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AS 2012 6157

Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Änderung vom 7. November 2012

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen wird wie folgt geän- dert:

Titel Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Art. 1 Notwendigkeit von Sachkenntnissen

1 Über Sachkenntnis muss verfügen, wer gewerblich:

a. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 1 nach Anhang 6 Ziffer 1.1 oder 2.1 ChemV an berufliche Endverbraucherinnen abgibt; b. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 2 nach Anhang 6 Ziffer 1.2 oder 2.2 ChemV an die breite Öffentlichkeit abgibt; c. Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen nach Artikel 83a ChemV, an die breite Öffentlichkeit abgibt.

2 Als Sachkenntnis gilt:

a. das produktespezifische Wissen über den betreffenden Stoff oder die betref- fende Zubereitung; b. das Grundwissen über einschlägige Bestimmungen der Chemikalien- gesetzgebung und zur Interpretation der Inhalte von Sicherheitsdatenblät- tern.

1 SR 813.131.21

2012-1609 6157

Erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe AS 2012 und Zubereitungen

3 Erfolgt die Abgabe unter Anleitung einer Person, deren Sachkenntnis den Anforde- rungen nach Absatz 1 genügt, so reicht für die abgebende Person aus: a. das produktespezifische Wissen; b. das Wissen über die bei der Abgabe einzuhaltenden gesetzlichen Vorschrif- ten nach den Artikeln 79 und 80 ChemV.

4 Bei der Abgabe von Motorkraftstoff ist keine Sachkenntnis erforderlich.

Art. 3 Abs. 2 Bst. d Aufgehoben

Art. 10 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2012 Wer Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 1 nach Anhang 6 Ziffer 1.1 oder 2.1 ChemV an berufliche Endverbraucherinnen gewerblich abgibt, muss ab 1. Juni 2015 über die erforderliche Sachkenntnis nach Artikel 1 Absatz 1 verfügen.

II Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Grundwissen

Das für die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen nach Arti- kel 1 Absatz 1 erforderliche Grundwissen umfasst die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten:

Ziff. 2.2

2.2 Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für gefährliche Stoffe und Zuberei-

tungen erläutern.

Ziff. 4.1 und 4.3

4.1 Bedeutung von produktespezifischem Wissen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a) erläutern

und Anforderungen an die Abgeberin (Art. 2) benennen.

4.3 Grundlegende gefährliche Eigenschaften von Produktgruppen erläutern (z.B.

ätzende Produkte, Sprays, Lösungsmittel, krebserzeugende, erbgutverän- dernde und fortpflanzungsgefährdende Produkte).

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Erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe AS 2012 und Zubereitungen

III Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

7. November 2012 Eidgenössische Departement des Innern: Alain Berset

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