AS 2012 6407
Verordnung über die Tierzucht
Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
vom 31. Oktober 2012
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 144 Absatz 2, 146 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen; b. die Beitragsgewährung an die Tierzucht; c. die Beitragsgewährung zur Erhaltung der Schweizer Rassen; d. die Beitragsgewährung an Forschungsprojekte; e. das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchte- ten Eizellen und Embryonen; f. die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente.
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Herdebuch: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Buch der Zuchttiere zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen; b. Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistung und der Gesundheit von Tieren, einschliesslich der Qualität ihrer Erzeugnisse; c. Zuchtwertschätzung: ein nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissen- schaftlich anerkanntes statistisches Verfahren zur Schätzung des genetischen Wertes eines Tieres im Vergleich zu Tieren derselben Population; d. genetische Bewertung: vereinfachtes Verfahren zur Schätzung des Zucht- wertes eines Tieres im Vergleich zu einer Referenzpopulation;
SR 916.310 1 SR 910.1
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Tierzuchtverordnung AS 2012
e. Einrichtungsdauer: Im Zuchtprogramm festgelegte Dauer von höchstens drei Generationenintervallen zur Einrichtung des Herdebuches bei der Bil- dung einer neuen Rasse; f. Stichtag: massgebender Tag für die Zählung der beitragsberechtigten Herde- buchtiere; g. Referenzperiode: Zeitraum, in dem die beitragsberechtigten züchterischen Massnahmen ausgeführt worden sind; h. Besamungsstation: eine von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligte Station zur Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung; i. Hengstleistungsprüfung: Prüfung zur Selektion der besten Zuchthengste aus einer Population; j. eingetragenes Fohlen: im Herdebuch der Zuchtorganisation mit Identitäts- nummer und Namen eingetragenes Fohlen; k. identifiziertes Fohlen: bei Fuss der Mutter mit grafischem und verbalem Signalement beschriebenes Fohlen; l. Nichtherdebuchtiere: Tiere, die zwar im Herdebuch einer Zuchtorganisation eingetragen sind, aber die Anforderungen an den entsprechenden Rassen- standard nicht erfüllen.
Art. 3 Buchhaltung und finanzielle Beteiligung der Züchterinnen und Züchter
1 Die anerkannten Zuchtorganisationen müssen eine Buchhaltung führen, welche die
Verwendung der einzelnen Beiträge für die verschiedenen züchterischen Massnah- men aufzeigt.
2 Züchterinnen und Züchter müssen sich am Gesamtaufwand der züchterischen
Massnahmen ihrer anerkannten Zuchtorganisationen zu mindestens 20 Prozent finanziell beteiligen.
Art. 4 Fristen, Stichtage und Referenzperioden
1 Die Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Beiträge sowie die
Stichtage und Referenzperioden sind in Anhang 1 festgelegt.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Anhang 1 ändern.
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2. Abschnitt:
Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen
Art. 5 Voraussetzungen 1 Als Zuchtorganisation für jede einzelne betreute Rasse oder Zuchtpopulation der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für Equiden, Wasserbüffel, Kaninchen, Geflügel, Neuweltkameliden und Honigbienen wird eine Organisation anerkannt, die: a. eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züch- tern zusammensetzt; b. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat; c. über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann:
1. jede Züchterin und jeder Züchter, und
2. jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmit-
gliedschaften vorgesehen sind; d. eine klare Zielsetzung für die züchterische Bearbeitung der Rasse und der Zuchtpopulation hat und dies mit einem entsprechenden Zuchtprogramm belegt; e. ein einziges zentrales Herdebuch mit Daten der Rassen oder Zuchtpopula- tionen nach Artikel 7 führt; f. Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt; g. Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt; h. anstelle von Zuchtwertschätzungen genetische Bewertungen nach Artikel 10 durchführt, sofern der Bestand der Rasse oder der Zuchtpopulation nicht gross genug und eine Zuchtwertschätzung nach den geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich nicht vertretbar ist; i. einen ausreichend grossen Tierbestand der Rasse oder der Zuchtpopulation aufweist, um ein Programm zu deren Verbesserung durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten; j. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bietet und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt; k. ihre züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen interna- tionalen Regeln ausübt; l. im Falle der Führung eines Filialherdebuches die Grundsätze der Organisa- tion einhält, die das Herdebuch über den Ursprung der Equidenrasse führt.
2 Eine Organisation wird nicht als Zuchtorganisation für eine bestimmte Rasse
anerkannt, wenn für die Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen anerkannt
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sind und eine Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte.
3 Als Organisation zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer
Rassen wird eine Organisation anerkannt, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und j erfüllt.
Art. 6 Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine
1 Als Zuchtorganisation oder privates Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine
wird eine Organisation anerkannt, die: a. eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und ihren Sitz in der Schweiz hat; b. über rechtsgültige Statuten verfügt; c. die Zuchtziele klar definiert hat und diese mit einem Zuchtprogramm belegt; d. ein Register führt oder einrichtet und in der Lage ist, die erforderlichen Kon- trollen durchzuführen; e. Leistungsprüfungen nach Artikel 8 durchführt; f. Zuchtwertschätzungen nach Artikel 9 durchführt; g. einen ausreichend grossen Tierbestand aufweist, um ein Programm zur Ver- besserung durchzuführen; h. in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für die korrekte Durchführung der züchterischen Tätigkeiten bietet und eine Gesamtbuchhaltung für die züchterischen Massnahmen aller betreuten Rassen und Zuchtpopulationen führt; i. die züchterischen Tätigkeiten neutral und gemäss den allgemeinen internati- onalen Regeln ausübt. 2 Die Statuten einer Zuchtorganisation müssen, sofern die statutarischen Bedingun- gen erfüllt sind, die Mitgliedschaft ermöglichen für: a. jede Züchterin und jeden Züchter; und b. jeden Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft, sofern Kollektivmitglied- schaften vorgesehen sind.
3 Für eine Zuchtorganisation, die in einem Herdebuch neben reinrassigen auch
hybride Zuchtschweine führt, gilt Artikel 5.
Art. 7 Herdebuchführung
1 Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung, Identifi-
kation, Leistungs- und Qualitätsmerkmale sowie Exterieur der Zuchttiere einzutra- gen.
2 In das Herdebuch können neben reinrassigen Tieren in getrennten Abteilungen
oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, eingetragen werden.
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3 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach
Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt eingetragen werden.
4 Erkannte Erbfehlerträger sind als solche zu bezeichnen.
5 Die Zuchtorganisationen haben in einem Reglement festzulegen, wie das Herde-
buch zu führen ist. Das Reglement muss mindestens Bestimmungen enthalten über: a. Definition der Rassenmerkmale; b. Festlegung der Zuchtziele; c. Identifikation durch einheitliche Kennzeichnung der Tiere; d. Registrierung der Abstammungsdaten; e. Auswertung der Herdebuchaufzeichnungen, der Beurteilungen, der Ergeb- nisse von Leistungsprüfungen sowie der Zuchtwertschätzungen oder der genetischen Bewertungen; f. Mindestanforderungen für die Eintragung der Tiere in eine bestimmte Abtei- lung oder Sektion des Herdebuches; g. Anforderungen für die Eintragung ins Herdebuch und für die Zuchtberechti- gung.
Art. 8 Leistungsprüfungen
1 Mit den Leistungsprüfungen sind Leistung, Gesundheit und Morphologie der Tiere
zu erfassen und sichtbar zu machen, soweit sie aus züchterischen, betriebswirtschaft- lichen und tiergesundheitlichen Aspekten von Bedeutung sind.
2 Die Leistungsprüfungen müssen nach wissenschaftlich und international aner-
kannten Methoden durchgeführt werden.
3 Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private
Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzule- gen: a. die Bezeichnung der Leistungsprüfung und die Anzahl Prüftiere; b. das Prüfverfahren; c. die zu erhebenden Merkmale und das Vorgehen zu deren Prüfung; d. die Zulassungsbedingungen; e. die Prüftermine, die Prüfdauer und die Zeitperiode, in welcher die Leis- tungsprüfung durchgeführt wird; f. das Vorgehen zur Auswertung der Ergebnisse der geprüften Merkmale; g. das Vorgehen bei der Produkteprüfung im Falle von Kreuzungsprodukten; h. die Kontrollen zur Absicherung der Prüfungsergebnisse; i. die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an ihre Mitglieder.
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Art. 9 Zuchtwertschätzungen
1 Die Zuchtwertschätzungen müssen nach den geltenden Regeln der Tierzucht
wissenschaftlich vertretbar sein.
2 Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private
Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzule- gen: a. die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung; b. das Verfahren der Zuchtwertschätzung; c. die Datengrundlage und den Datenaustausch; d. die Auswertungstermine; e. die Qualitätssicherungsmassnahmen; f. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der Zuchtwertschätzung an ihre Mitglieder.
Art. 10 Genetische Bewertungen
1 Die genetischen Bewertungen der Tiere müssen nach den geltenden Regeln der
Tierzucht vertretbar sein. 2 Die genetische Veranlagung der geprüften Zuchttiere ist als Abweichung zu einem Vergleichsdurchschnitt auszudrücken.
3 Zuchtorganisationen, Zuchtorganisationen für hybride Zuchtschweine und private
Zuchtunternehmen für hybride Zuchtschweine haben in ihren Reglementen festzule- gen: a. die Art und den Umfang der genetischen Bewertung; b. das Verfahren der genetischen Bewertung; c. die Datengrundlage und den Datenaustausch; d. die Auswertungstermine; e. die Qualitätssicherungsmassnahmen; f. die Publikationsbedingungen und die Bekanntgabe der Ergebnisse der gene- tischen Bewertung an ihre Mitglieder.
Art. 11 Verfahren
1 Gesuche um Anerkennung sind mit allen notwendigen Unterlagen dem BLW
einzureichen.
2 Die Anerkennung wird für höchstens zehn Jahre erteilt.
3 Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW
innerhalb von drei Monaten gemeldet werden.
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Art. 12 Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets einer anerkannten Zuchtorganisation Eine schweizerische Zuchtorganisation, die ihr Tätigkeitsgebiet auf einen Mitglied- staat der Europäischen Union (EU) ausdehnen will, muss dem BLW ein entspre- chendes Gesuch stellen. Das BLW lädt die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zur Stellungnahme ein und gibt ihr eine Frist von zwei Monaten.
Art. 13 Anerkennung und Tätigkeit von Zuchtorganisationen mit Sitz in der EU
1 Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in der EU haben und durch die zuständige
Behörde eines Mitgliedstaates der EU anerkannt sind, bedürfen keiner Anerkennung in der Schweiz.
2 Sie können in der Schweiz tätig werden, wenn das BLW dem Antrag der dafür
zuständigen Behörde des Mitgliedstaates auf Ausdehnung des Tätigkeitgebietes zustimmt.
3 Der Antrag wird abgelehnt, wenn:
a. für diese Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen in der Schweiz an- erkannt sind und die Zustimmung die Erhaltung der Rasse oder das Funktio- nieren des Zuchtprogrammes einer bestehenden Organisation gefährden könnte; oder b. die dieser Rasse zugehörigen Equiden in einem bestimmten Abschnitt eines Herdebuchs eingetragen werden können, das von einer in der Schweiz aner- kannten Organisation geführt wird, die insbesondere hinsichtlich dieses Abschnitts die Grundsätze der Organisation einhält, welche das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt.
4 Das BLW veröffentlicht die Liste der ausländischen Zuchtorganisationen, die in
der Schweiz tätig sind.
3. Abschnitt: Förderung der Tierzucht
Art. 14
1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können die anerkannten Zuchtorganisationen
für folgende züchterische Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Wasserbüffeln, Kaninchen, Geflügel, Neu- weltkameliden und Honigbienen mit Beiträgen zugunsten der Züchterinnen und Züchter unterstützt werden: a. Herdebuchführung; b. Leistungsprüfungen; c. Durchführung von Projekten zur Erhaltung der Schweizer Rassen. 2 Keine Beiträge erhalten private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zucht- schweine führen oder einrichten, sowie ausländische Zuchtorganisationen.
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3 Das BLW veröffentlicht die ausgerichteten Beiträge je Zuchtorganisation und je
Massnahme.
4. Abschnitt: Beiträge für die Tierzucht
Art. 15 Beiträge für die Rindviehzucht
1 Für die Rindviehzucht (inkl. Wasserbüffel) werden höchstens 25 Millionen Fran-
ken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt je:
a. Herdebuchtier 12.00 Franken b. Exterieurbeurteilung (lineare Beschreibung und Einstufung) 9.00 Franken c. Milchprobe nach ICAR-Methode A4 5.00 Franken d. Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 oder ATM4 3.50 Franken e. Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 2.20 Franken f. Fleischleistungsprüfung nach ICAR 26.00 Franken
3 Beiträgefür die Exterieurbeurteilung werden für eine gemäss internationalem
Standard durchgeführte Methode der linearen Beschreibung und Einstufung ausge- richtet.
4 Der halbe Beitrag je Milchprobe wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrie-
ben: a. die Nichtherdebuchtiere sind; oder b. bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchge- führt wird.
5 Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Kühe in Herdebuchbetrieben,
für die Absatz 4 Buchstaben a und b zutrifft.
6 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede
Kuh eines Herdebuchbetriebs nach Abschluss der Laktation ausgerichtet.
Art. 16 Beiträge für die Equidenzucht
1 Für die Equidenzucht werden höchstens 2 200 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt je:
a. identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen 400 Franken b. Hengstleistungsprüfung in der Station 650 Franken c. Hengstleistungsprüfung im Feld 50 Franken
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3 Für identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen wird ein Beitrag ausge- richtet, sofern sie: a. höchstens ein Jahr alt und die Eltern und Grosseltern im Herdebuch einge- tragen oder vermerkt sind; b. Nachkommen von Hengsten sind, die im Verband als Zuchthengste zugelas- sen sind; und c. in der Tierverkehrsdatenbank registriert sind.
4 Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird
die Hälfte des Beitrags je identifiziertes und im Herdebuch eingetragenes Fohlen ausgerichtet. 5 Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen wird pro Hengstleben nur einmal ausge- richtet.
6 Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen im Feld wird ausgerichtet, wenn:
a. die Prüfung mindestens einen Tag dauert; b. die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird; c. nur einzelne Zuchthengste selektiert werden; und d. eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in einem unun- terbrochenen Durchgang durchgeführt werden. 7 Der Beitrag für Hengstleistungsprüfungen in der Station wird ausgerichtet, wenn:
a. die Prüfung in der Station mindestens 30 Tage dauert; b. die Prüfung ausschliesslich mit Hengsten durchgeführt wird; c. eine Vorselektion und eine abschliessende Leistungsprüfung in der Station durchgeführt wird; und d. die Hengste die Station zwischenzeitlich nicht verlassen.
Art. 17 Beiträge für die Schweinezucht 1 Für die Schweinezucht werden höchstens 3 400 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt je:
a. Herdebuchtier 150 Franken b. Feldprüfung mit Ultraschallmessung und Gewichts- ermittlung 4 Franken c. Feldprüfung mit linearer Beschreibung und Gewichts- ermittlung 4 Franken d. Feldprüfung mit Ultraschallmessung, linearer Beschreibung und Gewichtsermittlung 6 Franken e. Stationsprüfung 450 Franken f. Feldprüfung für Ebergeruch 70 Franken
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3 Für die Infrastruktur zur Durchführung der Stationsprüfungen, die Erhebung und
Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, die Typisierung genetischer Marker und die Publikation und Verbreitung der Zuchtergebnisse werden jährlich höchstens 500 000 Franken ausgerichtet.
4 Führt die anerkannte Zuchtorganisation keine Zuchtwertschätzung durch, so wird
die Hälfte des Beitrags je Herdebuchtier ausgerichtet.
5 Der Beitrag für Stationsprüfungen wird ausgerichtet, sofern die Erhebung der
Gewichtszunahme, die Futterverwertung, die Fleischigkeit sowie mindestens drei Fleisch- und Fettqualitätsmerkmale während einer praxisüblichen Mastperiode geprüft werden. Für folgende Prüfungen werden Beiträge ausgerichtet: a. Vollgeschwisterprüfungen; b. Ebereigenleistungsprüfungen; c. Endprodukteprüfungen; d. freie Prüfgruppen mit definiertem Prüfprogramm für Nichtherdebuchtiere. 6 Der halbe Beitrag je Stationsprüfung wird ausgerichtet für freie Prüfgruppen mit einem definierten Prüfprogramm.
7 Die Feldprüfung für Ebergeruch umfasst mindestens die Bestimmung von
Androstenon und Skatol.
Art. 18 Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht
1 Für die Schafzucht ohne Milchschafzucht werden höchstens 2 300 000 Franken pro
Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt je:
a. Herdebuchtier 22.50 Franken b. Aufzuchtleistungsprüfung 26.00 Franken
3 Für Aufzuchtleistungsprüfungen werden höchstens 200 000 Franken ausgerichtet.
4 Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburts- gewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.
Art. 19 Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht
1 Für die Ziegen- und Milchschafzucht werden höchstens 1 800 000 Franken pro
Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt je:
a. Herdebuchtier 35.00 Franken b. Milchprobe nach ICAR-Methode A4 6.00 Franken c. Milchprobe nach ICAR-Methode AT4 oder ATM4 4.50 Franken
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d. Milchprobe nach ICAR-Methode B oder C 3.20 Franken e. Aufzuchtleistungsprüfung 26.00 Franken 3 Der halbe Beitrag je Milchprobe wird für Ziegen und Milchschafe in Herdebuchbe- trieben ausgerichtet: a. die Nichtherdebuchtiere sind; oder b. bei denen die Milchleistungsprüfung ohne Erhebung des Gehalts durchge- führt wird.
4 Kein Beitrag für Milchproben wird ausgerichtet für Ziegen und Milchschafe, für
die Absatz 3 Buchstaben a und b zutrifft.
5 Der Beitrag je Milchprobe im Rahmen der Milchleistungsprüfung wird für jede
Ziege und jedes Milchschaf eines Herdebuchbetriebs nach Abschluss der Laktation ausgerichtet. 6 Der Beitrag für Aufzuchtleistungsprüfungen wird ausgerichtet, sofern das Geburts- gewicht praxisüblich erhoben wird und zwischen dem 35. und dem 45. Lebenstag mindestens eine Kontrollwägung erfolgt.
Art. 20 Beiträge für die Neuweltkamelidenzucht
1 Für die Neuweltkamelidenzucht werden höchstens 60 000 Franken pro Jahr ausge-
richtet.
2 Der Beitrag je Herdebuchtier beträgt 18 Franken.
Art. 21 Beiträge für die Honigbienenzucht
1 Für die Honigbienenzucht werden höchstens 250 000 Franken pro Jahr ausgerich-
tet.
2 Der Beitrag beträgt je:
a. Herdebuchtier (Königin) 50 Franken b. Bestimmung der Rassenreinheit mit DNA-Analyse 90 Franken c. Bestimmung der Rassenreinheit mit Flügelbestimmung (Kubitalindex) 8 Franken d. Leistungsprüfung im Prüfstand mit verdeckter Ringprüfung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung 440 Franken e. Leistungsprüfung im Prüfstand mit offener Ringprüfung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung 180 Franken f. Belegstation A 3000 Franken g. Belegstation B 500 Franken
3 Der Beitrag je Königin wird ausgerichtet, wenn sie eine offene oder verdeckte
Ringprüfung abgeschlossen hat und im Herdebuch eingetragen ist.
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4 Der Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit wird ausgerichtet für Königin- nen, die eine Leistungsprüfung abgeschlossen haben, und Vatervölker auf A-Belegstationen. 5 Für ein und dieselbe Königin und für ein Vatervolk wird nur einmal ein Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit ausgerichtet. 6 Der Beitrag für eine Belegstationen A wird ausgerichtet, wenn im Beitragsjahr je Drohnenvolk mindestens 20 und höchstens 100 Jungköniginnen auf die Belegstation aufgeführt werden. Für eine Belegstationen B wird der Beitrag ausgerichtet, wenn im Beitragsjahr insgesamt mindestens 100 Jungköniginnen auf die Belegstation aufgeführt werden.
Art. 22 Gemeinsame Bestimmungen
1 Beiträge nach den Artikeln 15–21 unter 50 000 Franken pro Jahr an eine aner-
kannte Zuchtorganisation werden nicht ausgerichtet. Ausgenommen sind Beiträge an Zuchtorganisationen von Schweizer Rassen. Führen Organisationen oder Unterneh- men Zuchtmassnahmen im Auftrag einer oder mehrerer anerkannten Zuchtorganisa- tionen aus, so gilt die Mindestbeitragsgrenze 50 000 Franken für jede einzelne anerkannte Zuchtorganisation.
2 Genügt der bewilligte Kredit oder der Höchstbetrag je Tierkategorie nach den
Artikeln 15–21 nicht zur Ausrichtung der einzelnen Beiträge für züchterische Mass- nahmen, so kürzt das BLW die Beiträge.
3 Die anerkannten Zuchtorganisationen melden dem BLW bis zum 31. Oktober des
dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl Herdebuchtiere, Leistungsprüfungen sowie identifizierte und im Herdebuch eingetragene Fohlen für die Beiträge nach den Artikeln 15–21. Das BLW veröffentlicht die gemeldeten Zahlen.
4 Züchterische Massnahmen dürfen nur für Tiere abgerechnet werden, dessen Eigen-
tümerin oder Eigentümer im Beitragsjahr Aktivmitglied (Einzelmitgliedschaft oder Kollektivmitgliedschaft) der anerkannten Zuchtorganisation ist und Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hat.
5 Eine züchterische Massnahme darf je Tier und je Jahr nur einmal abgerechnet
werden.
6 Die Beiträge je Herdebuchtier nach den Artikeln 15 und 17–20 werden für Herde-
buchtiere ausgerichtet: a. deren Eltern und Grosseltern in einem Herdebuch der gleichen Rasse einge- tragen oder vermerkt sind; und b. die einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Rasse aufweisen.
7 Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 6 müssen:
a. weibliche Tiere der Rinder- und Schweinegattung mindestens eine Geburt im Herdebuch aufweisen; b. Eber mindestens eine Belegung im Herdebuch aufweisen;
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c. Stiere mindestens 9 Monate alt sein; d. Schafe und Ziegen mindestens 6 Monate alt sein; e. Neuweltkameliden mindestens 8 Monate alt sein.
8 Herdebuchtiere, welche die Anforderungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht
erfüllen, erhalten den halben Beitrag: a. während der Einrichtungsdauer; oder b. wenn sie mit unvollständiger Abstammung neu ins Herdebuch aufgenom- men werden.
9 Ist für ein Herdebuchtier während der vergangenen zwei Jahre vor dem Stichtag
keine züchterische Tätigkeit, keine Geburt oder keine Belegung oder Besamung ausgewiesen ist, so wird kein Beitrag je Herdebuchtier ausgerichtet.
5. Abschnitt: Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rassen
Art. 23 Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen
1 Für die Erhaltung der Schweizer Rassen werden höchstens 900 000 Franken pro
Jahr ausgerichtet. Zusätzlich können nicht ausgeschöpfte Mittel nach Artikel 25 verwendet werden.
2 Als Schweizer Rasse gilt eine Rasse:
a. die vor 1949 in der Schweiz ihren Ursprung hat; oder b. für die seit mindestens 1949 ein Herdebuch in der Schweiz geführt wird.
3 Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen kön-
nen auf Gesuch hin für zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung ausgerichtet wer- den: a. für Schweizer Rassen; b. für Rassen, die in der Schweiz ausgestorben waren und wieder eingeführt wurden, sofern ihr Ursprung in der Schweiz nachgewiesen wird.
4 Für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs
(Kryomaterial) können Beiträge an anerkannte Zuchtorganisationen und anerkannte Organisationen ausgerichtet werden. Das BLW schliesst mit den Organisationen Vereinbarungen ab.
Art. 24 Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse 1 Für die Erhaltung der Freibergerrasse werden zusätzlich zu Artikel 23 höchstens
1 160 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Beitrag beträgt 500 Franken je Stute mit Fohlen bei Fuss. Genügt der Höchst- beitrag von 1 160 000 Franken pro Jahr nicht, so wird der Beitrag je Stute mit Foh- len bei Fuss vom Schweizerischen Freibergerzuchtverband entsprechend gekürzt.
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3 Zu Beiträgen berechtigen im Herdebuch eingetragene, nicht angebundene Stuten
mit einem im Beitragsjahr identifizierten und im Herdebuch eingetragenen sowie in der Tierverkehrsdatenbank registrierten Fohlen, das von einem im Herdebuch der Freibergerrasse eingetragenen Hengst abstammt.
4 Züchterinnen und Züchter müssen die Gesuche beim Schweizerischen Freiberger-
zuchtverband einreichen. 5 Der Schweizerische Freibergerzuchtverband entscheidet über die Beitragsberechti- gung und richtet die Beiträge direkt oder über die jeweilige Pferdezuchtgenossen- schaft an die Züchterin oder den Züchter aus. Die Pferdezuchtgenossenschaft muss die Beiträge innerhalb von 30 Arbeitstagen weiterleiten. Anhand einer Liste der beitragsberechtigten Stuten mit Fohlen bei Fuss stellt der Verband dem BLW die Beiträge in Rechnung. Der Verband kann für die Kontrolle die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen beiziehen; in diesem Fall richtet sich die Kon- trolle nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 20112.
6 Der Schweizerische Freibergerzuchtverband meldet dem BLW bis zum 31. Okto-
ber des dem Beitragsjahr vorangehenden Jahres die geschätzte Anzahl Stuten, für die Beiträge ausgerichtet werden sollen.
6. Abschnitt: Beiträge für Forschungsprojekte
Art. 25 Für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden insgesamt höchstens
100 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
7. Abschnitt:
Abstammungsausweis für das Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen
Art. 26 Erfordernis von Abstammungsausweisen
1 Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung und von Equiden
sowie deren Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Inver- kehrbringen von einem Abstammungsausweis begleitet sein.
2 Weibliche Zuchttiere sowie unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim
Wechsel der Besitzerin oder des Besitzers im Inland nur auf Verlangen der Abneh- merin oder des Abnehmers von einem Abstammungsausweis begleitet sein.
2 SR 910.15
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Art. 27 Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung Der Abstammungsausweis für Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung muss folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse der für die Führung des Herdebuches zuständigen Stelle; b. Bezeichnung des Herdebuches; c. Registriernummer im Herdebuch; d. Name des Tieres, falls vorhanden; e. Art der Kennzeichnung; f. Kennzeichnung des Tieres; g. Geburtsdatum; h. Rasse; i. Geschlecht; j. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters; k. Name und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers; l. Abstammung: Herdebuchnummern der Eltern und Grosseltern; m. Ergebnisse der Leistungsprüfungen mit Angabe der auswertenden Stelle sowie Zuchtwerte oder genetischen Bewertungen des Tieres, seiner Eltern und Grosseltern, falls vorhanden; n. bei trächtigen Tieren: Zeitpunkt der Besamung oder des Belegens sowie Angaben über das Vatertier; o. Ort und Datum der Ausstellung; p. Name der ausstellenden Stelle.
Art. 28 Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden Der Abstammungsausweis für Zuchttiere von Equiden ist Teil des Equidenpasses. Er muss zusätzlich zu den Angaben im Equidenpass nach Artikel 15d der Tierseuchen- verordnung vom 27. Juni 19953 folgende Daten enthalten: a. Name und Adresse der für die Führung des Herdebuches zum Zeitpunkt der Passausstellung zuständigen Stelle; b. Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters; c. Identifikationsnummer (Universal Equine Life Number, UELN) des Vater- tieres, falls vorhanden; d. Rasse des Tieres; e. Herdebuchkategorie;
3 SR 916.401
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f. Abstammung: Herdebuchnummern und/oder UELN der Eltern und Gross- eltern; g. Prüfung des Ursprungsnachweises, falls vorhanden; h. alternative Kennzeichnungsmethode; i. Ergebnisse der Leistungsprüfungen, falls vorhanden.
Art. 29 Abstammungsausweis für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden Der Abstammungsausweis für Samen und unbefruchtete Eizellen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden muss folgende Angaben enthalten: a. auf den letzten Stand gebrachte Angaben nach den Artikeln 27 und 28 über die Samen- oder Eizellenspender; b. Informationen zur Kennzeichnung des Samens oder der unbefruchteten Eizellen, gegebenenfalls Bezeichnung des Behälters, Anzahl Dosen oder Pailletten, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungssta- tion oder des Embryo-Transfer-Zentrums (ET-Zentrum) sowie der Abneh- merin oder des Abnehmers.
Art. 30 Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden
1 Der Abstammungsausweis für Embryonen von Zuchttieren der Rindvieh-, Schwei-
ne-, Schaf- und Ziegengattung sowie von Equiden muss folgende Angaben enthal- ten: a. auf den letzten Stand gebrachte Angaben nach den Artikeln 27 und 28 über das weibliche Spendertier und den Samenspender; b. Informationen zur Kennzeichnung der Embryonen, Besamungszeitpunkt, Zeitpunkt der Entnahme, Name und Adresse der Besamungsstation oder des ET-Zentrums sowie der Abnehmerin oder des Abnehmers.
2 Befinden sich mehrere Embryonen im selben Behälter (kleinste Lagereinheit), so
muss dies klar aus der Bescheinigung hervorgehen. Alle Embryonen in einem Behälter müssen vom selben Muttertier stammen.
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8. Abschnitt:
Einfuhr von Zucht- und Nutztieren sowie von Samen von Stieren im Rahmen der Zollkontingente
Art. 31 Ausnahmen von der Generaleinfuhrbewilligung Tiere aus Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut nach den Artikeln 14–16 der Zollverordnung vom 1. November 20064 können ohne Generaleinfuhrbewilli- gung eingeführt werden.
Art. 32 Zuteilung der Kontingentsanteile
1 Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für
Samen von Stieren werden in der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt. 2 Das Zollkontingent für Tiere der Rindviehgattung wird versteigert. 70 Prozent der Kontingentsanteile werden vor Beginn der Kontingentsperiode und 30 Prozent im ersten Halbjahr der Kontingentsperiode versteigert.
Art. 33 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Samen von Stieren
1 Kontingentanteilsberechtigt für Samen von Stieren sind im Inland produzierende
Betreiber einer Besamungsstation, wenn sie: a. in der Zeit vom 30. Monat (Juli) bis zum 7. Monat (Juni) vor Beginn der Kontingentsperiode regelmässig im Inland geborene und gekennzeichnete Stiere halten, absamen und prüfen; und b. mindestens 50 Prozent des in dieser Zeit verkauften Samens von Stieren stammt, die auf der eigenen Besamungsstation gehalten wurden. Dieser Anteil ist mittels Aufzeichnungen über die Produktion und den Zu- und Ver- kauf von Samen getrennt nach Rassen nachzuweisen. Derselbe Samen kann insgesamt nur einmal für die Berechnung geltend gemacht werden. 2 Erhält eine Besamungsstation erstmals eine Betriebsbewilligung, so können ihr in den folgenden zwei Kalenderjahren Kontingentsanteile zugeteilt werden, sofern sie in dieser Zeit regelmässig im Inland geborene und gekennzeichnete Stiere halten, absamen und prüfen.
3 Kontingentsanteile für Samen von Stieren werden einer Besamungsstation höchs-
tens in der Höhe von 50 Prozent der zu erwartenden Verkäufe von Samendosen des betreffenden Jahres zugeteilt.
4 SR 631.01
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Art. 34 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung
1 Kontingentsanteile werden nur zugeteilt für:
a. reinrassige Zuchttiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländischen Zuchtorganisation eingetragen sind und die von einem Abstammungsaus- weis begleitet sind; b. nicht reinrassige Zuchttiere, die im Herdebuch einer anerkannten ausländi- schen Zuchtorganisation eingetragen sind und die von einem Abstammungs- ausweis begleitet sind, zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erhaltung gefährdeter Rassen oder zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltener Rassen; c. Nutztiere, für die im Herkunftsland keine Zuchtorganisation anerkannt ist, zur wissenschaftlichen Forschung, zur Erhaltung gefährdeter Rassen oder zum Bestandesaufbau von bisher in der Schweiz nicht gehaltenen Rassen.
2 Gitzi und Lämmer bei Fuss bis zum Alter von 14 Tagen können ohne Anrechnung
an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
3 Mitdem Gesuch um einen Kontingentsanteil müssen beim BLW eingereicht
werden: a. eine Kopie des Abstammungsausweises des Zuchttieres; b. ein schriftlicher Nachweis über die Verwendung als nicht reinrassiges Zuchttier oder als Nutztier nach Absatz 1 Buchstabe b oder c; c. ein schriftlicher Nachweis für das Alter und die Abstammung der Jungtiere nach Absatz 2.
4 Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und Nachweise und teilt
einen Kontingentsanteil zu.
Art. 35 Besondere Voraussetzungen bei der Einfuhr im Rahmen der Kontingentsanteile für Tiere der Rindviehgattung
1 Im Rahmen von Kontingentsanteilen dürfen nur Tiere, welche die Voraussetzun-
gen nach Artikel 34 Absatz 1 erfüllen, eingeführt werden.
2 Kälber der Fleischrinderrassen bei Fuss bis zum Alter von sechs Monaten können
ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.
3 Die Unterlagen nach Artikel 34 Absatz 3 müssen mindestens sieben Tage vor der
Einfuhranmeldung dem BLW zugestellt werden.
4 Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und Nachweise und stellt
dem Kontingentanteilsberechtigten eine Bestätigung für den Import von Tieren der Rindviehgattung im Zollkontingent zu.
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5 Zucht- und Nutztiere können nur innerhalb des Zollkontingents eingeführt werden, wenn die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März
20055 der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfahren eine Bestätigung des BLW
nach Absatz 4 vorweist.
6 Die Zollstelle kontrolliert die Bestätigung.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 36 Vollzug Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.
Art. 37 Aufsicht über die Organisationen
1 Die Geschäfts- und Rechnungsführung der nach dieser Verordnung mit Beiträgen
unterstützten Zuchtorganisationen untersteht, soweit sie mit der Durchführung dieser Verordnung im Zusammenhang steht, der Aufsicht des BLW.
2 Die Zuchtorganisationen haben dem BLW jährlich innerhalb von 90 Tagen nach
der ordentlichen Versammlung schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
Art. 38 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 14. November 20076 über die Tierzucht wird aufgehoben.
2 Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 39 Übergangsbestimmungen 1 Beiträge für die Rindvieh-, Equiden-, Schweine-, Schaf-, Ziegen-, Milchschaf- und Neuweltkamelidenzucht sowie für die Erhaltung der Freibergerrasse, ohne Beiträge für die Exterieurbeurteilung in der Rindviehzucht, werden bis zum 31. Dezember
2013 nach bisherigem Recht ausgerichtet.
2 Beiträgefür die Exterieurbeurteilung in der Rindviehzucht werden bis zum
31. Dezember 2014 nach bisherigem Recht ausgerichtet.
3 Die Mindestbeitragsgrenze an eine anerkannte Zuchtorganisation nach Artikel 22
Absatz 1 beträgt im Jahr 2013 30 000 Franken.
5 SR 631.0 6 AS 2007 6411, 2008 2275 5871, 2009 6365, 2010 2525, 2011 5297
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Art. 40 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
31. Oktober 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1 (Art. 4)
Fristen zur Einreichung der Gesuche um Ausrichtung der Beiträge sowie Stichtage und Referenzperioden
1. Rindviehzucht
Art. 15 Stichtag/Referenzperiode Gesuchsfrist
Herdebuchtiere und Nichtherdebuchtiere 30. November 15. Dezember in Herdebuchbeständen Exterieurbeurteilungen (lineare 1. November bis 31. Oktober 30. November Beschreibung und Einstufung) Abschluss der Laktation 16. Dezember bis 31. März 15. April Abschluss der Laktation 1. April bis 30. Juni 15. Juli Abschluss der Laktation 1. Juli bis 30. September 15. Oktober Abschluss der Laktation 1. Oktober bis 15. Dezember 20. Dezember Fleischleistungsprüfungen 1. Dezember bis 30. November 15. Dezember
2. Equidenzucht
Art. 16 Referenzperiode Gesuchsfrist
Identifizierte und im Herdebuch 1. Dezember bis 30. November 15. Dezember eingetragene sowie in der Tierverkehrs- datenbank registrierte Fohlen Hengstselektionsprüfungen in einer 1. November bis 31. Oktober 30. November Station Hengstselektionsprüfungen im Felde 1. November bis 31. Oktober 30. November
3. Schweinezucht
Art. 17 Stichtag/Referenzperiode Gesuchsfrist
Herdebuchtiere durchschnittlicher Bestand 9. Januar von Herdebuchtieren an den Stichtagen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember Feldprüfungen 1. Januar bis 31. Dezember 9. Januar Stationsprüfungen 1. Januar bis 31. Dezember 9. Januar Feldprüfung für Ebergeruch 1. Januar bis 31. Dezember 9. Januar Infrastruktur zur Durchführung der 1. Januar bis 31. Dezember 9. Januar Stationsprüfungen, für die Erhebung und Auswertung von Fruchtbarkeits- und Schlachtdaten, für die Typisierung gene- tischer Marker und für die Publikation und Verbreitung der Zuchtergebnisse
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4. Schafzucht ohne Milchschafzucht
Art. 18 Stichtag Gesuchsfrist
Herdebuchtiere und Nichtherdebuchtiere 1. Juni 15. Juli in Herdebuchbeständen Aufzuchtleistungsprüfungen 1. Dezember bis 30. November 15. Dezember
5. Ziegen- und Milchschafzucht
Art. 19 Stichtag/Referenzperiode Gesuchsfrist
Herdebuchtiere 1. Juni 15. Juli Abschluss der Laktation 1. Dezember bis 30. November 15. Dezember Aufzuchtleistungsprüfungen 1. Dezember bis 30. November 15. Dezember
6. Neuweltkamelidenzucht
Art. 20 Stichtag Gesuchsfrist
Herdebuchtiere 30. November 15. Dezember
7. Honigbienenzucht
Art. 21 Stichtag/Referenzperiode Gesuchsfrist
Herdebuchtier (Königin) 1. Dezember 15. Dezember Bestimmung der Rassenreinheit 1. Dezember bis 30. November 15. Dezember Leistungsprüfung im Prüfstand mit 1. Dezember bis 30. November 15. Dezember offener oder verdeckter Ringprüfung und Durchführung einer Zuchtwertschätzung Belegstation A und B 1. Dezember 15. Dezember
8. Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen
Art. 23 und 24 Referenzperiode Gesuchsfrist
Gesuche Projekte zur Erhaltung Kalenderjahr 30. Juni von Schweizer Rassen Abrechnung Projekte zur Erhaltung Kalenderjahr 15. Dezember von Schweizer Rassen Erhaltung Freibergerrasse 1. Dezember bis 30. November 30. November (Einreichung beim Schweizerischen Freibergerzuchtverband) Erhaltung Freibergerrasse 1. Dezember bis 30. November 15. Dezember (Einreichung beim BLW)
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9. Forschungsprojekte
Art. 25 Referenzperiode Gesuchsfrist
Gesuche Forschungsprojekte Kalenderjahr 30. Juni Abrechnung Forschungsprojekte Kalenderjahr 15. Dezember
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Anhang 2 (Art. 38)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 20117
Anhang 1 In der Zeile Anbindehaltung von Freibergerpferden: «Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007» ersetzen durch «Tierzuchtverord- nung vom 31. Oktober 20128».
2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19959
Art. 15dbis Abs. 2 Bst. a
2 Anerkannt werden können:
a. die nach Artikel 5 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 201210 aner- kannten Zuchtorganisationen von Equiden;
3. Verordnung vom 18. April 200711 über die Ein- und Durchfuhr
von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr
Art. 12 Abstammungsausweis Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Zuchttiere von Equiden müssen beim Überführen in den zollrechtlich freien Verkehr von einem Abstammungsausweis nach den Artikeln 27 und 28 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 201212 begleitet sein.
7 SR 910.15 8 SR 916.310 9 SR 916.401 10 SR 916.310 11 SR 916.443.12 12 SR 916.310
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