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AS 2012 6709

Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung

Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR)

vom 21. November 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 962a Absatz 5 des Obligationenrechts (OR)1 sowie Artikel 6b Absätze 1 und 2 des Bankengesetzes vom 8. November 19342, Artikel 16 Absatz 2 des Börsengesetzes vom 24. März 19953 und Artikel 87 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20064, verordnet:

Art. 1 Anerkannte Standards zur Rechnungslegung

1 Für Unternehmen, die der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss

Artikel 957 OR unterliegen, werden die folgenden Regelwerke als anerkannte Stan- dards zur Rechnungslegung bezeichnet: a. die «International Financial Reporting Standards» (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB)5; b. der «International Financial Reporting Standard for Small and Medium- sized Entities» (IFRS for SMEs) des IASB; c. die «Fachempfehlungen zur Rechnungslegung» (Swiss GAAP FER) der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung6; d. die «United States Generally Accepted Accounting Principles» (US GAAP) des Financial Accounting Standards Board7; e. die «International Public Sector Accounting Standards» (IPSAS) des Inter- national Public Sector Accounting Standards Board8.

2 Der Herausgeber des Regelwerks bestimmt die autorisierten sprachlichen Fassun-

gen.

SR 221.432

5 www.ifrs.org

6 www.fer.ch

7 www.fasb.org

8 www.ifac.org/public-sector

2012-2325 6709

Anerkannte Standards zur Rechnungslegung AS 2012

Art. 2 Rechnungslegungsvorschriften der FINMA

1 Für Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November 1934 und für Effektenhändler

gemäss Börsengesetz vom 24. März 1995 sind die Rechnungslegungsvorschriften der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) für Banken und Effektenhändler (Art. 28 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19729) einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gleichgestellt.

2 Für kollektive Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni

200610 (KAG) sind die Rechnungslegungsvorschriften der FINMA für kollektive

Kapitalanlagen (Art. 91 KAG) einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung gleichgestellt.

Art. 3 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

21. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

9 SR 952.02 10 SR 951.31

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Anerkannte Standards zur Rechnungslegung AS 2012

Anhang (Art. 3)

Änderung bisherigen Rechts

Die Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 200211 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 958f Absatz 4 des Obligationenrechts12,

Art. 2 Abs. 2 und 3

2 Werden die Geschäftsbücher elektronisch oder auf vergleichbare Weise geführt

und aufbewahrt und die Buchungsbelege elektronisch oder auf vergleichbare Weise erfasst und aufbewahrt, so sind die Grundsätze der ordnungsgemässen Datenver- arbeitung einzuhalten.

3 Die Ordnungsmässigkeit der Führung und der Aufbewahrung der Bücher richtet

sich nach den anerkannten Standards zur Rechnungslegung, sofern die Gesetzge- bung, insbesondere der 32. Titel des Obligationenrechts und diese Verordnung, nichts anderes vorsehen.

Art. 3 Integrität (Echtheit und Unverfälschbarkeit) Die Geschäftsbücher müssen so geführt und aufbewahrt und die Buchungsbelege müssen so erfasst und aufbewahrt werden, dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt.

Art. 4 Abs. 1 1 Je nach Art und Umfang des Geschäfts sind die Organisation, die Zuständigkeiten, die Abläufe und Verfahren und die Infrastruktur (Maschinen und Programme), die bei der Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher zur Anwendung gekom- men sind, in Arbeitsanweisungen so zu dokumentieren, dass die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege verstanden werden können.

Art. 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sind sorgfältig, geordnet und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufzubewahren.

11 SR 221.431 12 SR 220

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Anerkannte Standards zur Rechnungslegung AS 2012

Art. 6 Abs. 1

1 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege müssen so aufbewahrt werden, dass

sie bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist von einer berechtigten Person innert angemessener Frist eingesehen und geprüft werden können.

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