AS 2013 1649
Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur
Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV)
Änderung vom 29. Mai 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. November 20091 über die Konzessionierung und Finanzie- rung der Eisenbahninfrastruktur wird wie folgt geändert:
Art. 19a Prüfung alternativer Angebote
1 Vor grösseren Investitionen in Strecken, die vorwiegend dem regionalen Perso-
nenverkehr dienen, prüfen die Besteller, ob alternative Angebote mit einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis möglich sind.
2 Bei der Prüfung berücksichtigen sie neben der Wirtschaftlichkeit insbesondere:
a. die Anliegen nach Artikel 31a Absatz 3 PBG2; b. die Kosten des Verkehrs der betreffenden Linie; c. die Auslastung der Linie während den Hauptverkehrszeiten; d. die Auswirkungen auf die Qualität der Erschliessung.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
29. Mai 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova