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AS 2013 1919

Verordnung über den Flugsicherungsdienst

Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD)

Änderung vom 14. Juni 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Dezember 19951 über den Flugsicherungsdienst wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 40–40g, 49, 101b, 107a Absatz 4 und 108a Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG) und auf die Artikel 37a–37f des Bundesgesetzes vom 22. März 19853 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG), in Ausführung des Übereinkommens vom 7. Dezember 19444 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen), der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 19815 über Flugsicherungs-Streckengebühren und des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 549/20047, der Verordnung (EG) Nr. 550/20048 und der Verordnung (EG) Nr. 1794/20069 in der für die Schweiz gemäss Ziffer 5 des Anhangs zum Abkommen jeweils verbindlichen Fassung,

7 Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums («Rahmenverordnung»).

8 Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum («Flugsicherungsdienste-Verordnung»).

9 Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dez. 2006 zur Einführung

einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste.

2012-2542 1919

Flugsicherungsdienst AS 2013

Gliederungstitel vor Art. 40a

4. Kapitel:

Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen bei der Flugsicherung

Art. 40a Verantwortung und Einsatzgebiet 1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste für den zivilen Verkehr kann für die Zwe- cke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen nach Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 199410 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen mit einem dafür geeigneten System (Ambient Voice Recording Equipment, AVRE) bei den Flugverkehrsstellen Hintergrundgespräche und -geräusche aufzeichnen.

2 Er führt die mit dem AVRE erstellte Datensammlung und ist das für den Daten-

schutz verantwortliche Organ.

3 Er darf das AVRE einzig an Arbeitsplätzen von Personen einsetzen, die Flugver-

kehrskontrolldienste erbringen (betroffene Fluglotsinnen und Fluglotsen). 4 Er stellt sicher, dass den betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen nebst diesen Arbeitsplätzen unüberwachte Büro- und Pausenräume zur Verfügung stehen.

Art. 40b Informationspflicht 1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste muss seine Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter über den Einsatz eines AVRE vor dessen Inbetriebnahme und vor Antritt einer Stelle als betroffene Fluglotsin oder betroffener Fluglotse in Kenntnis setzen.

2 Erinformiert seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Änderungen des

Anwendungsbereichs des Aufzeichnungssystems.

Art. 40c Verfügbarkeit und Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen 1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste sorgt für die lückenlose Verfügbarkeit der Aufzeichnungen des AVRE im Falle eines Flugunfalls oder eines schweren Vorfalls.

2 Er ist verpflichtet, die Aufzeichnungen während 30 Tagen aufzubewahren.

3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer löscht er die Aufzeichnungen ohne Verzug.

Geschieht ein Flugunfall oder ein schwerer Vorfall, so dürfen die Aufzeichnungen, die möglicherweise im Zusammenhang mit dem Ereignis stehen, erst nach der Freigabe durch die Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle (SUST) gelöscht werden.

10 SR 748.126.3

1920

Flugsicherungsdienst AS 2013

Art. 40d Zugriff auf die Aufzeichnungen 1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste darf auf die Aufzeichnungen und die dazu- gehörigen Randdaten des AVRE nur zugreifen: a. um sie der SUST für die in Artikel 40a Absatz 1 genannten Zwecke zugäng- lich zu machen; b. wenn es zu Wartungszwecken unumgänglich ist.

2 Handelt es sich um Aufzeichnungen aus einer militärischen Anlage, so macht der

Erbringer der Flugverkehrsdienste die Daten nach erfolgter Freigabe durch die Luftwaffe der SUST so weit zugänglich, als dies aus Gründen der militärischen Geheimhaltung möglich ist.

Art. 40e Vertrauensstelle 1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste bezeichnet eine Vertrauensstelle. Dazu hört er vorgängig die Personalverbände der betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen an. Er gibt die Stelle dem BAZL und der SUST bekannt. 2 Die Vertrauensstelle ist eine neutrale Ansprech- und Vermittlungsstelle für Fragen zum AVRE.

3 Sie vermittelt im Falle eines Auswertungsverfahrens zwischen dem Erbringer der

Flugverkehrsdienste und den betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen.

Art. 40f Auswertung

1 Die Aufzeichnungen des AVRE dürfen nur von der SUST ausgewertet werden.

Diese wertet die Aufzeichnungen nur so weit aus, wie es zur Untersuchung eines Flugunfalls oder schweren Vorfalls nötig ist. 2 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste, die betroffenen Fluglotsinnen und Fluglot- sen und die Vertrauensstelle haben das Recht, am Verfahren der Auswertung der Aufzeichnungen beteiligt zu sein. Gleiches gilt für die Luftwaffe, sofern militärische Flugzeuge oder Stellen vom Flugunfall oder schweren Vorfall betroffen sind. 3 Die betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen können sich bei Verfahrenshandlun- gen von einem Vertreter ihres Personalverbandes begleiten lassen. 4 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste ist verpflichtet, die Auswertungsarbeiten der SUST in technischer Hinsicht zu unterstützen. Er stellt dazu bei Bedarf und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten seine Infrastruktur zur Verfügung, insbe- sondere für das Abhören der Aufzeichnungen.

5 Die im Rahmen des Auswertungsverfahrens gewonnenen Informationen und

Erkenntnisse dürfen einzig für Massnahmen zur Verbesserung der Flug- oder Betriebssicherheit verwendet werden. Informationen, die nicht solchen Zwecken dienen, insbesondere solche über das Arbeits- und das Privatleben, die nicht mit dem untersuchten Ereignis in Zusammenhang stehen, sowie Informationen, die der mili- tärischen Geheimhaltung unterliegen, dürfen in keinem Fall verwendet werden.

1921

Flugsicherungsdienst AS 2013

Art. 40g Technische und organisatorische Schutzmassnahmen

1 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste sorgt dafür, dass das AVRE während der

gesamten Betriebszeit gemäss dem Stand der Technik die Verfügbarkeit, Integrität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit gewährleistet. Entwicklungs- und Unterhalts- arbeiten dürfen dessen Betrieb nur kurzfristig beeinträchtigen.

2 Der Erbringer der Flugverkehrsdienste schützt die Aufzeichnungen des AVRE vor

Verlust, vor dem Zugriff Unberechtigter und vor Manipulationen.

3 Er legt die organisatorischen und die technischen Bedingungen des AVRE vor

dessen Inbetriebnahme in einem Reglement fest. Dazu hört er vorgängig die Perso- nalverbände der betroffenen Fluglotsinnen und Fluglotsen an.

4 Im Reglement werden insbesondere geregelt:

a. die Arbeitsplätze und Funktionsbereiche, bei denen das AVRE installiert wird; b. die Berechtigungen zur Installation und zur Wartung des Systems; c. die Berechtigungen zur Löschung der Aufzeichnungen; d. das Führen von Protokollen zur Nachvollziehbarkeit sämtlicher Veränderun- gen am System sowie an dessen Aufzeichnungen; e. die Zugriffsberechtigungen im Falle eines Flugunfalls oder schweren Vor- falls; f. die Bezeichnung und die Finanzierung der Vertrauensstelle; g. die Koordination mit der SUST im Auswertungsverfahren.

5 Berechtigungen nach Absatz 4 Buchstaben b, c und e können nur Angestellten des

Erbringers der Flugverkehrsdienste verliehen werden.

Art. 40h Vertraulichkeit Personen, die mit der Installation, der Wartung, dem Betrieb, der Auswertung und der Löschung von Aufzeichnungen des AVRE befasst sind, haben alle daraus ge- wonnenen Informationen und Randdaten, insbesondere Aussagen und Inhalte aus Abhörungen, vertraulich zu behandeln.

Art. 40i Berichterstattung Der Erbringer der Flugverkehrsdienste reicht dem BAZL jährlich einen Bericht über den Einsatz des AVRE ein.

Art. 40j Vorbehalt gesetzlicher Regelungen zu Herausgabe, Auswertung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen Abweichend von den Bestimmungen dieses Kapitels können die zuständigen Behör- den insbesondere die Herausgabe, Auswertung oder Aufbewahrung von Aufzeich- nungen des AVRE anordnen, soweit ein Gesetz dies vorsieht.

1922

Flugsicherungsdienst AS 2013

Art. 40k Strafbestimmungen Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG wird bestraft, wer: a. Aufzeichnungen manipuliert; b. Vorschriften zur Aufbewahrungsdauer und zur Löschung missachtet; c. unbefugt auf Aufzeichnungen zugreift oder Aufzeichnungen, Informationen oder Randdaten unbefugt verwendet oder weitergibt oder die Pflicht zur ver- traulichen Behandlung derselben verletzt; d. die Vorschriften zu den technischen oder den organisatorischen Schutz- massnahmen missachtet.

Gliederungstitel vor Art. 41

5. Kapitel: Übergangsbestimmungen

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

14. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1923

Flugsicherungsdienst AS 2013

1924