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AS 2013 1347

AS 2013 1347

Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen

Änderung vom 13. Mai 2013

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 20071 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:

Art. 8a Verbreitungspflicht

1 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin Programme über Leitungen digital, so

muss sie alle Fernsehprogramme nach den Artikeln 59 und 60 RTVG digital anbie- ten.

2 Durch die analoge Verbreitung von Fernsehprogrammen über Leitungen entsteht

ihr keine Verbreitungspflicht.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Mai 2013

1 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin Programme über Leitungen analog, so

muss sie, abweichend von Artikel 8a Absatz 2, bis 31. Dezember 2014 alle Fernseh- programme nach den Artikeln 59 Absatz 1 und 60 Absatz 1 RTVG analog anbieten.

2 Wurde die Verbreitungspflicht gemäss bisherigem Recht im Einzelfall rechts-

kräftig für eine bestimmte Dauer festgelegt, so geht dies der vorliegenden Verord- nung vor.

3 Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn die Fernmeldedienstanbieterin:

a. ein gleichwertiges digitales Angebot ohne Mehrkosten anbietet; und b. kostenlos ein Gerät abgibt, das die Darstellung digitaler Programmsignale auf dafür nicht eingerichteten Fernsehgeräten ermöglicht.

1 SR 784.401.11

2013-0569 1347

Radio und Fernsehen. V des UVEK AS 2013

III Diese Änderung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

13. Mai 2013 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

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