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AS 2013 1871

Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen

Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF)

Änderung vom 14. Juni 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Februar 20051 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 und 3 2 Die Beschaffung und die Ausserdienststellung von Militärfahrzeugen richten sich nach der Armeematerialverordnung vom 6. Dezember 20072.

3 Die militärische Verwendung und die Instandhaltung von Militärfahrzeugen rich-

ten sich nach der Verordnung vom 11. Februar 20043 über den militärischen Stras- senverkehr (VMSV).

Art. 2 Abs. 2

2 Diese Verordnung gilt nicht für:

a. Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die im Militärdienst oder für aus- serdienstliche militärische Tätigkeiten eingesetzt werden; b. militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen; c. das militärische Personal mit persönlichen Dienstfahrzeugen; d. im Ausland eingesetzte und immatrikulierte Fahrzeuge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und deren Führer und Füh- rerinnen; e. den ETH-Bereich.

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Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen AS 2013

Art. 3 Bst. c Es gelten: c. als Militärfahrzeuge die Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden (Art. 4 Bst. a VMSV4);

Art. 4 Abs. 1 Bst. c Aufgehoben

Art. 7 Abs. 3

3 In begründeten Ausnahmefällen können Verwaltungsfahrzeuge an Dritte abgege-

ben werden, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt und ein Sachzusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Bundes besteht.

Art. 8 Abs. 1 und 2

1 Die LBA kann Militärfahrzeuge an die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sowie an

Dritte abgeben, sofern die Fahrzeuge und ihre Einrichtungen den Vorschriften und technischen Anforderungen für zivile Fahrzeuge entsprechen. Für die Abgabe an Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse gelten diese Voraussetzungen nicht. 2 Überschreitet die Abgabedauer an Stellen ausserhalb der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse 30 Tage, so müssen diese Stellen die Militärfahrzeuge mit zivilen Kontrollschildern versehen.

Art. 9 Beförderung gefährlicher Güter 1 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Bundesfahrzeugen über der Freigrenze nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR5 ist eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung erforderlich.

2 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Bundesfahrzeugen unter dieser Frei-

grenze genügt eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 und Abschnitt 8.2.3 ADR.

Art. 11 Abs. 2 und 3

2 Drittpersonen dürfen im direkten Zusammenhang mit dem Zweck der Dienstfahrt

sowie in Notfällen, zur Hilfeleistung oder an Besuchstagen mitgeführt werden. Das Mitführen zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung des SVSAA. 3 Der Personentransport ist untersagt, sofern die Fahrzeuge und ihre Einrichtungen den Vorschriften und technischen Anforderungen für zivile Fahrzeuge nicht entspre- chen.

4 SR 510.710 5 SR 0.741.621

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Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen AS 2013

Art. 12 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1, 3 und 5

1 Treibstoff für Bundesfahrzeuge ist an den Tankstellen des Bundes gemäss dem

Verzeichnis der LBA oder an zivilen Tankstellen, die mit dem Bund unter Vertrag stehen (Vertragstankstellen), zu beziehen. 3 Kann der Treibstoff nicht bei einer Tankstelle des Bundes oder einer Vertragstank- stelle bezogen werden, so können die Auslagen für den an zivilen Tankstellen in der Schweiz bezogenen Treibstoff bei der betreffenden Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückgefordert werden. Der Preis der Rückvergütung richtet sich nach den ermittel- ten Durchschnittspreisen der LBA für die bundeseigenen Tankstellen.

5 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 überwachen den Treibstoffverbrauch.

Art. 15 Abs. 3 und 5

3 Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Repräsentationsfahrzeugen sind

in der Regel aus den Verwaltungseinheiten des Bundes zu rekrutieren. Die Einsatz- stelle kann externe Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen beiziehen. 5 Militärisches Personal als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin von Repräsenta- tionsfahrzeugen verrichtet die Fahraufträge grundsätzlich unter Mitführung der Dienstwaffe. Diese darf ausschliesslich zur Notwehr oder zur Notwehrhilfe einge- setzt werden. Einschränkungen durch die Einsatzstelle bleiben vorbehalten.

Art. 19 Beizug der Polizei Zusätzlich zu Artikel 51 SVG ist die Polizei beizuziehen, wenn bei einem Verkehrs- unfall oder einem Schadenfall mit oder an Bundesfahrzeugen: a. die Schadensumme 5000 Franken übersteigt; oder b. der Sachverhalt unklar oder bestritten ist.

Art. 20 Unfall- und Schadenmeldungen

1 Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind stets der vorgesetzten Person zu melden.

2 Die vorgesetzte Person leitet Meldungen über Verkehrsunfälle und Schadenfälle

mit und an Bundesfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen weiter, wenn: a. mit einer Schadensumme von mehr als 1000 Franken bei Radfahrzeugen oder mehr als 2000 Franken bei Raupenfahrzeugen zu rechnen ist; b. grobfahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vermutet wird; oder c. ein Schaden durch Dritte verursacht worden ist.

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3 Sie leitet die Meldung mit dem Formular «Unfallmeldung/Schadenanzeige» innert

fünf Tagen weiter: a. an das Schadenzentrum VBS; b. an den zuständigen militärischen Untersuchungsrichter oder die zuständige militärische Untersuchungsrichterin bei angeordneter vorläufiger Beweis- aufnahme oder Voruntersuchung, sofern Beteiligte dem Militärstrafrecht un- terstehen.

4 Bei der dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen hat der Fahrzeugführer

oder die Fahrzeugführerin zudem die private Motorfahrzeugversicherung zu infor- mieren.

Art. 21 Abs. 1 und 2

1 Die Schadenregulierung erfolgt durch das Schadenzentrum VBS. Bei der bewillig-

ten dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen erfolgt die Schadenregulierung vorgängig über die private Motorfahrzeugversicherung.

2 Das Schadenzentrum VBS entscheidet erstinstanzlich über Rückgriffe und

Schadensbeteiligungen gegenüber Angestellten des Bundes aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen.

Art. 22 Instandsetzung Unfallfahrzeuge dürfen nur mit dem Einverständnis des Schadenzentrums VBS instand gesetzt werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der Unter- suchungsorgane oder des SVSAA.

Art. 23 Abs. 3

3 Die Fahrzeuge sind nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen auszuwäh-

len, insbesondere nach dem Grundsatz der Energieeffizienz. Die Stellen nach Arti- kel 2 Absatz 1 haben die Bestellung von Fahrzeugen der Energieeffizienz-Katego- rien C und D zu begründen. Nicht gestattet ist die Beschaffung von Fahrzeugen der Energieeffizienz-Kategorien E, F und G (Anhang 3.6 der Energieverordnung vom

7. Dez. 19986). Über Ausnahmen entscheiden die Generalsekretariate der Stellen

nach Artikel 2 Absatz 1.

Art. 24 Abs. 4 4 Die Kosten für die Erstzulassung und für alle weiteren Mutationen bei den kanto- nalen Zulassungsbehörden trägt die betreffende Stelle nach Artikel 2 Absatz 1.

6 SR 730.01

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Art. 28 Abs. 1

1 Militärfahrzeugeund Fahrzeuge des Grenzwachtkorps, der Zolluntersuchungs-

behörden, des Nachrichtendienstes des Bundes sowie der Armasuisse werden durch das SVSAA mit Militärkontrollschildern immatrikuliert.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

14. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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