AS 2012 6385
Verordnung über Pflanzenschutz
Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung)
Änderung vom 31. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.
Art. 2 Bst. o. Im Sinne dieser Verordnung sind: o. Drittstaaten: alle Staaten ausser der Schweiz, dem Fürstentum Lichtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen In- seln und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Dritt- staaten;
Art. 9 Abs. 1 Bst. c
1 Waren nach Anhang 5 Teil B aus Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn
sie die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllen und begleitet sind von einem: c. Pflanzenschutzzeugnis oder alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein, das mit einem «Sichtvermerk» nach Artikel 13c Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG2 versehen ist.
Art. 13 Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke
1 Das zuständige Bundesamt kann die Einfuhr von besonders gefährlichen Schador-
ganismen und Waren nach Anhang 3 sowie von Waren, die die Voraussetzungen nach Artikel 8 und 9 nicht erfüllen, bewilligen, wenn: a. die Einfuhr der Forschung, Zucht, Vermehrung oder Diagnosedienst; und
1 SR 916.20
2 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der
Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/1/EU, ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 17.
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Pflanzenschutzverordnung AS 2012
b. eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter ausgeschlossen ist.
2 Es kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen für den
Transport des eingeführten Schadorganismus oder der eingeführten Ware und den Umgang damit am Bestimmungsort knüpfen. Insbesondere kann es für die einge- führte Ware ein Pflanzenschutzzeugnis verlangen und anordnen, dass diese unter Quarantäne gestellt wird.
Art. 15 Abs. 1 1 Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind (Anhang 5 Teil B), müssen vor der Einfuhr vom EPSD kontrolliert und freigegeben werden, wenn sie: b. von einem Transportdokument nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG3 begleitet sind, in dessen Rubriken 7, 8 und 9 nicht mit je einem Sichtvermerk bestätigt wird, dass die Waren einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden sind.
Art. 26 Personen, die gewerbsmässig Pflanzen produzieren, anbauen oder mit ihnen han- deln, müssen dafür sorgen, dass die von ihnen erworbenen Pflanzen von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Vorschriften entspricht.
Art. 46 Abs. 1
1 Die Kantone können in der Befallszone Schutzobjekte ausscheiden; sie legen das
Verfahren für die Ausscheidung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesamt fest.
Art. 46a Sicherheitszonen Das zuständige Bundesamt scheidet die Sicherheitszonen nach Anhang 4 Teil B Ziffer 21 Buchstabe a nach Anhörung der zuständigen kantonalen Dienststelle aus.
Art. 48 Abs. 3 Bst. e Ziff. 2
3 Er bezahlt den Kantonen keine Beiträge:
e. an die Kosten der von den Kantonen getroffenen Bekämpfungsmassnahmen in Befallszonen, wie die Vernichtung und Entsorgung befallener Pflanzen und Pflanzenteile; ausgenommen davon sind:
2. Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Sicherheitszonen nach
Anhang 4 Teil B Ziffer 21 Buchstabe a.
3 Siehe Fussnote zu Art. 9 Abs. 1 Bst. b.
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Art. 49 Abs. 1 Bst. a, 2, 2bis und 3
1 Als anerkannte Kosten gelten die nachstehenden Aufwendungen für Massnahmen,
die sich auf die Artikel 41 und 42 stützen, inklusive die Aufwendungen für Mass- nahmen gegen neue besonders gefährliche Schadorganismen nach Artikel 52 Absatz 6: a. Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Reisekosten der Hilfskräfte, welche die Kantone mit der Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen beauftragen;
2 Die Höchstansätze pro Stunde betragen:
a. für Hilfskräfte: 25 Franken; b. für Spezialistinnen und Spezialisten: 43 Franken. 2bis Ist die Berechnung der Entschädigung von Hilfskräften und Spezialistinnen und Spezialisten mit grossem Aufwand verbunden, so kann das BLW für eine Mass- nahme anstelle der Entschädigung nach Zeitaufwand einen Pauschalbetrag ausrich- ten.
3 Für Abfindungen nach Absatz 1 Buchstabe c werden für Obstbäume höchstens die
Abfindungsansätze berücksichtigt, die sich aufgrund der Berechnungsmethoden nach der Flugschrift Nr. 61 der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil «Bewertung der Obstkultur», 5. Auflage 20124, ergeben.
Art. 52 Abs. 6
6 Taucht ein neuer, potenziell besonders gefährlicher Schadorganismus auf, der
weder in in Anhang 1 noch in Anhang 2 aufgeführt ist, oder verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines besonders gefährlichen Schad- organismus und birgt die Einfuhr bestimmter Waren aus diesem Land für einen Teil der Schweiz oder für die ganze Schweiz deshalb ein phytosanitäres Risiko, so kann das zuständige Bundesamt, bis der mögliche Schaden durch den betreffenden Schadorganismus endgültig abgeklärt ist, für diesen Organismus und für die entspre- chenden Waren folgende Massnahmen anordnen: a. Verbote nach den Artikeln 5 und 7; b. Einfuhrvoraussetzungen nach den Artikeln 8 und 9; c. Massnahmen nach den Artikeln 19, 28, 41 und 42; d. Ausscheidungen von Befallszonen nach Artikel 45 und Standortwechsel innerhalb von Befallszonen nach Artikel 27 Buchstabe d.
4 Dieser Text kann im Internet bei Agroscope abgerufen werden unter
www.obstbau.agroscope.ch > Publikationen > Betriebswirtschaft > Bewertung der Obst- kulturen (Flugschrift 61), 5. Auflage.
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II Die Anhänge 1–5 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1 (Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58)
Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Ziff. 13.1 und 25 Bst. q
13.1 Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen)
25. Tephritidae (aussereuropäische Arten) wie:
q. Rhagoletis indifferens Curran
c. Pilze
Ziff. 9
Aufgehoben
Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien
Ziff. 6.1 und 8.b
Aufgehoben
c. Pilze
Ziff. 1.1
1.1 Monilinia fructicola (Winter) Honey
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Anhang 2 (Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58)
Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind
b. Bakterien
Ziff. 3.1
Art Befallsgegenstand
3.1 Pseudomonas syringae pv. Pflanzen von Prunus persica (L.) Batsch und Prunus
persicae (Prunier et al.) Young persica var. nectarina (Ait.) Maxim, zum Anpflan- et al. zen bestimmt, ausser Samen
Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind
b. Bakterien
Ziff. 6
Aufgehoben
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Anhang 3 (Art. 7, 12 und 13 )
Teil A Waren, deren Einfuhr verboten ist
Ziff. 14
Bezeichnung Ursprungsland
14. Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz Türkei, Belarus, Georgien, Moldau, oder teilweise aus Erde oder festen organi- Russland, Ukraine und Länder ausser- schen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, halb Kontinentaleuropas, mit Aus- Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, nahme von Ägypten, Israel, Libyen, aber nicht nur aus Torf besteht Marokko und Tunesien
Teil B Waren, deren Einfuhr in Schutzgebiete verboten ist
Ziff. 1
Bezeichnung Schutzgebiete
1. Unbeschadet der Verbote, die für Pflanzen in Kanton VS
Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 gelten, Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung – in anderen Ländern als solchen, die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. vom BLW anerkannt worden sind, oder – in anderen Gebieten als solchen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausge- wiesen und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind, oder – in anderen Gebieten als jene, die in den Mit- gliedstaaten der Europäischen Union: – als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amy- lovora (Burr.) Winsl. et al., oder – als «Pufferzone» erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeit-
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Bezeichnung Schutzgebiete
punkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterlie- gen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Ein- fuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitglied- staaten der Europäischen Union zugelassen sind.
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Anhang 4 (Art. 8, 9, 11, 14, 25, 34, 35 und 48)
Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren Abschnitt I Waren aus Drittstaaten
Ziff. 15
Waren Besondere Anforderungen
15. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen Crataegus L., Cydonia Mill., Erio- gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 botrya Lindl., Malus Mill., Prunus L., und Anhang 3 Teil B Nummer 1 gelten, gege- Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, benenfalls amtliche Feststellung, dass ausser Samen, mit Ursprung in ausser- – die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land europäischen Ländern haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey bekannt ist, oder – die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey anerkannt ist, und auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abge- schlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Monilinia fructicola (Winter) Honey festgestellt wurden.
Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Ziff. 5, 6 und 9.1
Waren Besondere Anforderungen
5. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Unbeschadet der Anforderungen, die gegebe-
Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Abschnitt II Nummer 4 gelten, amtliche Fest- Tsuga Carr., ausser Samen stellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetati- onsperiode Anzeichen von Melampsora medu- sae Thümen festgestellt wurden.
6. Pflanzen von Populus L., Amtliche Feststellung, dass auf der Anbau-
zum Anpflanzen bestimmt, fläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung ausser Samen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege- tationsperiode keine Anzeichen von
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Pflanzenschutzverordnung AS 2012
Waren Besondere Anforderungen
Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden. 9.1. Pflanzen von Chaenomeles Lindl., Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Crataegus L., Cydonia Mill., Erio- Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei botrya Lindl., Malus Mill., Prunus L., von Monilinia fructicola (Winter) Honey gilt, Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, und auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten ausser Samen abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Monilinia fructicola (Winter) Honey festgestellt wurden.
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Pflanzenschutzverordnung AS 2012
Anhang 5 (Art. 2, 8–10, 15, 25, 29 und 32)
Teil A Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen
Ziff. 1.7 Bst. b
1.7 Holz, das
b. einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:
HS-Code Warenbezeichnung
4401.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401.22 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen
oder Schnitzeln ex 4401.39 Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammen- gepresst
4403.10 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservie-
rungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4403.99 Holz von anderen als Nadelbäumen ausser von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 des Zolltarifs5 genannten tropischen Hölzern und anderen tropischen Höl- zern, Eiche (Quercus spp.) und Buche (Fagus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404.20 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt ex 4407.99 Holz von anderen als Nadelbäumen ausser von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 des Zolltarifs genannten tropischen Hölzern und anderen tropischen Höl- zern, Eiche (Quercus spp.) und Buche (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
5 SR 632.10 Anhang
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Pflanzenschutzverordnung AS 2012
Teil B Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind
Ziff. 6 Bst. b
6. Holz, das:
b. einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht:
HS-Code Warenbezeichnung
4401.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,
Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
4401.21 Holz von Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder
Schnitzeln
4401.22 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von
Plättchen oder Schnitzeln ex 4401.39 Andere Holzabfälle und Holzausschuss als Sägespäne, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4403.10 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konser-
vierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4403.20 Holz von Nadelbäumen, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt
4403.91 Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint
befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt ex 4403.99 Holz von anderen als Nadelbäumen ausser von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 des Zolltarifs genannten tropischen Hölzern und anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) und Buche (Fagus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404 Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
4406 Bahnschwellen (Querstreben) aus Holz
4407.10 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), in der Längs-
richtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
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HS-Code Warenbezeichnung
4407.91 Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt
oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm ex 4407.93 Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407.95 Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt
oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm ex 4407.99 Holz von anderen als Nadelbäumen, ausser von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 des Zolltarifs genannten tropischen Hölzern und von anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.), Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Kirschbaum (Prunus spp.) und Esche (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche
Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz
4416.00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren
und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe ex 4421 Andere Waren, die aus oben bezeichneten Rohhölzern bestehen
9406.00 10 Vorgefertigte Gebäude aus Holz
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