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AS 2012 787

Verordnung des EFD über den Veredelungsverkehr

Verordnung des EFD über den Veredelungsverkehr

Änderung vom 14. Februar 2012

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:

I Die Verordnung des EFD vom 4. April 20071 über den Veredelungsverkehr wird wie folgt geändert:

Art. 3 Geltungsbereich

1 Der aktive Veredelungsverkehr nach dem besonderen Verfahren für landwirt-

schaftliche Erzeugnisse und Grundstoffe nach Artikel 170 ZV ist beschränkt auf: a. pflanzliche Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 von Anhang 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19862 (ZTG) b. tierische Speiseöle und Speisefette des Kapitels 15 von Anhang 1 ZTG; c. Saccharose, ausgenommen Roh-Rohrzucker, d. andere Zucker und Melassen der Zolltarifnummern 1702 und 1703 ausge- nommen Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt sowie che- misch reine Fructose und Maltose, sofern diese in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 von Anhang 1 ZTG ausgeführt werden; e. Hartweizen; f. Butter; g. Vogeleier in der Schale, frisch, als Verarbeitungseier für die Nahrungs- mittelindustrie bestimmt, sofern sie zu Eiprodukten nach Artikel 5 Absatz 5 verarbeitet und in Form von verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 von Anhang 1 ZTG ausgeführt werden.

2 Die Waren nach Absatz 1 Buchstabe a und die Waren nach Absatz 1 Buchstabe b

können jeweils unter sich ausgetauscht werden.

Art. 4 Abs. 2 und 4

2 Die Rückerstattung muss bereits in der Zollanmeldung für die Ausfuhr beantragt

werden. Für die Rückerstattung muss zusätzlich ein schriftliches Gesuch innerhalb von dreizehn Monaten nach der ersten Warenausfuhr an die Eidgenössische Zoll- verwaltung gestellt werden.

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Veredelungsverkehr AS 2012

4 Die Eidgenössische Zollverwaltung kann verlangen, dass für die Rückerstattung

Veranlagungsverfügungen vorgelegt werden. Die Veranlagungsverfügungen müssen im zeitlichen Zusammenhang mit der Gesuchsperiode ausgestellt worden sein.

Art. 5 Abs. 5 5 Die Rückerstattungsansätze für die folgenden Eiprodukte basieren auf dem Zollan- satz für Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie. Sie betragen für: a. Eigelb, getrocknet, der Zolltarifnummern 0408.1110/1190: 215.15 Franken je 100 kg Eigenmasse; b. Eigelb, frisch, gefroren oder pasteurisiert, der Zolltarifnummern 0408.1910/1990: 82.95 Franken je 100 kg Eigenmasse; c. Vollei, getrocknet, der Zolltarifnummern 0408.9110/9190: 156.73 Franken je 100 kg Eigenmasse; d. Vollei, frisch, gefroren oder pasteurisiert, der Zolltarifnummern 0408.9910/9990: 43.23 Franken je 100 kg Eigenmasse.

II Diese Änderung tritt am 1. März 2012 in Kraft.

14. Februar 2012 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf

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