AS 2012 7249
Verordnung des EJPD über die elektronische öffentliche Beurkundung ohne elektronische Zulassungsbestätigung
Verordnung des EJPD über die elektronische öffentliche Beurkundung ohne elektronische Zulassungsbestätigung
vom 6. Dezember 2012
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 14a der Verordnung vom 23. September 20111 über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV), verordnet:
Art. 1 Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung
1 Bis zur Bereitstellung des schweizerischen Registers der Urkundspersonen kann
die Berechtigung zur Beurkundung ohne Zulassungsbestätigung nach Artikel 3 Absatz 2 EÖBV nachgewiesen werden, indem im elektronischen Dokument die Handunterschrift der Urkundsperson sowie deren Siegel oder Stempel erkennbar abgebildet werden.
2 Im Verbal ist darauf hinzuweisen, dass das elektronische Dokument gestützt auf
Artikel 14a EÖBV ohne elektronische Zulassungsbestätigung gültig ist.
Art. 2 Prüfungspflicht der Registerämter
1 DasHandelsregisteramt oder das Grundbuchamt, bei dem ein elektronisches
Dokument nach Artikel 1 eingereicht wird, prüft visuell, ob: a. im elektronischen Dokument die Handunterschrift der Urkundsperson sowie deren Siegel oder Stempel erkennbar abgebildet sind; b. der Name der Urkundsperson im elektronischen Dokument mit dem Namen in der elektronischen Signatur übereinstimmt (Feld «subject» bzw. «Com- mon Name CN»).
2 Hat das Registeramt Zweifel an der Berechtigung der Urkundsperson, Beurkun-
dungen vorzunehmen, so überprüft es die Berechtigung selber oder verlangt es von der Urkundsperson einen Nachweis aufgrund eines verbindlichen kantonalen Ver- zeichnisses oder einer Bestätigung der Zulassungsbehörde.
SR 943.033.3 1 SR 943.033
2012-3015 7249
Elektronische öffentliche Beurkundung ohne elektronische AS 2012 Zulassungsbestätigung
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
6. Dezember 2012 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
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