AS 2012 6493
Verordnung über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit
Verordnung über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit (VMBDD)
Änderung vom 14. November 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. November 20041 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit wird wie folgt geändert:
Titel und Abkürzung Verordnung über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit (VMBM)
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden folgende Ausdrücke ersetzt: a. «Diensttauglichkeit» durch «Militärdiensttauglichkeit»; b. «Dienstfähigkeit» durch «Militärdienstfähigkeit».
Art. 2 Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit 1 Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforde- rungen des Militärdienstes genügt und bei der Erfüllung dieser Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige Dritter gefährdet, gilt als militärdienst- tauglich. 2 Wer militärdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevor- stehenden Militärdienst zu leisten, gilt als militärdienstfähig.
Art. 3 Aufgehoben
1 SR 511.12
2011-1306 6493
Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit AS 2012
Art. 5 Abs. 1 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.
Art. 6 Zeitpunkt Stellungspflichtige werden anlässlich der Rekrutierung auf ihre Militärdiensttaug- lichkeit medizinisch beurteilt.
Art. 6a Beurteilung nach der Rekrutierung 1 Wer nach der Rekrutierung medizinisch zu beurteilen ist, wird zu einem medizini- schen Untersuchungs- und Beurteilungstag (MUB) aufgeboten. 2 Der Militärärztliche Dienst der Sanität in der Logistikbasis der Armee (Mil Az D) bezeichnet die zuständige UC. 3 Mit dem Aufgebot ist die zu beurteilende Person bis zur medizinischen Beurteilung dispensiert: a. vom Einrücken in einen Ausbildungsdienst; b. vom Einrücken in einen Assistenz- oder Aktivdienst der Armee; c. von der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht. 4 Reichen die ärztlichen Zeugnisse und weitere Berichte für die Beurteilung aus, so kann die zuständige UC im Einverständnis mit der betroffenen Person im Abwesen- heitsverfahren entscheiden.
Art. 7 Gesuch Die Personen und Stellen nach Artikel 20 Absatz 1 MG können beim Mil Az D ein Gesuch um medizinische Beurteilung durch eine medizinische UC einreichen. Das Gesuch ist zu begründen, mit den notwendigen Beweismitteln zu versehen und schriftlich einzureichen.
Art. 9 Abs. 3 3 Der Entscheid wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schriftlich eröff- net sowie allenfalls der Person oder Stelle, die das Gesuch gestellt hat, mitgeteilt.
Art. 14 Beschwerde
1 Gegen den Entscheid einer erstinstanzlichen UC kann innerhalb von 30 Tagen
nach dessen Eröffnung beim Mil Az D Beschwerde eingereicht werden. 2 Soweit Artikel 39 MG und die Artikel 14 und 15 dieser Verordnung nichts anderes vorsehen, sind im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsverfah- rensgesetzes vom 20. Dezember 19682 anwendbar.
2 SR 172.021
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Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit AS 2012
II Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 2 geregelt.
IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
14. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit AS 2012
Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1)
Entscheide der UC betreffend Militärdiensttauglichkeit
Die Entscheide der UC betreffend die Militärdiensttauglichkeit lauten wie folgt und haben folgende Bedeutung:
A. Stellungspflichtige und Angehörige der Armee
1. «Militärdiensttauglich»:
Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalt in einer Funktion der Armee gemäss Anforderungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden.
2. «Militärdiensttauglich, schiessuntauglich»:
Die beurteilte Person kann in einer Funktion der Armee gemäss Anforde- rungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden. Sie erhält jedoch keine per- sönliche Waffe. Der Vermerk «Gehör» bedeutet, dass sie nicht im Bereich von Quellen starken Lärms, verursacht insbesondere durch Schiessen, Sprengungen oder Baumaschinen, eingesetzt werden darf.
3. «Militärdiensttauglich, für militärische Fahrerfunktion untauglich»:
Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber aus medizinischen Gründen nicht in einer militärischen Fahrerfunktion eingesetzt werden.
4. «Militärdienstuntauglich»:
Die beurteilte Person genügt den Anforderungen des Militärdienstes nicht.
B. Stellungspflichtige
1. «Zurückgestellt bis zur Nachrekrutierung»:
Die beurteilte Person genügt den Anforderungen des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beurteilung wird bei der Nachrekrutierung vorgenommen.
2. «Zurückgestellt auf ein Jahr»:
Die beurteilte Person genügt den Anforderungen des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beurteilung wird bei der Rekrutierung des folgenden Jahres vorgenommen.
3. «Zurückgestellt auf zwei Jahre»:
Die beurteilte Person genügt den Anforderungen des Militärdienstes zum Zeitpunkt der Beurteilung nicht. Eine erneute Beurteilung wird bei der Rekrutierung des übernächsten Jahres vorgenommen.
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Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit AS 2012
4. «Zurückgestellt bis … zur Beurteilung durch Spezial UC»:
Die beurteilte Person müsste grundsätzlich aus medizinischen Gründen mili- tär- und schutzdienstuntauglich erklärt werden. Falls sie ersatzpflichtig ist und ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich bekundet, kann sie vor Ablauf der Frist zur medizinischen Beurteilung durch eine vom Mil Az D bestimmte Spezial UC aufgeboten werden.
Gesamthaft dürfen die Zurückstellungen vier Jahre nicht überschreiten.
C. Angehörige der Armee
1. «Militärdiensttauglich, für Beförderungsdienst untauglich»:
Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber aus medizinischen Gründen nicht für Beförderungsdienste aufgeboten werden.
2. «Militärdiensttauglich nur für Ausbildung und Support»:
Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich, darf aber nur in eine Forma- tion Ausbildung und Support eingeteilt werden. Ihre Marsch-, Trag- oder Hebefähigkeit ist leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person wird nur in bestimmten Funktionen ausgebildet und eingesetzt.
3. «Dispensiert bis …»:
Eine Dispensation ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Während der Dispensation ist die beurteilte Person vom Militärdienst und den ausserdienstlichen Pflichten befreit, mit Ausnahme der Meldepflicht und der Pflicht zu Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung. Nach Ablauf der Frist ist sie wieder militärdiensttauglich.
4. «Dispensiert bis … mit Neubeurteilung»:
Wie «dispensiert»: Die beurteilte Person wird vor Ablauf der Frist nochmals aufgeboten und von der UC beurteilt.
5. «Dispensiert bis … mit Beurteilung durch Spezial UC»
Wie «dispensiert»: Die beurteilte Person müsste grundsätzlich aus medizini- schen Gründen militär- und schutzdienstuntauglich erklärt werden. Falls sie ersatzpflichtig ist und ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich bekundet, kann sie vor Ablauf der Frist zur medizinischen Beurteilung durch eine vom Mil Az D bestimmte Spezial UC aufgeboten werden.
Buchstabe A Ziffern 2 und 3 sowie Buchstabe C Ziffern 1 und 2 können kombiniert werden.
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Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit AS 2012
D. Angehörige der Armee in Spezialistenfunktionen3 Zusätzlich zu den Buchstaben A und C:
1. «Militärdiensttauglich, mit Einschränkungen»:
Die beurteilte Person ist militärdiensttauglich. Ihre Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit ist leicht oder erheblich eingeschränkt. Die beurteilte Person wird nur in differenzierten Funktionen ausgebildet und eingesetzt.
E. Entscheid der Spezial UC
1. «Militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen»:
Die beurteilte Person müsste grundsätzlich aus medizinischen Gründen mili- tär- und schutzdienstuntauglich erklärt werden oder hat den Entscheid «Zurückgestellt bis … zur Beurteilung durch Spezial UC» gemäss Buch- stabe B Ziffer 4 respektive «Dispensiert bis … mit Beurteilung durch Spezial UC» gemäss Buchstabe C Ziffer 5. Falls sie ersatzpflichtig ist und ihren Dienstwillen ausdrücklich schriftlich bekundet hat, kann sie von einer spe- ziell gebildeten UC als Betriebssoldat in eine Formation Ausbildung und Support «Betr Det» eingeteilt werden. Die Anforderungen des Dienstes müssen auf die zivile Tätigkeit sowie die körperlichen und geistigen Fähig- keiten der betroffenen Person abgestimmt werden. Der vorsitzende Arzt oder die vorsitzende Ärztin der UC kann verbindliche Auflagen für die Dienstausübung machen.
3 Bezeichnung nach Art. 4 der Verordnung vom 19. Nov. 2003 über die Militärdienstpflicht (SR 512.21).
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Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit AS 2012
Anhang 2 (Ziff. III)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung vom 7. März 20034
für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Art. 11b Oberfeldarzt
1 Der Oberfeldarzt führt die Aufsicht über:
a. die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militär- dienstfähigkeit; b. die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit.
2 Er sorgt für den Schutz und die Sicherheit der sanitätsdienstlichen Daten.
3 Er ist Beschwerdeinstanz für medizinische Entscheide des Fliegerärztlichen Insti- tuts.
4 Er ist zuständig für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der höheren
Stabsoffiziere sowie weiterer Personen, soweit eine solche Beurteilung vorgeschrie- ben oder vorgesehen ist.
2. Verordnung vom 19. November 20035 über die Militärdienstpflicht
Art. 15a Abs. 4
4 Nicht als Militärdienst in der Militärverwaltung gelten:
a. Dienste zur Ausbildung oder für einen Einsatz von Angehörigen der Armee einer militärischen Formation, die im Falle eines Einsatzes der Armee Auf- gaben der Militärverwaltung übernimmt; b. Dienste von Angehörigen der Armee nach Anhang 1 Buchstabe E Ziffer 1 der Verordnung vom 24. November 20046 über die medizinische Beurtei- lung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit.
4 SR 172.214.1 5 SR 512.21 6 SR 511.12
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Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit AS 2012
3. Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 20037
Art. 1 Abs. 2 und 5
2 Personen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes ange-
nommen worden ist, sind nach der Verordnung vom 10. April 20028 über die Rekru- tierung stellungspflichtig. Haben sie bereits an der Rekrutierung teilgenommen, so werden sie zu einem medizinischen Untersuchungs- und Beurteilungstag aufge- boten. 5 Wer für schutzdienstuntauglich erklärt wurde, kann nicht freiwillig Schutzdienst leisten.
4. Verordnung vom 5. Dezember 20039
über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen
Titel und Abkürzung Verordnung über die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit (VMBS)
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden folgende Ausdrücke ersetzt und die damit zusammen- hängenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: a. «Diensttauglichkeit» durch «Schutzdiensttauglichkeit»; b. «Dienstfähigkeit» durch «Schutzdienstfähigkeit»; c. «Dienstleistung» durch «Schutzdienstleistung»; d. «untauglich» durch «schutzdienstuntauglich»; e. «ärztliche Beurteilung» durch «medizinische Beurteilung»; f. «Antrag» durch «Gesuch»; g. «MAD» durch «Mil Az D».
Art. 1 Abs. 1
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren für die medizinische Beurteilung der
Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit.
7 SR 520.11 8 SR 511.11 9 SR 520.15
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Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit AS 2012
Art. 1a Schutzdiensttauglichkeit und Schutzdienstfähigkeit 1 Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforde- rungen des Schutzdienstes genügt, gilt als schutzdiensttauglich. 2 Wer schutzdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevor- stehenden Schutzdienst zu leisten, gilt als schutzdienstfähig.
Art. 2 Abs. 1 1 Für die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit sind die medizini- schen Untersuchungskommissionen (UC) nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 200410 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttaug- lichkeit und Militärdienstfähigkeit (VMBM) zuständig. Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen, richtet sich das Verfahren nach der VMBM.
Gliederungstitel vor Art. 3
2. Kapitel: Medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
1. Abschnitt: Feststellung der Schutzdiensttauglichkeit
Art. 3 Zu beurteilende Personen 1 Anlässlich der Rekrutierung sind medizinisch auf ihre Schutzdiensttauglichkeit zu beurteilen: a. militärdienstuntaugliche Schweizer; b. nach Vollendung des 25. Altersjahres eingebürgerte Männer; c. Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes angenommen worden ist und die noch an keiner Rekrutierung teilgenommen haben.
2 Auf Gesuch hin sind im Rahmen eines Untersuchungs- und Beurteilungstages
(MUB) auf ihre Schutzdiensttauglichkeit zu beurteilen: a. Schutzdienstpflichtige, wenn Zweifel an ihrer Schutzdiensttauglichkeit bestehen; das Gesuchsrecht richtet sich nach Artikel 7; b. Schutzdienstuntaugliche; das begründete Gesuch ist beim Militärärztlichen Dienst (Mil Az D) einzureichen. 3 Ferner sind im Rahmen eines MUB auf ihre Schutzdiensttauglichkeit zu beurteilen:
a. Militärdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung für militärdienstuntauglich erklärt werden und noch keine 50 Militärdiensttage geleistet haben; b. Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes angenommen worden ist und die bereits an einer Rekrutierung teilgenommen haben.
10 SR 511.12
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Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit AS 2012
Art. 4 Entscheide
1 Die Entscheide der UC lauten:
a. schutzdiensttauglich; b. zurückgestellt bis …; c. schutzdienstuntauglich. 2 Zurückgestellt werden Personen, deren Schutzdiensttauglichkeit zum Zeitpunkt der Beurteilung unklar ist oder nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Gesamt- dauer der Zurückstellung darf nicht mehr als zwei Jahre betragen. 3 Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforde- rungen des Schutzdienstes nicht genügt, gilt als schutzdienstuntauglich.
Art. 5 Zuständigkeit Für die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit sind die UC nach Artikel 4 Absatz 1 VMBM11 zuständig.
Art. 6 Eröffnung des Entscheids Der Entscheid nach Artikel 4 Absatz 1 wird der beurteilten Person mündlich erläu- tert und schriftlich eröffnet sowie allenfalls der Person oder Stelle, die das Gesuch gestellt hat, mitgeteilt.
Art. 7 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. g Gesuchsrecht Die medizinische Beurteilung zur Überprüfung der Schutzdiensttauglichkeit können verlangen: g. der Mil Az D der Sanität in der Logistikbasis der Armee.
Art. 9 Entscheid 1 Der Mil Az D leitet das Verfahren der medizinischen Beurteilung mittels Aufgebot ein und bestimmt die für die medizinische Beurteilung zuständige UC. 2 Der Entscheid der UC wird der beurteilten Person mündlich erläutert und schrift- lich eröffnet und allenfalls der Person oder Stelle, die das Gesuch gestellt hat, sowie nötigenfalls der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt. 3 Reichen die ärztlichen Zeugnisse und weitere Berichte für die Beurteilung aus, so kann die zuständige UC im Einverständnis mit der betroffenen Person im Abwesen- heitsverfahren entscheiden.
11 SR 511.12
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Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit AS 2012
Art. 10 Abs. 1
1 Wer vor einer UC zu beurteilen ist, wird zu einem MUB aufgeboten.
Art. 11 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Sachüberschrift aufgehoben
1 Gegen den Entscheid der UC kann Beschwerde geführt werden.
3 Im Beschwerdeverfahren sind die Artikel 14 und 15 VMBM12 anwendbar.
Art. 12 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 13
3. Kapitel: Medizinische Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit
Art. 13 Sachüberschrift und Einleitungssatz Zu beurteilende Schutzdienstpflichtige Medizinisch zu beurteilen sind zu einer Schutzdienstleistung aufgebotene Schutz- dienstpflichtige, die:
Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Entscheide
1 Die Entscheide der UC lauten:
Art. 21 Abs. 1 und 4 1 Sanitätsdienstliche Daten, die aufgrund der medizinischen Beurteilung der Schutz- diensttauglichkeit erfasst werden, werden im Medizinischen Informationssystem der Armee (MEDISA) bearbeitet. 4 Die Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten richtet sich nach den Artikeln 24–
29 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200813 über die militärischen Informations-
systeme.
12 SR 511.12 13 SR 510.91
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