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AS 2013 1379

Europäisches Landschaftsübereinkommen

Übersetzung1

Europäisches Landschaftsübereinkommen

Abgeschlossen in Florenz am 20. Oktober 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 20122 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. Februar 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2013

Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwi- schen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern, und dass dieses Ziel insbeson- dere durch den Abschluss von Übereinkünften auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet verfolgt wird; in dem Wunsch, eine nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewoge- nen und harmonischen Verhältnisses zwischen gesellschaftlichen Bedürfnissen, wirtschaftlicher Tätigkeit und der Umwelt zu erreichen; im Hinblick darauf, dass die Landschaft auf kulturellem, ökologischem, umweltpoli- tischem und gesellschaftlichem Gebiet eine wichtige Rolle im öffentlichen Interesse spielt und eine die wirtschaftliche Tätigkeit fördernde Ressource darstellt, deren Schutz, Pflege und Planung zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen können; in dem Bewusstsein, dass die Landschaft zur Herausbildung lokaler Kulturen bei- trägt und dass sie ein grundlegendes Element des europäischen Natur- und Kultur- erbes darstellt und somit zum Wohlergehen der Menschen und zur Festigung der europäischen Identität beiträgt; in Anerkennung dessen, dass die Landschaft überall einen wichtigen Teil der menschlichen Lebensqualität darstellt: in städtischen Gebieten und auf dem Land, in beeinträchtigten Gebieten ebenso wie in Gebieten von hoher Qualität, in besonders schönen Gebieten ebenso wie in gewöhnlichen Gebieten; in der Erkenntnis, dass die Entwicklungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, der Produktionsverfahren in Industrie und Bergbau, der Regional- und Stadtplanung, des Verkehrswesens, der Infrastruktur, des Tourismus und der Freizeit sowie, ganz allgemein, weltwirtschaftliche Veränderungen in vielen Fällen den Wandel von Landschaften beschleunigen; in dem Bestreben, dem Wunsch der Öffentlichkeit nach qualitativ hochwertigen Landschaften und nach aktiver Beteiligung an der Landschaftsentwicklung zu ent- sprechen;

SR 0.451.3

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2013 1379).

2 AS 2013 1377

2011-1702 1379

Europäisches Landschaftsübereinkommen AS 2013

in der Überzeugung, dass die Landschaft für das Wohl des Einzelnen und der Ge- sellschaft ein Schlüsselelement darstellt und dass ihr Schutz, ihre Pflege und ihre Planung Rechte und Pflichten für alle mit sich bringen; unter Berücksichtigung der vorhandenen völkerrechtlichen Übereinkünfte im Bereich des Schutzes und der Pflege des Natur- und Kulturerbes, der Raumordnung, der kommunalen Selbstverwaltung und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild leben- den Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Bern, 19. September 1979)3, des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes Europas (Granada, 3. Oktober 1985)4, des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) (Valletta, 16. Januar 1992)5, des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Madrid, 21. Mai 1980)6 und seiner Zusatzprotokolle, der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung (Strassburg, 15. Oktober 1985)7, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Rio, 5. Juni 1992)8, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Paris, 16. November 1972) und des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus, 25. Juni 1998)9; in Anerkennung dessen, dass die Qualität und Vielfalt der europäischen Landschaf- ten ein gemeinsames Gut darstellen und dass es wichtig ist, zu seinem Schutz, seiner Pflege und seiner Planung zusammenzuarbeiten; in dem Wunsch, eine neue Übereinkunft zu schaffen, die ausschliesslich dem Schutz, der Pflege und der Planung aller Landschaften in Europa dient, sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten: a. «Landschaft» ein Gebiet, wie es vom Menschen wahrgenommen wird, des- sen Charakter das Ergebnis der Wirkung und Wechselwirkung von natür- lichen und/oder menschlichen Faktoren ist; b. «Landschaftspolitik» von den zuständigen staatlichen Stellen formulierte allgemeine Grundsätze, Strategien und Leitlinien, auf Grund deren spezi-

3 SR 0.455 4 SR 0.440.4 5 SR 0.440.5 6 SR 0.131.1 7 SR 0.102 8 SR 0.451.43

9 BBl 2012 4323

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fische Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Planung von Landschaf- ten ergriffen werden können; c. «Landschaftsqualitätsziel» in Bezug auf eine bestimmte Landschaft die von den zuständigen staatlichen Stellen formulierten Ansprüche der Öffentlich- keit an die Landschaftsmerkmale ihrer Umgebung; d. «Landschaftsschutz» Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der massgeb- lichen oder charakteristischen Merkmale einer Landschaft, die durch den kulturhistorischen Wert der Landschaft begründet sind, der auf ihr natür- liches Erscheinungsbild und/oder die Tätigkeit des Menschen zurückzufüh- ren ist; e. «Landschaftspflege» unter dem Aspekt der nachhaltigen Entwicklung durchgeführte Massnahmen zur Gewährleistung der Erhaltung einer Land- schaft, damit durch gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Pro- zesse hervorgerufene Veränderungen gesteuert und aufeinander abgestimmt werden können; f. «Landschaftsplanung» Massnahmen von ausgeprägt zukunftsweisender Natur, die Landschaften aufwerten, wiederherstellen oder gestalten sollen.

Art. 2 Geltungsbereich Vorbehaltlich des Artikels 15 gilt dieses Übereinkommen für das gesamte Hoheits- gebiet der Vertragsparteien und erstreckt sich auf natürliche, ländliche, städtische und verstädterte Gebiete. Es schliesst Landflächen, Binnengewässer und Meeres- gebiete ein. Es betrifft Landschaften, die als aussergewöhnlich betrachtet werden können, ebenso wie als alltäglich zu bezeichnende oder beeinträchtigte Landschaf- ten.

Art. 3 Ziele Ziel dieses Übereinkommens ist die Förderung von Landschaftsschutz, -pflege und -planung sowie die Organisation der europäischen Zusammenarbeit in Landschafts- fragen.

Kapitel II Nationale Massnahmen

Art. 4 Verteilung der Zuständigkeiten Jede Vertragspartei führt dieses Übereinkommen, insbesondere die Artikel 5 und 6, nach Massgabe ihrer eigenen Zuständigkeitsverteilung, im Einklang mit ihren Ver- fassungsgrundsätzen und ihrer Verwaltungsorganisation, unter Beachtung des Sub- sidiaritätsprinzips und unter Berücksichtigung der Europäischen Charta der kommu- nalen Selbstverwaltung durch. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Überein- kommens stimmt jede Vertragspartei die Durchführung dieses Übereinkommens mit ihrer eigenen Politik ab.

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Art. 5 Allgemeine Massnahmen Jede Vertragspartei verpflichtet sich: a. Landschaften als wesentlichen Bestandteil des Lebensraums der Menschen, als Ausdruck der Vielfalt ihres gemeinsamen Kultur- und Naturerbes und als Grundlage ihrer Identität rechtlich anzuerkennen; b. durch Ergreifen der spezifischen Massnahmen nach Artikel 6 eine Land- schaftspolitik festzulegen und umzusetzen, die auf Landschaftsschutz, -pflege und -planung ausgerichtet ist; c. Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit, der kommunalen und regi- onalen Behörden und weiterer von der Festlegung und Umsetzung der unter Buchstabe b genannten Landschaftspolitik direkt Betroffener einzuführen; d. die Landschaft zum Bestandteil ihrer Raum- und Stadtplanungspolitik, ihrer Kultur-, Umwelt-, Landwirtschafts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik sowie anderer Politiken zu machen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Landschaft auswirken können.

Art. 6 Spezifische Massnahmen A. Bewusstseinsbildung Jede Vertragspartei verpflichtet sich, das Bewusstsein für den Wert von Landschaf- ten, für ihre Rolle und für die Veränderungen, denen sie unterworfen sind, in der Gesellschaft, bei privaten Organisationen und bei Behörden zu schärfen.

B. Ausbildung und Erziehung Jede Vertragspartei verpflichtet sich zur Förderung: a. der Ausbildung von Fachleuten für Landschaftsfragen und Landschaftsent- wicklung und -gestaltung; b. multidisziplinärer Ausbildungsprogramme im Bereich Landschaftspolitik, Landschaftsschutz, Landschaftspflege und Landschaftsplanung für Fachleute aus dem privaten und öffentlichen Sektor sowie für betroffene Verbände; c. von Schulunterricht und Hochschulkursen, die sich in den entsprechenden Fächern und Fachrichtungen mit den landschaftsbezogenen Werten und den Fragen, die mit Landschaftsschutz, Landschaftspflege und Landschafts- planung verbunden sind, befassen.

C. Erfassung und Bewertung

1. Zur Verbesserung der Kenntnis ihrer Landschaften verpflichtet sich jede Ver-

tragspartei, unter aktiver Beteiligung der in Artikel 5 Buchstabe c genannten Betrof- fenen:

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a. i. die eigenen Landschaften in ihrem gesamten Hoheitsgebiet zu erfassen, ii. die Merkmale und die sie verändernden Kräfte und Belastungen zu ana- lysieren, iii. Veränderungen zu beobachten; b. die erfassten Landschaften unter Berücksichtigung der besonderen Werte, die ihnen von den direkt Betroffenen und der betroffenen Bevölkerung bei- gemessen werden, zu bewerten.

2. Diese Erfassungs- und Bewertungsverfahren werden durch den Erfahrungs- und

Methodenaustausch geprägt werden, der nach Artikel 8 von den Vertragsparteien auf europäischer Ebene organisiert wird.

D. Landschaftsqualitätsziele Jede Vertragspartei verpflichtet sich, für die erfassten und bewerteten Landschaften nach Durchführung einer öffentlichen Anhörung gemäss Artikel 5 Buchstabe c Landschaftsqualitätsziele festzulegen.

E. Umsetzung Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur Umsetzung ihrer Landschaftspolitik In- strumente einzuführen, deren Ziel der Landschaftsschutz, die Landschaftspflege und/oder die Landschaftsplanung ist.

Kapitel III Europäische Zusammenarbeit

Art. 7 Internationale Politiken und Programme Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Prüfung der landschaftsbezogenen Dimension internationaler Politiken und Programme zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls zu empfehlen, dass Landschaftsaspekte in diese Politiken und Pro- gramme einbezogen werden.

Art. 8 Gegenseitige Hilfe und Informationsaustausch Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit, um die Wirksamkeit von Massnahmen, die auf Grund anderer Artikel dieses Übereinkommens ergriffen werden, zu erhöhen und insbesondere um: a. einander durch Sammlung und Austausch von Erfahrungen und Forschungs- ergebnissen in Landschaftsfragen technische und wissenschaftliche Hilfe zu leisten; b. den Austausch von Landschaftsfachleuten insbesondere für Ausbildungs- und Informationszwecke zu fördern; c. Informationen über alle von diesem Übereinkommen erfassten Fragen aus- zutauschen.

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Art. 9 Grenzüberschreitende Landschaften Die Vertragsparteien verpflichten sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf lokaler und regionaler Ebene zu fördern und, wann immer erforderlich, gemein- same Landschaftsprogramme zu erarbeiten und umzusetzen.

Art. 10 Überwachung der Durchführung des Übereinkommens

1. Das Ministerkomitee des Europarats betraut bestehende, nach Artikel 17 der

Satzung des Europarats10 eingesetzte zuständige Sachverständigenausschüsse mit der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens.

2. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt dem Ministerkomitee nach jeder

Sitzung der Sachverständigenausschüsse einen Bericht über deren Arbeiten und über die Wirkung des Übereinkommens.

3. Die Sachverständigenausschüsse schlagen dem Ministerkomitee die Vergabe-

kriterien und Verfahrensvorschriften für den Landschaftspreis des Europarats vor.

Art. 11 Landschaftspreis des Europarats

1. Der Landschaftspreis des Europarats ist eine Auszeichnung, die kommunalen und

regionalen Gebietskörperschaften und von ihnen gebildeten Zusammenschlüssen verliehen werden kann, die im Rahmen der Landschaftspolitik einer Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Politik oder Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und/oder zur Planung ihrer Landschaft durchgeführt haben, die sich als nachhaltig wirksam erwiesen haben und somit für andere Gebietskörperschaften in Europa als Vorbild dienen können. Die Auszeichnung kann auch nichtstaatlichen Organisa- tionen verliehen werden, die im Bereich des Landschaftsschutzes, der Landschafts- pflege oder der Landschaftsplanung besonders beachtenswerte Beiträge geleistet haben.

2. Bewerbungen um den Landschaftspreis des Europarats sind von den Vertragspar-

teien an die in Artikel 10 genannten Sachverständigenausschüsse zu richten. Betrof- fene grenzüberschreitende kommunale und regionale Gebietskörperschaften und von ihnen gebildete Zusammenschlüsse können sich bewerben, sofern sie die betreffende Landschaft gemeinsam betreuen.

3. Auf Vorschlag der in Artikel 10 genannten Sachverständigenausschüsse be-

stimmt und veröffentlicht das Ministerkomitee die Vergabekriterien für den Land- schaftspreis des Europarats, beschliesst die Verfahrensvorschriften und verleiht den Preis. 4. Die Verleihung des Landschaftspreises des Europarats soll die Preisträger ermu- tigen, für den nachhaltigen Schutz sowie die nachhaltige Pflege und/oder Planung der betreffenden Landschaften zu sorgen.

10 SR 0.192.030

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Kapitel IV Schlussbestimmungen

Art. 12 Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung strengerer Bestimmungen im Bereich des Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege und der Landschaftsplanung, die in anderen geltenden oder künftigen verbindlichen nationalen oder internationalen Rechtsinstrumenten enthalten sind, unberührt.

Art. 13 Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unter-

zeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifi- kations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

2. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen

Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Über- einkommen gebunden zu sein. 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 14 Beitritt

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Euro-

parats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats11 vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss die Euro- päische Gemeinschaft und jeden europäischen Staat, der nicht Mitglied des Europa- rats ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2. Für jeden beitretenden Staat oder die Europäische Gemeinschaft im Falle ihres

Beitritts tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Art. 15 Geltungsbereich 1. Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner beziehungsweise ihrer Ratifikations-, Annahme-, Ge- nehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeich- nen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

11 SR 0.192.030

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2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europa- rats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes

darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Noti- fikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifi- kation beim Generalsekretär folgt.

Art. 16 Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den

Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit-

abschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 17 Änderungen 1. Jede Vertragspartei oder die in Artikel 10 genannten Sachverständigenausschüsse können Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

2. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert,

der ihn den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsparteien und allen europäischen Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 14 dieses Übereinkommens zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt.

3. Jede vorgeschlagene Änderung wird von den in Artikel 10 genannten Sachver-

ständigenausschüssen geprüft, die den von den Vertretern der Vertragsparteien mit Dreiviertelmehrheit beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorlegen. Nach der Genehmigung durch das Ministerkomitee mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats12 vorgesehenen Mehrheit und mit einhelli- ger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zuge- leitet.

4. Jede Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am

ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt haben. Für jede Vertragspartei, welche die Ände- rung später annimmt, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem die betreffende Ver- tragspartei dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt hat.

12 SR 0.192.030

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Art. 18 Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat oder der Europäischen Gemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten sind: a jede Unterzeichnung; b jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde; c jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Arti- keln 13, 14 und 15; d jede Erklärung nach Artikel 15; e jede Kündigung nach Artikel 16; f jeden Änderungsvorschlag, jede nach Artikel 17 angenommene Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens; g jede andere Handlung, Notifikation, Information oder Mitteilung im Zusam- menhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über- einkommen unterschrieben.

Geschehen zu Florenz am 20. Oktober 2000 in englischer und französischer Spra- che, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermit- telt allen Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat oder der Europäischen Gemeinschaft, sofern sie zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen wor- den sind, beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

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Europäisches Landschaftsübereinkommen AS 2013

Geltungsbereich am 1. März 2013 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Andorra 7. März 2012 1. Juli 2012 Armenien 23. März 2004 1. Juli 2004 Aserbaidschan 30. August 2011 1. Dezember 2011 Belgien 28. Oktober 2004 1. Februar 2005 Bosnien und Herzegowina 31. Januar 2012 1. Mai 2012 Bulgarien 24. November 2004 1. März 2005 Dänemarka 20. März 2003 1. März 2004 Finnland 16. Dezember 2005 1. April 2006 Frankreich 17. März 2004 1. Juli 2006 Georgien 15. September 2010 1. Januar 2011 Griechenland 17. Mai 2010 1. September 2010 Irland 22. März 2002 1. März 2004 Italien 4. Mai 2006 1. September 2006 Kroatien 15. Januar 2003 1. März 2004 Lettland 5. Juni 2007 1. Oktober 2007 Litauen 13. November 2002 1. März 2004 Luxemburg 20. September 2006 1. Januar 2007 Mazedonien 18. November 2003 1. März 2004 Moldau 14. März 2002 1. März 2004 Montenegro 22. Januar 2009 1. Mai 2009 Niederlandeb 27. Juli 2005 1. November 2005 Norwegen 23. Oktober 2001 1. März 2004 Polen 27. September 2004 1. Januar 2005 Portugal 29. März 2005 1. Juli 2005 Rumänien 7. November 2002 1. März 2004 San Marino 26. November 2003 1. März 2004 Schweden 5. Januar 2011 1. Mai 2011 Schweiz 22. Februar 2013 1. Juni 2013 Serbien 28. Juni 2011 1. Oktober 2011 Slowakei 9. August 2005 1. Dezember 2005 Slowenien 25. September 2003 1. März 2004 Spanien 26. November 2007 1. März 2008 Tschechische Republik 3. Juni 2004 1. Oktober 2004 Türkei 13. Oktober 2003 1. März 2004 Ukraine 10. März 2006 1. Juli 2006 Ungarn 26. Oktober 2007 1. Februar 2008 Vereinigtes Königreichc 21. November 2006 1. März 2007 Zypern 21. Juni 2006 1. Oktober 2006 a Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer und für Grönland. b Für das Königreich in Europa. c Anwendbar auf das Hoheitsgebiet des Mutterlandes von Grossbritannien und Nordirland.

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