Lexipedia

AS 2012 6463

Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung (ZStV)

Änderung vom 7. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e

1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland haben im Zivilstandswesen insbeson-

dere folgende Aufgaben: e. Entgegennahme und Übermittlung von Namenserklärungen (Art. 12 Abs. 2, 12a Abs. 2, 13 Abs. 1, 13a Abs. 1, 14a Abs. 1, 14b Abs. 1, 37 Abs. 4 sowie 37a Abs. 4);

Art. 6a Abs. 2 2 Als Personenstandsregister gilt das gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 ZGB einge- führte elektronische Register, das die in Papierform geführten Zivilstandsregister ablöst.

Art. 8 Bst. h und k Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt: h. Wohnsitz; k. Erwachsenenschutz:

1. Errichtung eines Vorsorgeauftrags und dessen Hinterlegungsort

(Art. 361 Abs. 3 ZGB),

2. umfassende Beistandschaft oder Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags

infolge dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 449c ZGB);

Art. 11 Abs. 4

4 Ist der Anerkennungswillige minderjährig, steht er unter umfassender Beistand-

schaft (Art. 398 ZGB) oder wurde für ihn aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit ein Vorsorgeauftrag wirksam (Art. 449c Ziff. 2 ZGB), so ist die notwendige Zustim- mung seines gesetzlichen Vertreters (Art. 260 Abs. 2 ZGB) schriftlich abzugeben. Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und Unterschriften zu beglaubigen.

1 SR 211.112.2

2012-2055 6463

Zivilstandsverordnung AS 2012

Art. 12 Namenserklärung vor der Trauung

1 Die Brautleute geben gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstands-

beamten, welche oder welcher das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung durchführt oder die Trauung vornimmt, die Erklärung nach Artikel 160 Absatz 2 oder 3 ZGB ab.

2 Bei Trauung im Ausland kann die Erklärung der Vertretung der Schweiz oder dem

Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams abgegeben werden.

3 DieUnterschriften werden beglaubigt, wenn die Namenserklärung unabhängig

vom Vorbereitungsverfahren abgegeben wird.

Art. 12a Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft

1 Die Partnerinnen oder Partner können gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem

Zivilstandsbeamten, welche oder welcher das Vorverfahren zur Eintragung der Partnerschaft durchführt oder die eingetragene Partnerschaft beurkundet, die Erklä- rung nach Artikel 12a PartG abgeben. 2 Wird die Partnerschaft im Ausland eingetragen, so kann die Erklärung der Vertre- tung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizeri- schen Wohnsitzes einer der Partnerinnen oder eines der Partner abgegeben werden.

3 DieUnterschriften werden beglaubigt, wenn die Namenserklärung unabhängig

vom Vorverfahren abgegeben wird.

Art. 13 Namenserklärung nach Auflösung der Ehe

1 Die Ehegattin oder der Ehegatte kann nach Auflösung der Ehe die Erklärung nach

Artikel 30a oder 119 ZGB jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben.

2 Die Unterschrift wird beglaubigt.

Art. 13a Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

1 Die Partnerin oder der Partner kann nach Auflösung der eingetragenen Partner-

schaft die Erklärung nach Artikel 30a PartG jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben.

2 Die Unterschrift wird beglaubigt.

Art. 14 Abs. 3

3 Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12,

12a, 13, 13a, 14a, 14b, 37 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 37a Absatz 2 oder 3 abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.

6464

Zivilstandsverordnung AS 2012

Art. 14a Namenserklärung nach Artikel 8a Schlusstitel ZGB

1 Die Erklärung nach Artikel 8a Schlusstitel ZGB kann jeder Zivilstandsbeamtin

oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

2 Die Unterschrift wird beglaubigt.

Art. 14b Namenserklärung nach Artikel 13d Schlusstitel ZGB oder Artikel 37a PartG

1 Die Erklärung nach Artikel 13d Schlusstitel ZGB oder Artikel 37a PartG kann

jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

2 Die Unterschriften werden beglaubigt.

Art. 15a Abs. 2bis 2bis Eine ausländische Person, deren Daten im System nicht abrufbar sind, wird auch dann aufgenommen, wenn sie einen Antrag auf Eintragung der Tatsache stellt, dass sie einen Vorsorgeauftrag errichtet hat (Art. 8 Bst. k Ziff. 1).

Art. 18 Unterschrift

1 Eigenhändig und in Gegenwart der Person, die für die Entgegennahme oder Beur-

kundung zuständig ist, sind zu unterschreiben die: a. Zustimmung zur Anerkennung (Art. 11 Abs. 4); b. Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 5 und 6); c. Namenserklärung vor der Trauung, wenn sie unabhängig vom Vorberei- tungsverfahren abgegeben wird (Art. 12 Abs. 3); d. Namenserklärung vor der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 12a Abs. 3); e. Namenserklärung nach Auflösung der Ehe (Art. 13 Abs. 2); f. Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13a Abs. 2); g. Namenserklärung nach Artikel 8a Schlusstitel ZGB (Art. 14a Abs. 2); h. Namenserklärung nach Artikel 13d Schlusstitel ZGB oder Artikel 37a PartG (Art. 14b Abs. 2); i. Bestätigung der Richtigkeit der Angaben (Art. 16a); j. Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben (Art. 17); k. Erklärung über den Namen des Kindes (Art. 37 Abs. 5 und 37a Abs. 5); l. Zustimmung des Kindes zur Namensänderung (Art. 37b Abs. 2); m. Erklärung über die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 65 Abs. 1);

6465

Zivilstandsverordnung AS 2012

n. Bestätigung der Trauung (Art. 71 Abs. 4); o. Erklärung über die Voraussetzungen für die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 75d Abs. 1); p. Erklärung über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75k Abs. 2). 2 Ist eine unterschriftsbereite Person ausserstande zu unterschreiben, so wird dies von der nach Artikel 4 oder 5 zuständigen Amtsperson mit einer Begründung schriftlich festgehalten.

Art. 21 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Trauungen und Erklärungen

1 Die Trauung und die Erklärungen über die Begründung der eingetragenen Partner-

schaft, über die Anerkennung eines Kindes sowie über die Namensführung werden vom Zivilstandsamt beurkundet, das die Amtshandlung durchgeführt hat.

2 Ist die Erklärung über die Anerkennung eines Kindes oder über die Namensfüh-

rung von einer Vertretung der Schweiz im Ausland entgegengenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit für die Beurkundung sinngemäss nach Artikel 23.

Art. 23a Vorsorgeauftrag Jedes Zivilstandsamt ist auf Antrag zuständig für: a. die Eintragung der Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet worden ist, und des Hinterlegungsorts; b. die Änderung einer Eintragung; c. die Löschung einer Eintragung.

Art. 24 Abs. 2

2 Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie:

a. unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetra- genen Partnerschaft geführt hat; oder b. gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erwor- ben hat.

Art. 33 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 34a Abs. 3

3 Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer unbe-

kannten Person findet, hat unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Diese leitet die Meldung an das Zivilstandsamt weiter.

6466

Zivilstandsverordnung AS 2012

Art. 35 Abs. 1 1 Die Meldepflichtigen haben Todesfälle innert zwei Tagen und Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu melden. Der Tod einer unbekannten Person und das Auffinden der Leiche einer unbekannten Person sind innert zehn Tagen zu melden.

Art. 37 Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern

1 Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Arti-

kel 270 ZGB. 2 Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburts- meldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.

3 Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre

Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB).

4 Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivil-

standsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden. 5 Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nach Absatz 3 nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt.

Art. 37a Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern

1 Der Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach

Artikel 270a ZGB. 2 Überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge beiden Eltern, so können diese die Erklärung nach Artikel 270a Absatz 2 ZGB gemeinsam und schriftlich mit der Geburtsmeldung oder innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der elterlichen Sorge gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abgeben.

3 Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der

elterlichen Sorge wird (Art. 270a Abs. 3 ZGB). Die Mutter ist nach Möglichkeit über die Abgabe der Erklärung zu informieren (Art. 275a Abs. 1 ZGB).

4 Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivil-

standsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

5 Die Unterschriften werden beglaubigt.

6467

Zivilstandsverordnung AS 2012

Art. 37b Zustimmung des Kindes

1 Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert

werden, wenn es zustimmt (Art. 270b ZGB).

2 Das Kind muss die Zustimmung persönlich abgeben. Es kann die Zustimmung in

der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgeben. Im Ausland kann es die Zustimmung der Vertretung der Schweiz abgeben.

Art. 37c Bisheriger Art. 37

Art. 40 Abs. 1 Bst. j

1 Die Gerichte teilen folgende Urteile mit:

j. Geschlechtsänderung und damit verbundene Vornamensänderung;

Art. 41 Bst. c und d Die Verwaltungsbehörden teilen folgende Verfügungen mit: c. Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB); d. Namensänderung mit Bürgerrechtsänderung (Art. 271 Abs. 2 ZGB);

Art. 42 Abs. 1 Bst. c

1 Die nach kantonalem Recht zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden teilen

folgende Urteile oder Verfügungen mit: c. Errichtung einer umfassenden Beistandschaft oder Feststellung der Wirk- samkeit eines Vorsorgeauftrags für eine dauernd urteilsunfähige Person (Art. 449c ZGB) sowie Aufhebung der Beistandschaft (Art. 399 Abs. 2 ZGB);

Art. 43 Abs. 4 4 Die Gerichte teilen die Urteile und die vor Gericht erfolgten Kindesanerkennungen zusätzlich den folgenden Behörden mit: a. der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes minderjähriger Kinder (Art. 40 Abs. 1 Bst. c, bei einer verheirateten Person, sowie Bst. d, g, h und i); b. der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Art. 40 Abs. 1 Bst. f und 2).

Art. 44a Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

6468

Zivilstandsverordnung AS 2012

Art. 49 An die Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes

1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Gemeindeverwaltung

des aktuellen oder des letzten bekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person im Hinblick auf die Führung des Einwohnerregisters insbeson- dere die folgenden Angaben mit: a. die Geburt und den Tod; b. jede Änderung von Name, Zivilstand oder Bürgerrecht; c. die Bereinigung von Personenstandsdaten, soweit diese Auswirkungen auf die aktuellen Daten der Person haben; d. Eintragung und Löschung einer umfassenden Beistandschaft oder einer Fest- stellung der Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags für eine dauernd urteils- unfähige Person (Art. 42 Abs. 1 Bst. c).

2 Die Mitteilung enthält die AHV-Versichertennummer, sofern sie von der ZAS der

betroffenen Person zugewiesen worden ist (Art. 8a).

3 Die Datenlieferungen erfolgen automatisiert und in elektronischer Form.

Art. 50 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2 Einleitungssatz An die Kindesschutzbehörde 1 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde mit: c. die Anerkennung eines minderjährigen Kindes;

2 Die Mitteilung erfolgt an die Kindesschutzbehörde:

Art. 64 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 65 Abs. 1 Bst. b Aufgehoben

Art. 66 Abs. 2 Bst. c Betrifft nur den französischen Text.

Art. 71 Abs. 1

1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und

urteilsfähigen Zeuginnen und Zeugen statt. Diese müssen von den Verlobten gestellt werden.

6469

Zivilstandsverordnung AS 2012

Art. 75c Abs. 2 Aufgehoben

Art. 75d Abs. 1 Bst. b Aufgehoben

Art. 75e Abs. 2 Bst. c

2 Zusätzlich prüft es, ob:

c. die Voraussetzungen für die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse vorliegen (Art. 3, 4 und 26 PartG);

Art. 85 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Die Aufsichtsbehörden berichten dem EJPD jährlich über:

Art. 93 Abs. 1 Bst. d 1 Personenstandsdaten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern werden in folgenden Fällen in die zentrale Datenbank Infostar übertragen: d. bei Antrag auf Eintragung der Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet worden ist.

Art. 99b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2012 Fehlen bei der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person die Voraussetzungen für die Datenlieferung nach Artikel 49 Absatz 3, so werden die Angaben bis 31. Dezember 2014 noch in Papierform mit- geteilt.

II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

1 Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

2 Die Artikel 14b und 18 Absatz 1 Buchstabe h gelten bis zum 31. Dezember 2013.

7. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6470

Zivilstandsverordnung AS 2012

Anhang (Art. 79)

Zugriffsrechte …

Zugriffsrechte

Ziff. 11

Datenfeldnamen Zugriffsberechtigte Stellen

ZA UP ZA SB KAB EAZW + erm. St.

11. dauernd urteilsunfähig U E A A

6471

Zivilstandsverordnung AS 2012

6472