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AS 2012 947

Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen

Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen

vom 22. Februar 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 57q Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG), verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. bewirtschaftete Daten: Personendaten, die bei der Nutzung der elektroni- schen Infrastruktur des Bundes aufgezeichnet und regelmässig genutzt, aus- gewertet oder bewusst gelöscht werden; b. nicht bewirtschaftete Daten: Personendaten die bei der Nutzung der elektro- nischen Infrastruktur des Bundes aufgezeichnet, aber nicht oder nicht regel- mässig genutzt, ausgewertet oder bewusst gelöscht werden; c. Betreiberin: die mit dem technischen Betrieb der elektronischen Infrastruk- tur des Bundes beauftragte Stelle.

2. Abschnitt: Zugriffsberechtigung, Aufbewahrung und Vernichtung

Art. 2 Zugriffsberechtigung

1 Auf bewirtschaftete Daten dürfen nur zugreifen:

a. die Betreiberin; b. die nach dem Datenschutzkonzept eines Bundesorgans vorgesehenen Stel- len.

2 Auf nicht bewirtschaftete Daten darf nur das Bundesorgan zugreifen, das die

Geräte, auf denen diese Daten aufgezeichnet werden, selbst nutzt.

SR 172.072 1 SR 172.010

2011-1415 947

Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung AS 2012

Art. 3 Sichere Aufbewahrung Die Daten sind gemäss den Weisungen des Informatikrates Bund sicher aufzube- wahren.

Art. 4 Aufbewahrungsdauer und Vernichtung bewirtschafteter Daten

1 Soweit der Auswertungszweck dies erfordert, können die bewirtschafteten Daten

längstens wie folgt aufbewahrt werden: a. Daten nach Artikel 57l Buchstabe a RVOG: bis zur Archivierung der zugrundeliegenden Informationen durch das Bundesarchiv; falls diese vom Bundesarchiv nicht übernommen werden: 2 Jahre; b. Daten über die Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Art. 57l Bst. b RVOG): 2 Jahre; c. Daten über die Arbeitszeiten des Personals (Art. 57l Bst. c RVOG): 5 Jahre; d. Daten über das Betreten oder Verlassen von Gebäuden und Räumen der Bundesorgane und über den Aufenthalt darin (Art. 57l Bst. d RVOG):

3 Jahre.

2 Sie sind spätestens drei Monate nach Abschluss der Auswertung oder nach Ablauf

der Aufbewahrungsfristen nach Absatz 1 zu vernichten.

3 Der Bundesrat kann im Einzelfall für bestimmte Kategorien von Daten über die

Nutzung der elektronischen Infrastruktur (Abs. 1 Bst. b) aus Gründen der Informa- tions- und Dienstleistungssicherheit längere Aufbewahrungsfristen beschliessen.

Art. 5 Aufbewahrungsdauer und Vernichtung nicht bewirtschafteter Daten 1 Bei nicht bewirtschafteten Daten richtet sich die Dauer ihrer Aufbewahrung nach der Speicherkapazität des Geräts, auf dem die Daten aufgezeichnet werden, sofern deren rasche automatische Vernichtung nach der Benutzung nicht mit technischen Massnahmen sichergestellt werden kann.

2 Die nicht bewirtschafteten Daten müssen spätestens bei der Weitergabe oder

Entsorgung des Geräts vom Bundesorgan unwiederbringlich vernichtet werden.

Art. 6 Verantwortung für Aufbewahrung und Vernichtung Verantwortlich für die sichere Aufbewahrung und die rechtzeitige Vernichtung der Daten sind: a. für bewirtschaftete Daten: die Betreiberin und die nach dem Datenschutz- konzept eines Bundesorgans vorgesehenen Stellen; b. für nicht bewirtschaftete Daten: das Bundesorgan, das die Geräte, auf denen diese Daten aufgezeichnet werden, selbst nutzt.

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Art. 7 Bearbeitung bei technischen Arbeiten

1 Die mit technischen Arbeiten wie Wartung oder Unterhalt der elektronischen

Infrastruktur betrauten Personen dürfen die Daten nur bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

2 Die sichere Aufbewahrung, der Zugriffsschutz und die Vertraulichkeit müssen

gewährleistet bleiben.

3. Abschnitt: Auswertungsvoraussetzungen

Art. 8 Nicht personenbezogene Auswertungen (Art. 57m RVOG)

1 Die Betreiberin und die nach dem Datenschutzkonzept des Bundesorgans vorgese-

hene Stelle können zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken bewirtschaftete Daten von sich aus nicht personenbezogen auswerten.

2 Sie können solche Auswertungen zeitlich und sachlich unbeschränkt vornehmen.

3 Das Bundesorgan kann nicht bewirtschaftete Daten zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken nicht personenbezogen auswerten oder auswerten lassen.

Art. 9 Nicht namentliche personenbezogene Auswertungen (Art. 57n RVOG)

1 Die Betreiberin und die nach dem Datenschutzkonzept des Bundesorgans vorgese-

hene Stelle können zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken bewirtschaftete Daten von sich aus nicht namentlich personenbezogen auswerten. Eine solche Auswertung kann auch vom Bundesorgan angeordnet werden.

2 Das Bundesorgan kann zu den gesetzlich vorgesehenen Zwecken nicht bewirt-

schaftete Daten von sich aus nicht namentlich personenbezogen auswerten oder auswerten lassen.

Art. 10 Auftrag zu namentlichen personenbezogenen Auswertungen wegen Missbrauchs oder Missbrauchsverdachts (Art. 57o Abs. 1 Bst. a RVOG)

1 Eine namentliche personenbezogene Auswertung bewirtschafteter oder nicht

bewirtschafteter Daten wegen Missbrauchs oder Missbrauchsverdachts muss vom Bundesorgan, für das die Nutzerin oder der Nutzer der elektronischen Infrastruktur arbeitet, selbst vorgenommen oder angeordnet werden. Ein Missbrauch der elektro- nischen Infrastruktur liegt vor, wenn die Art oder das Ausmass der Nutzung die Vorgaben des Bundesorgans oder Rechtsvorschriften verletzt.

2 Stimmt die betroffene Person einer solchen Auswertung nicht zu, so muss die

Leitung des Bundesorgans die Auswertung bewilligen.

3 Verfügt das auftraggebende Bundesorgan über einen Datenschutzberater oder eine

Datenschutzberaterin, so ist dieser Person eine Kopie des Auftrags zuzustellen.

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Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung AS 2012

Art. 11 Durchführung der namentlichen personenbezogenen Auswertungen wegen Missbrauchs oder Missbrauchsverdachts (Art. 57o Abs. 1 Bst. a RVOG)

1 Das mit der namentlichen personenbezogenen Auswertung beauftragte Bundes-

organ prüft vor der Auswertung, ob: a. der konkrete Missbrauchsverdacht hinreichend schriftlich begründet oder der Missbrauch belegt ist; und b. die betreffende Person über den konkreten Missbrauchsverdacht oder den belegten Missbrauch schriftlich informiert worden ist.

2 Weigert sich das mit der Auswertung beauftragte Bundesorgan, eine namentliche

personenbezogene Auswertung vorzunehmen, weil die Auswertungsvoraussetzun- gen nach Absatz 1 aus seiner Sicht nicht erfüllt sind, so kann das auftragerteilende Bundesorgan den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ersuchen, dazu Stellung zu nehmen.

3 Wertet das Bundesorgan Daten im eigenen Bereich namentlich und personenbezo-

gen selbst aus, so informiert es den Datenschutzberater oder die Datenschutzberate- rin seines Departementes.

4 Eine namentliche personenbezogene Auswertung nicht bewirtschafteter Daten darf

ohne Einverständnis der betroffenen Person nur innerhalb der Fristen nach Artikel 4 Absatz 1 erfolgen.

Art. 12 Namentliche personenbezogene Auswertungen zur Behebung von Störungen (Art. 57o Abs. 1 Bst. b RVOG)

1 Die Betreiberin und die nach dem Datenschutzkonzept des Bundesorgans vorgese-

hene Stelle können zur Behebung einer Störung oder zur Abwehr einer konkreten Bedrohung bewirtschaftete Daten von sich aus namentlich personenbezogen auswer- ten.

2 Solche Auswertungen sind nur zulässig, wenn sie für die Suche nach der Ursache

oder die Beseitigung der Störung oder für die Abwehr der Bedrohung erforderlich sind, namentlich wenn: a. die Nutzung der elektronischen Infrastruktur wegen eines Defekts oder einer ausserordentlichen Beanspruchung durch Nutzerinnen oder Nutzer verun- möglicht oder stark eingeschränkt ist; oder b. die unmittelbare Gefahr einer Schädigung der elektronischen Infrastruktur oder der Daten des Bundes besteht (Verbreitung von Schadprogrammen).

3 Das Bundesorgan kann unter den gleichen Voraussetzungen nicht bewirtschaftete

Daten namentlich personenbezogen auswerten oder auswerten lassen.

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Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung AS 2012

Art. 13 Namentliche personenbezogene Auswertungen betreffend Dienstleistungen und individuelle Arbeitszeiten (Art. 57o Abs. 1 Bst. c–e RVOG)

Das Bundesorgan kann bewirtschaftete Daten namentlich personenbezogen auswer- ten oder auswerten lassen: a. zur Bereitstellung benötigter Dienstleistungen; b. zur Erfassung und Fakturierung erbrachter Leistungen der technischen Leis- tungserbringer; oder c. zur Kontrolle der individuellen Arbeitszeiten der für das Bundesorgan arbei- tenden Nutzerinnen und Nutzer.

Art. 14 Kein Anspruch der Nutzerinnen und Nutzer auf Auswertung Die Nutzerinnen und Nutzer der elektronischen Infrastruktur des Bundes haben keinen Anspruch auf Auswertung ihrer Personendaten gemäss dieser Verordnung.

4. Abschnitt: Auswertungsergebnis

Art. 15 Information über das Auswertungsergebnis

1 DieBetreiberin übergibt das Ergebnis der Auswertung dem auftragerteilenden

Bundesorgan.

2 Bei einer namentlichen personenbezogenen Auswertung wegen Missbrauchs oder

Missbrauchsverdachts informiert das auftragerteilende Bundesorgan die betreffende Person über das Ergebnis der Auswertung.

Art. 16 Aufbewahrung und Vernichtung des Auswertungsergebnisses Die mit der Auswertung beauftragte Stelle bewahrt das Ergebnis gemäss den Wei- sungen des Informatikrates Bund sicher auf und vernichtet es spätestens nach einem Jahr.

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5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 17 Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

22. Februar 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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