AS 2012 5801
Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption
Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO)
Änderung vom 10. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Oktober 19771 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption wird wie folgt geändert:
Erlasstitel und Kurztitel Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)
Ingress gestützt auf Artikel 316 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches2 (ZGB) und auf Artikel 30 Absatz 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20053 sowie in Ausführung des Übereinkommens vom 20. November 19894 über die Rechte des Kindes und des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 19965,
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Unmündige» durch «Minderjährige» ersetzt.
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 3 Bst. a und 4 Grundsätze
3 Vorbehalten bleiben:
a. die Befugnisse der Eltern, der Kindesschutzbehörde und der Jugendstraf- rechtspflege;
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Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption AS 2012
4 Keine Bewilligung ist erforderlich für die Betreuung und Vermittlung im Rahmen
von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen sowie vergleichbaren Aufent- halten ausserhalb des Elternhauses, die nicht behördlich angeordnet werden.
Art. 1a Kindeswohl
1 Beim Entscheid über die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung sowie bei
der Ausübung der Aufsicht ist vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen.
2 Die Kindesschutzbehörde sorgt dafür, dass das Kind, das in einer Pflegefamilie
oder in einem Heim betreut wird: a. über seine Rechte, insbesondere Verfahrensrechte, entsprechend seinem Alter aufgeklärt wird; b. eine Vertrauensperson zugewiesen erhält, an die es sich bei Fragen oder Problemen wenden kann; c. an allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben ha- ben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird.
Art. 2 Zuständige Behörde
1 Die für die Bewilligung oder die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht
zuständige Behörde (Behörde) ist: a. im Bereich der Familien-, Heim- und Tagespflege die Kindesschutzbehörde am Ort der Unterbringung des Kindes; b. für Dienstleistungsangebote in der Familienpflege eine vom Kanton bezeichnete zentrale kantonale Behörde am Sitz oder im Wohnsitzkanton der Anbieterin oder des Anbieters.
2 Die Kantone können die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe a:
a. im Bereich der Familien- und Heimpflege anderen geeigneten kantonalen oder kommunalen Behörden übertragen; b. im Bereich der Tagespflege anderen geeigneten kantonalen oder kommuna- len Behörden oder Stellen übertragen.
Art. 2a Internationale Verhältnisse
1 Die zuständige Behörde kann eine befristete Platzierung von Pflegekindern in
Familien oder Heimen im Ausland unter den folgenden Voraussetzungen anordnen: a. Sie hat eine Vertrauensperson in der Schweiz bezeichnet, an die sich das im Ausland betreute Kind bei Fragen oder Problemen wenden kann. b. Sie bezieht vor der Platzierung die zentrale Behörde des Kantons nach Arti- kel 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 20076 über internationale Kin- desentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern
6 SR 211.222.32
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und Erwachsenen ein und holt die Zustimmung der für die Platzierung zuständigen ausländischen Behörde ein. c. Die ausländischen Pflegefamilien oder Heime müssen über eine Bewilligung der zuständigen ausländischen Behörde verfügen und unter deren Aufsicht stehen.
2 Findet das Kind Aufnahme bei Verwandten oder von seinen Eltern bezeichneten
nahestehenden Personen mit Wohnsitz im Ausland, so kann von den Voraussetzun- gen im Einzelfall abgewichen werden, wenn die zuständige Behörde vorgängig abgeklärt hat, dass das Wohl des Kindes nicht gefährdet ist.
Art. 3 Abs. 2 Bst. a 2 Den Kantonen ist es vorbehalten, das Pflegekinderwesen zu fördern, insbesondere:
a. Massnahmen zu treffen zur Ausbildung, Weiterbildung und Beratung von Pflegeeltern und Fachpersonen sowie zur Vermittlung guter Pflegeplätze in Familien und Heimen;
Art. 4 Bewilligungspflicht 1 Wer ein Pflegekind in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung der Behörde, wenn das Kind: a. für mehr als einen Monat entgeltlich aufgenommen wird; oder b. für mehr als drei Monate unentgeltlich aufgenommen wird.
2 Wer entgeltlich oder unentgeltlich Kinder regelmässig im Rahmen von Krisen-
interventionen in seinen Haushalt aufnehmen will, benötigt unabhängig von der Dauer der Aufnahme eine Bewilligung.
3 Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind:
a. von einer Behörde untergebracht wird; b. das Wochenende nicht in der Pflegefamilie verbringt.
Art. 8a Kantonale Migrationsbehörde
1 Die Behörde überweist die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes,
das bisher im Ausland gelebt hat, mit ihrem Bericht über die Pflegefamilie der kantonalen Migrationsbehörde.
2 Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet über das Visum oder die Zusiche-
rung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind und teilt ihren Entscheid der Behörde mit.
Betrifft nur den französischen Text.
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Art. 9 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 10 Aufsicht 1 Eine Fachperson der Behörde besucht die Pflegefamilie so oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal, und führt über diese Besuche Protokoll. 2 Diese Person prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegever- hältnisses erfüllt sind. Sie steht den Pflegeeltern bei Bedarf beratend zur Seite. 3 Die Behörde wacht darüber, dass die gesetzliche Vertretung des Kindes ordnungs- gemäss geregelt ist und das Kind an Entscheidungen, die einen wesentlichen Ein- fluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt wird.
Art. 11 Abs. 1‒3
1 Betrifft nur den italienischen Text.
2 Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so benachrichtigt die Behörde die Kindes-
schutzbehörde am Wohnsitz und gegebenenfalls am Aufenthaltsort des Kindes.
3 Liegt Gefahr im Verzug, so nimmt die Behörde das Kind unter Anzeige an die
Kindesschutzbehörde sofort weg und bringt es vorläufig anderswo unter.
Art. 13 Abs. 2 Bst. b und d sowie 4
2 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:
b. Aufgehoben d. Aufgehoben 4 Für Heime, die Dienstleistungen in der Familienpflege anbieten, gelten zusätzlich die Artikel 20a–20f.
Art. 16a Umplatzierungen
1 Ein Heim darf aufgenommene Minderjährige nur dann in eine Pflegefamilie oder
ein anderes Heim umplatzieren, wenn: a. die Pflegefamilie oder das andere Heim über eine Bewilligung verfügt und beaufsichtigt wird; b. die Person oder Behörde, welche die Platzierung im Heim veranlasst hat, der Umplatzierung zugestimmt hat; und c. das Kind an der Entscheidung entsprechend seinem Alter angemessen betei- ligt worden ist.
2 Für Umplatzierungen ins Ausland gilt zusätzlich Artikel 2a.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für regelmässige Wochenend- und für Ferienplat- zierungen.
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Art. 20 Abs. 3
3 Sind diese Massnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein
ungenügend, so entzieht die Behörde die Bewilligung. Sie trifft rechtzeitig die zur Schliessung des Heims erforderlichen Anordnungen und unterstützt nötigenfalls die Unterbringung der Minderjährigen; liegt Gefahr im Verzug, so verfügt sie unverzüg- lich die notwendigen Massnahmen.
Gliederungstitel vor Art. 20a 4a. Abschnitt: Dienstleistungsangebote in der Familienpflege
Art. 20a Meldepflicht Gegenüber der zentralen kantonalen Behörde meldepflichtig und deren Aufsicht unterstellt ist, wer entgeltlich oder unentgeltlich Dienstleistungen in der Familien- pflege anbietet (Anbieterin oder Anbieter), insbesondere: a. Pflegeplätze für Minderjährige in Pflegefamilien vermittelt; b. das Pflegeverhältnis sozialpädagogisch begleitet; c. Pflegeeltern aus- und weiterbildet; oder d. Beratungen und Therapien für Pflegekinder durchführt.
Art. 20b Meldung
1 Der Meldung der Anbieterin oder des Anbieters muss mindestens folgende Anga-
ben und Belege enthalten: a. Zweck und rechtliche Form sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Statuten und Organe; b. Personalien und berufliche Qualifikationen der mit den Dienstleistungen betrauten Personen; c. Strafregisterauszug der geschäftsführenden Personen und deren Erklärung, wonach die mit den Dienstleistungen betrauten Personen bei Stellenantritt sowie während der Dauer des Anstellungsverhältnisses jährlich entsprechend überprüft werden; d. Konzept zu den angebotenen Dienstleistungen; im Konzept ist insbesondere darzulegen, ob genügend personelle und finanzielle Mittel für die Dienst- leistungen vorhanden sind; e. detaillierte Angaben zu den Tarifen für die angebotenen Dienstleistungen.
2 Die Meldung ist innerhalb dreier Monate nach Aufnahme der Tätigkeit zu machen.
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Art. 20c Änderung der Verhältnisse
1 Die Anbieterinnen und Anbieter müssen wesentliche Änderungen der Tätigkeit,
insbesondere solche, die Gegenstand der Meldepflicht waren, der Behörde unver- züglich und unaufgefordert melden.
2 Zu melden sind insbesondere:
a. wesentliche Änderungen der Statuten, der Organisation, der Tätigkeit und des Konzepts; b. Wechsel der geschäftsführenden Personen; c. die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung der Tätigkeit.
Art. 20d Führen von Verzeichnissen
1 Die Anbieterinnen und Anbieter müssen Verzeichnisse führen über:
a. die Pflegefamilien, mit denen sie zusammenarbeiten und bei denen sie Pfle- geplätze vermitteln; b. die Kinder, für die sie Pflegeplätze vermittelt haben.
2 Die Verzeichnisse müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
a. Personalien der Pflegeeltern; b. Personalien des Kindes; c. Personalien der Eltern des Kindes; d. Datum der Platzierung, einer allfälligen Um- oder Rückplatzierung sowie der Beendigung der Fremdplatzierung. 3 Umfasst die Tätigkeit auch Dienstleistungen nach Artikel 20a Buchstaben b–d, so müssen die Verzeichnisse zusätzlich folgende Angaben enthalten: a. ärztliche Feststellungen und Anordnungen, die im Zusammenhang mit dem Pflegeplatz oder der Betreuungssituation stehen; b. besondere Vorkommnisse; c. Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Leben der betreu- ten Kinder haben, sowie deren Meinung zu diesen Entscheidungen.
4 Die Verzeichnisse sind der Behörde jährlich zuzustellen.
5 Die Behörde kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen.
Art. 20e Aufsicht
1 Die Behörde prüft jährlich die Verzeichnisse der Anbieterinnen und Anbieter
sowie allfällige weitere verlangte Unterlagen. Sie führt Protokoll über die Aufsichts- tätigkeit.
2 Sie bildet sich auf geeignete Weise, insbesondere durch Augenschein, Bespre-
chungen und Erkundigungen, ein Urteil über die ausgeübte Tätigkeit.
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Art. 20f Aufsichtsmassnahmen
1 Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Aufsicht Mängel bei der Ausübung der Tätig-
keit fest, die das Wohl der platzierten Kinder gefährden können, so ordnet sie geeig- nete Massnahmen zur Behebung der Mängel an.
2 Trägt die Anbieterin oder der Anbieter den Anordnungen der Behörde nicht Rech-
nung und ist dadurch das Wohl der platzierten Kinder gefährdet, so kann die Behör- de die Ausübung der Tätigkeit vorübergehend untersagen.
3 Diese Massnahme gilt, solange die Anbieterin oder der Anbieter gegenüber der
Behörde nicht darlegen kann, dass die festgestellten Mängel behoben sind.
4 Untersagt die Behörde die Ausübung der Tätigkeit, so informiert sie:
a. die Pflegefamilien, die mit der Anbieterin oder dem Anbieter zusammenge- arbeitet haben; b. die betroffenen Kindesschutzbehörden oder, wenn das Kind nicht auf behördliche Anordnung hin platziert wurde, die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder der elterlichen Obhut; und c. die übrigen kantonalen Aufsichtsbehörden.
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d
1 Die Behörde führt Akten:
d. über die Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen in der Familien- pflege, mit folgenden Angaben: Personalien der geschäftsführenden Perso- nen; Personalien der Pflegeeltern, mit denen eine Zusammenarbeit besteht; Personalien der Kinder, für die Pflegeplätze vermittelt oder die platziert wurden; Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit und allfällige Massnahmen.
Art. 23 Abs. 1
1 Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde meldet der Behörde neu zugezogene Min-
derjährige, die nicht bei ihren Eltern wohnen.
Art. 27 Abs. 1
1 Verfügungen, welche die Kindesschutzbehörde gestützt auf diese Verordnung
erlässt, unterliegen der Beschwerde an das zuständige Gericht (Art. 450 ZGB).
Art. 29a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Oktober 2012 1 Für Pflegeverhältnisse, die nach dem bisherigen Recht keiner Bewilligungspflicht unterlagen, für die aber das neue Recht eine Bewilligung verlangt, ist das Bewilli- gungsgesuch bis zum 31. März 2013 einzureichen. Bestehende Pflegeverhältnisse dürfen weitergeführt werden, bis die Behörde über das Gesuch entschieden hat. 2 Die Behörde nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist am 1. Januar 2014 einzuset- zen.
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3 Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen in der Familienpflege müssen
ihre Tätigkeit auf den Zeitpunkt der Einsetzung dieser Behörde in ihrem Sitz- oder Wohnsitzkanton melden.
II
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2013 in Kraft.
2 Die Artikel 20a–20f treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
10. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova