichen Organisation unter der Leitung eines Ernährungsberaters oder einer Ernährungsberaterin, welche die Zulassungs- voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

Art. 52b Organisationen der Ernährungsberatung Organisationen der Ernährungsberatung werden zugelassen, wenn sie: a. nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind; b. ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben; c. ihre Leistungen durch Personen erbringen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50a erfüllen; d. über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; e. an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hoch stehende und zweckmässige Ernährungsberatung erbracht wird.

1 SR 832.102

2011-2395 4089

Verordnung über die Krankenversicherung AS 2012

Art. 59 Rechnungsstellung im Allgemeinen 1 Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen alle administrativen und medi- zinischen Angaben zu machen, die für die Überprüfung der Berechnung der Vergü- tung sowie der Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Artikel 42 Absätze 3 und 3bis des Gesetzes notwendig sind. Insbesondere sind folgende Angaben zu machen: a. Kalendarium der Behandlungen; b. erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad, den der massgebliche Tarif vor- sieht; c. Diagnosen und Prozeduren, die zur Berechnung des anwendbaren Tarifs notwendig sind; d. Kennnummer der Versichertenkarte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung vom 14. Februar 20072 über die Versichertenkarte für die obli- gatorische Krankenpflegeversicherung; e. Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

2 Der Leistungserbringer muss für die von der obligatorischen Krankenpflegever-

sicherung übernommenen Leistungen und die anderen Leistungen zwei getrennte Rechnungen erstellen.

3 Bei Analysen erfolgt die Rechnungsstellung an den Schuldner der Vergütung

ausschliesslich durch das Laboratorium, das die Analyse durchgeführt hat. Pauschal- tarife nach Artikel 49 des Gesetzes bleiben vorbehalten.

4 Haben Versicherer und Leistungserbringer vereinbart, dass der Versicherer die

Vergütung schuldet (System des Tiers payant), so hat der Leistungserbringer der versicherten Person die Kopie der Rechnung nach Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes zukommen zu lassen. Er kann mit dem Versicherer vereinbaren, dass dieser die Rechnungskopie zustellt.

Gliederungstitel vor Art. 59a Aufgehoben

Art. 59a Rechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG

1 Im Falle eines Vergütungsmodells vom Typus DRG (Diagnosis Related Groups)

muss der Leistungserbringer die Datensätze mit den administrativen und medizini- schen Angaben nach Artikel 59 Absatz 1 mit einer einmaligen Identifikationsnum- mer versehen. Das Departement legt die gesamtschweizerisch einheitliche Struktur der Datensätze fest.

2 SR 832.105 3 SR 831.10

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Verordnung über die Krankenversicherung AS 2012

2 Diagnosen und Prozeduren nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c sind entspre-

chend den Klassifikationen für die medizinische Statistik der Krankenhäuser nach Ziffer 62 des Anhangs der Verordnung vom 30. Juni 19934 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes zu codieren.

3 Der Leistungserbringer leitet die Datensätze mit den administrativen und den

medizinischen Angaben nach Artikel 59 Absatz 1 gleichzeitig mit der Rechnung an die Datenannahmestelle des Versicherers weiter. Es muss sichergestellt werden, dass ausschliesslich diese Datenannahmestelle Zugang zu den medizinischen Angaben erhält.

4 Die Datenannahmestelle bestimmt, für welche Rechnungen eine weitere Prüfung

benötigt wird, und leitet die dazu notwendigen Angaben an den Versicherer weiter. Der Versicherer darf der Datenannahmestelle keine Weisungen bezüglich der Datenweitergabe in Bezug auf einzelne Rechnungen erteilen. 5 Verlangt der Versicherer vom Leistungserbringer im Laufe der Prüfung zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur im Sinne von Artikel 42 Absatz 4 des Gesetzes, so hat der Versicherer die versicherte Person über ihre Wahlmöglichkeit nach Arti- kel 42 Absatz 5 des Gesetzes zu informieren.

6 Jeder Versicherer muss über eine Datenannahmestelle verfügen. Diese muss nach

Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz zertifiziert sein.

7 Der Versicherer informiert den Beauftragten nach Artikel 26 des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz unaufgefordert über die Zertifizierung oder Rezertifizierung seiner Datenannahmestelle. Der Beauftragte kann von der Datenan- nahmestelle oder von der Zertifizierungsstelle jederzeit die für die Zertifizierung oder Rezertifizierung relevanten Dokumente einfordern. Der Beauftragte veröffent- licht eine Liste der zertifizierten Datenannahmestellen.

Art. 59abis Rechnungsstellung im ambulanten Bereich und in den Bereichen Rehabilitation und Psychiatrie Für den ambulanten Bereich sowie die Bereiche Rehabilitation und Psychiatrie erlässt das Departement ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Diagnosen und Prozeduren unter Wahrung des Verhältnismässig- keitsprinzips.

Art. 59ater Datensichernde Massnahmen und Aufbewahrung

1 Für die Bearbeitung der medizinischen Angaben nach Artikel 59 Absatz 1 treffen

die Versicherer die erforderlichen technischen und organisatorischen datensichern- den Massnahmen, insbesondere diejenigen nach den Artikeln 21 und 22 der Verord- nung vom 14. Juni 19936 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

4 SR 431.012.1 5 SR 235.1 6 SR 235.11

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Verordnung über die Krankenversicherung AS 2012

2 Sofern die medizinischen Angaben nach Artikel 59 Absatz 1 nicht verschlüsselt

aufbewahrt werden, werden die Personalien der Versicherten zur Aufbewahrung dieser Angaben pseudonymisiert. Die Aufhebung der Pseudonymisierung oder Verschlüsselung darf nur durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin erfol- gen.

Gliederungstitel vor Art. 59b

3. Kapitel: Tarife und Preise

1. Abschnitt: Grundsätze

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juli 2012 1 Jeder Versicherer muss bis zum 31. Dezember 2013 über eine zertifizierte Daten- annahmestelle nach Artikel 59a Absatz 6 verfügen. Solange der Versicherer über keine zertifizierte Datenannahmestelle verfügt, ist eine systematische Weitergabe nach Artikel 59a Absatz 3 von medizinischen Angaben nur möglich, wenn diese direkt an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach Artikel 57 des Gesetzes übermittelt werden.

2 Das Departement erlässt bis zum 31. Dezember 2014 für den ambulanten Bereich

sowie die Bereiche Rehabilitation und Psychiatrie Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Diagnosen und Prozeduren und gibt die für die Codierung schweizweit anwendbaren Klassifikationen heraus. Bis zur Herausgabe der für sie anwendbaren Klassifikationen geben die Leistungserbringer im ambulan- ten Bereich sowie in den Bereichen Rehabilitation und Psychiatrie die Diagnosen und Prozeduren nach den in den anwendbaren Tarifverträgen vereinbarten Modali- täten und Codierungen weiter.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

4. Juli 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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