AS 2013 1535
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
Änderung vom 15. Mai 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. Juni 20101 über die elektronische Übermittlung im Rah- men von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursver- fahren wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV)
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) entscheidet über Aner- kennungsgesuche. Es kann die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens regeln und insbesondere bestimmen:
Art. 6 Abs. 2
2 Das EJPD kann durch Verordnung festlegen, dass die Verfahrensdaten zusammen
mit der Eingabe in strukturierter Form eingereicht werden können. Es regelt die technischen Vorgaben und das Datenformat.
Art. 15 Übergangsbestimmung
1 Das EJPD kann auf Verlangen eine Zustellplattform vorläufig anerkennen, wenn
aus dem Anerkennungsgesuch nach summarischer Prüfung ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 wahrscheinlich erfüllt sind.
2 Vorläufige Anerkennungen nach Absatz 1 sowie solche nach bisherigem Recht
gelten bis zum definitiven Entscheid, längstens aber bis zum 31. Dezember 2015.
1 SR 272.1
2012-2229 1535
Elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen AS 2013 sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
15. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova