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Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls

vom 23. Dezember 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 20112, beschliesst:

Art. 1

1 Das Zusatzprotokoll vom 31. Mai 20013 gegen die unerlaubte Herstellung von

Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit (UNO-Feuerwaffenprotokoll) zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 20004 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität wird mit den folgenden Vorbehalten genehmigt: a. Vorbehalt zu Art. 10 Ziff. 2 Bst. b: Gehen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des schriftlichen Gesuchs Einwände des Durchfuhrstaates ein, so wird angenommen, dass der Durch- fuhrstaat keine Einwände und stillschweigend zugestimmt hat. b. Vorbehalt zu Art. 10 Ziff. 3: Die Angaben über die Durchfuhrländer werden gemäss der schweizerischen Gesetzgebung, die diese Angaben nicht immer verlangt, weder in den Bewil- ligungen zur Ausfuhr und zum Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet noch in den entsprechenden Begleitdokumenten systematisch erwähnt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Protokoll mit den

oben aufgeführten Vorbehalten zu erklären.

3 Er wird ferner ermächtigt, diese Vorbehalte zurückzuziehen, wenn sie gegen-

standslos geworden sind.

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Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls. BB AS 2012

Art. 2 Das Waffengesetz vom 20. Juni 19975 wird wie folgt geändert:

Art. 31c Abs. 2 Bst. bbis 2 Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 9a Absatz 2, 22b,

24 Absätze 3 und 4, 25 Absätze 3 und 5, 31d, 32a, 32c und 32j Absatz 1 insbeson-

dere die folgenden Aufgaben wahr: bbis. Sie bearbeitet Ersuchen schweizerischer oder ausländischer Behörden um Rückverfolgung von Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteile oder deren Zubehör sowie von Munition und Munitionsbestandteilen und über- mittelt ausländischen Behörden die entsprechenden Ersuchen schweizeri- scher Behörden; sie ist die Kontaktstelle für technische und operative Fragen im Bereich der Rückverfolgung.

Art. 32a Abs. 1 Bst. g

1 Die Zentralstelle führt folgende Datenbanken:

g. Datenbank über Markierungen zur Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren Munition (DARUE).

Art. 32b Abs. 4bis 4bis Die DARUE enthält folgende Daten:

a. die Markierungsangaben nach den Artikeln 18a und 18b; b. weitere Kennzeichen und Referenzen von Hersteller oder Herstellerin sowie von Importeur oder Importeurin; c. Kontaktdaten des Herstellers oder der Herstellerin, des Lieferanten oder der Lieferantin sowie des Importeurs oder der Importeurin; d. die Angaben der Einfuhrbewilligung.

Art. 32c Abs. 1 Einleitungssatz und 2

1 Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA, der ASWA und der DARUE können

folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden:

2 Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA und der DARUE können

den kantonalen Polizeibehörden sowie den Zollbehörden mittels eines Abrufverfah- rens zugänglich gemacht werden.

5 SR 514.54

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Art. 33 Abs. 1 Bst. abis 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

abis. ohne Berechtigung die nach Artikel 18a vorgeschriebene Markierung von Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör entfernt, unkenntlich macht, abändert oder ergänzt;

Art. 3

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-

träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundes-

gesetzes.

Ständerat, 23. Dezember 2011 Nationalrat, 23. Dezember 2011 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 13. April 2012 unbenützt abge- laufen.6

2 Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am 1. Januar 2013

in Kraft gesetzt.

21. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2012 147

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