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AS 2013 2391

Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs

Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs

Änderung vom 2. Juli 2013

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:

I Die Verordnung des EJPD vom 9. Februar 20111 über die elektronische Übermitt- lung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 und 3

2 Der verbindliche eSchKG-Standard setzt sich zusammen aus:

a. dem XML-Schema für eSchKG, Version 2.0 vom Mai 20132; b. dem Blue Book, Version 2.0 vom Mai 2013, inkl. Appendices 1 (Version 2.0 vom Mai 2013) und 2 (Version 2.0 vom Mai 2013)3.

3 Erläuterungen und Empfehlungen zum Standard sind in den folgenden Hand-

büchern4 enthalten: a. White Book vom Mai 2013; b. Orange Book vom Mai 2013; c. Red Book vom Mai 2013.

Gliederungstitel vor Art. 6

3. Abschnitt: Meldung der Anzahl Begehren im eSchKG-Verbund

Art. 6

1 Die Betreibungsämter melden dem Bundesamt für Justiz oder einer von ihm beauf-

tragten Stelle jeweils per Quartalsende die Zahl der nach dem eSchKG-Standard eingereichten: a. Betreibungsbegehren; b. Begehren um einen Auszug aus dem Betreibungsregister.

1 SR 281.112.1

2 Das XML-Schema wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.

3 Das Blue Book (inkl. Appendices) wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.

4 Die Handbücher werden auf www.eschkg.ch veröffentlicht.

2013-1654 2391

Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs AS 2013

2 Sie übermitteln dem Bundesamt für Justiz oder der beauftragten Stelle zudem auf deren elektronische Anfrage hin die statistischen Daten nach dem Blue Book, Kapi- tel 9. Die Anfrage bezeichnet die betreffende Periode und die zu liefernden Daten.

Art. 9 Sachüberschrift Übergangsbestimmung zur Fassung vom 9. Februar 2011

Art. 9a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juli 2013

1 Die Betreibungsämter passen ihre Software bis zum 31. Dezember 2013 an den

verbindlichen eSchKG-Standard gemäss Artikel 5 Absatz 2 an. 2 Ist es einem Betreibungsamt nicht möglich, seine Software rechtzeitig anzupassen, so kann es bei der Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesamts für Justiz ein Gesuch um Fristverlängerung bis längstens 30. Juni 2014 stellen.

3 Dem begründeten Gesuch ist eine von der kantonalen Aufsichtsbehörde geneh-

migte verbindliche Einführungsplanung beizulegen.

4 Bis ein Betreibungsamt seine Software angepasst hat, meldet es die Zahl der

Betreibungsbegehren gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a mittels des auf www.eschkg.ch veröffentlichten Formulars.

5 Die Betreibungsämter sind weiterhin verpflichtet, Eingaben gemäss eSchKG-Stan-

dard 1.1a zu verarbeiten und zu beantworten. Dieser setzt sich zusammen aus: a. dem Datenmodell eSchKG, Version 1.1a vom Juni 20115; b. dem Blue Book, Version 1.1a vom Juni 2011, inkl. Appendices 1 (Version 1.1a vom Juni 2011) und 2 (Version 1.1a vom Juni 2011)6; c. dem Dokument Einschränkungen bei der Entwicklung von Gläubigersoft- ware für eSchKG vom 12. Juni 20127.

6 Der eSchKG-Standard 1.1a darf nur von Gläubigern verwendet werden, die vor

dem 30. Juni 2013 in den eSchKG-Verbund aufgenommen wurden.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

2. Juli 2013 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga

5 Das Datenmodell wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.

6 Die Handbücher werden auf www.eschkg.ch veröffentlicht.

7 Das Dokument wird auf www.eschkg.ch veröffentlicht.

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