Lexipedia

AS 2012 6949

Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen

Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)

Änderung vom 7. Dezember 2012

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:

Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 2–4 Flughafendienst und Dienstleistungen am Flughafen

2 Das BFM kann mit den zuständigen Behörden von Standortkantonen von interna-

tionalen Flughäfen oder Dritten Vereinbarungen über die Führung des Betriebs am Flughafen abschliessen. Dazu gehören namentlich der Empfang von Personen am Flughafen und die polizeiliche Zuführung von Personen zum Flugzeug. Dienstleis- tungen, welche die zuständigen Behörden am Flughafen und Dritte im Auftrag des BFM erbringen, werden direkt mit diesen abgerechnet.

3 Für den Empfang am Flughafen und die polizeiliche Zuführung zum Flugzeug

vergütet der Bund die folgenden Pauschalen pro Person: a. für Linienflüge 400 Franken; b. für Sonderflüge in Dritt- und Herkunftsstaaten 1700 Franken.

4 Das BFM stellt die medizinische Begleitung sicher:

a. auf allen Sonderflügen für sämtliche rückzuführenden Personen; die Kan- tone tragen diese Kosten für Personen aus dem Ausländerbereich; b. auf Linienflügen für die in Artikel 92 Absatz 2 AsylG aufgeführten Perso- nenkategorien, sofern diese notwendig ist.

Art. 15a Abs. 2

2 Bei Minderjährigen übermitteln die zuständigen kantonalen Behörden zusätzlich,

ob eine Rechtsvertretung eingesetzt wurde und ob Kindesschutzmassnahmen getrof- fen wurden.

1 SR 142.281

2012-0079 6949

Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen AS 2012

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

7. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6950