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AS 2013 255

Verordnung über die Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen

Verordnung über die Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen

vom 19. Dezember 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021, verordnet:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 2. Oktober 20002 über Massnahmen gegenüber

Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban

Art. 7 Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 2 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Anhang 2 Anhang 2 (Art. 1, 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 sowie 4a)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten, sowie juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten3

3 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

2012-2986 255

Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013

2. Verordnung vom 7. August 19904 über Wirtschaftsmassnahmen

gegenüber der Republik Irak

Art. 5a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Anhang Anhang (Art. 2 Abs. 2)

Natürliche Personen, Unternehmen und Körperschaften, gegen die sich die Finanzsanktionen richten5

3. Verordnung vom 23. Juni 19996 über Massnahmen gegenüber

bestimmten Personen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien

Art. 11a Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 2 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Anhang 2 Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten7

4 SR 946.206

5 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 6 SR 946.207

7 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

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Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013

4. Verordnung vom 19. März 20028 über Massnahmen gegenüber

Simbabwe

Art. 7 Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 2 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Anhang 2 Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten9

5. Verordnung vom 21. Dezember 200510 über Massnahmen

gegenüber bestimmten Personen im Zusammenhang mit dem Attentat auf Rafik Hariri

Gliederungstitel vor Art. 6a

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 6a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Art. 7 Sachüberschrift Inkrafttreten

8 SR 946.209.2

9 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 10 SR 946.231.10

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Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013

Anhang Anhang (Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten11

6. Verordnung vom 22. Juni 200512 über Massnahmen gegenüber

der Demokratischen Republik Kongo

Gliederungstitel vor Art. 7a

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 7a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Art. 8 Sachüberschrift Inkrafttreten

Anhang Anhang (Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten13

11 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 12 SR 946.231.12

13 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

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Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013

7. Verordnung vom 19. Januar 200514 über Massnahmen gegenüber

Côte d’Ivoire

Gliederungstitel vor Art. 7a

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 7a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Art. 8 Sachüberschrift Inkrafttreten

Anhang Anhang (Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten15

8. Verordnung vom 19. Januar 200516 über Massnahmen gegenüber

Liberia

Gliederungstitel vor Art. 9a

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 9a Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 1 und 2 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundes- rechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröf- fentlicht.

14 SR 946.231.13

15 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 16 SR 946.231.16

259

Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013

Anhang 1 Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten17

Anhang 2 Anhang 2 (Art. 6 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich das Ein- und Durchreiseverbot richtet18

9. Verordnung vom 25. Mai 200519 über Massnahmen gegenüber

Sudan

Gliederungstitel vor Art. 7a

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 7a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Art. 8 Sachüberschrift Inkrafttreten

17 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

18 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 19 SR 946.231.18

260

Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013

Anhang Anhang (Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten20

10. Verordnung vom 28. Juni 200621 über Massnahmen gegenüber

Belarus

Art. 1 Abs. 1 1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.

Art. 3 Abs. 1

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im

Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

Gliederungstitel vor Art. 6a

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 6a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Art. 7 Sachüberschrift Inkrafttreten

Anhang 2 wird aufgehoben.

20 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 21 SR 946.231.116.9

261

Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013

Anhang Anhang (Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten22

11. Verordnung vom 25. Oktober 200623 über Massnahmen gegenüber

der Demokratischen Volksrepublik Korea

Art. 5 Abs. 1

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in

Anhang 3 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

Gliederungstitel vor Art. 8a

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 8a Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 3 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Art. 9 Sachüberschrift Inkrafttreten

Anhang 4 wird aufgehoben.

22 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 23 SR 946.231.127.6

262

Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013

Anhang 3 Anhang 3 (Art. 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten24

12. Verordnung vom 3. Februar 201025 über Massnahmen gegenüber

Eritrea

Gliederungstitel vor Art. 8a

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 8a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Art. 9 Sachüberschrift Inkrafttreten

Anhang Anhang (Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten26

24 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 25 SR 946.231.132.9

26 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

263

Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013

13. Verordnung vom 24. Februar 201027 über Massnahmen gegenüber

Guinea

Gliederungstitel vor Art. 7a

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 7a Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 2 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Anhang 2 Anhang 2 (Art. 2 und 4)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten28

14. Verordnung vom 1. Juni 201229 über Massnahmen gegenüber

Guinea-Bissau

Gliederungstitel vor Art. 6a

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 6a Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 1 und 2 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundes- rechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröf- fentlicht.

Art. 7 Sachüberschrift Inkrafttreten

27 SR 946.231.138.1

28 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 29 SR 946.231.138.3

264

Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013

Anhang 1 Anhang 1 (Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 2)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten30

Anhang 2 Anhang 2 (Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 3)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten31

15. Verordnung vom 19. Januar 201132 über Massnahmen gegenüber

der Islamischen Republik Iran

Gliederungstitel vor Art. 21a

8. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 21a Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 5–7 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

30 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

31 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 32 SR 946.231.143.6

265

Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013

Anhang 5 Anhang 5 (Art. 10 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 Bst. b)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten33

Anhang 6 Anhang 6 (Art. 10 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 3 sowie 19 Bst. b)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten34

Anhang 7 Anhang 7 (Art. 10 Abs. 1 und 19 Bst. b)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten35

33 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

34 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

35 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

266

Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013

16. Verordnung vom 30. März 201136 über Massnahmen gegenüber

Libyen

Gliederungstitel vor Art. 9a

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 9a Veröffentlichung Die Inhalte der Anhänge 2–5 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Anhang 2 Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten37

Anhang 3 Anhang 3 (Art. 2 Abs. 1)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten38

Anhang 4 Anhang 4 (Art. 4)

Natürliche Personen, gegen die sich das Ein- und Durchreiseverbot richtet39

36 SR 946.231.149.82

37 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

38 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

39 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

267

Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013

Anhang 5 Anhang 5 (Art. 4)

Natürliche Personen, gegen die sich das Ein- und Durchreiseverbot richtet40

17. Verordnung vom 13. Mai 200941 über Massnahmen gegenüber

Somalia

Gliederungstitel vor Art. 7a

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 7a Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Art. 8 Sachüberschrift Inkrafttreten

Anhang Anhang (Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten42

40 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden. 41 SR 946.231.169.4

42 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

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Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013

18. Verordnung vom 8. Juni 201243 über Massnahmen gegenüber

Syrien

Gliederungstitel vor Art. 20a

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 20a Veröffentlichung Der Inhalt von Anhang 7 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.

Anhang 7 Anhang 7 (Art. 10 Abs. 1 und 17 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten44

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

19. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

43 SR 946.231.172.7

44 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,

Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

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Änderung der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen AS 2013

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