AS 2012 6939
Bundesbeschluss über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Österreich
Bundesbeschluss über eine Ergänzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Österreich
vom 23. Dezember 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. April 20112, beschliesst:
Art. 1
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement wird ermächtigt, in Ergänzung des
Abkommens vom 30. Januar 19743 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Österreich die fol- gende Regelung zum Informationsaustausch in Steuerbelangen in geeigneter Form zu vereinbaren: Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahr- scheinlich ist. Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expedi- tions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informations- austausch behindern.
2 Die Schweiz entspricht einem Amtshilfegesuch gestützt auf ein Doppelbesteue-
rungsabkommen mit einer Regelung gemäss Absatz 1, wenn dargelegt ist, dass es sich nicht um eine «fishing expedition» handelt, und Österreich: a. die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie Österreich bekannt sind.
3 DieEidgenössische Steuerverwaltung wird ermächtigt, auf eine gegenseitige
Anerkennung der in Absatz 2 dargestellten Auslegung hinzuwirken.
4 Bei der Anwendung der Vorgaben von Absatz 2 Buchstabe b beachtet die Schweiz
als ersuchter Staat die Grundsätze der Proportionalität und der Praktikabilität.
SR 672.916.30
2011-0485 6939
Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich. BB AS 2012
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Zif- fer 3 der Bundesverfassung.
Ständerat, 23. Dezember 2011 Nationalrat, 23. Dezember 2011 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 13. April 2012 unbenützt abgelaufen.4
11. Dezember 2012 Bundeskanzlei
4 BBl 2012 167
6940