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AS 2013 2675

Verordnung des EDI über die Personensicherheitsprüfungen

Verordnung des EDI über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV-EDI)

vom 12. August 2013

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt für die Funktionen des EDI nach Anhang 1 PSPV die

jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.

2 Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.

Art. 2 Aktualisierung der Anhänge 1 Die Geschäftsleitung des Generalsekretariats des EDI beantragt der Departements- vorsteherin oder dem Departementsvorsteher bei Bedarf die Aktualisierung des Anhangs.

2 Wird Anhang 1 PSPV geändert, so beantragt die Geschäftsleitung des General-

sekretariats des EDI spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Art. 3 Übergangsbestimmung Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheits- prüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durch- geführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2013 in Kraft.

12. August 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

SR 120.427 1 SR 120.4

2013-1540 2675

Personensicherheitsprüfungen. V des EDI AS 2013

Anhang (Art. 1 Abs. 2)

Funktionen innerhalb des EDI, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

1. Generelle Funktionen innerhalb des EDI

Funktionen Prüfstufen

Direktorinnen/Direktoren von Ämtern und deren Stellvertreter/innen 12 Generalsekretär/in und dessen/deren Stellvertreter/innen 12 Persönliche Mitarbeiter/innen der Departementsvorsteherin / des Departe- 12 mentsvorstehers Informationschef/in und dessen/deren Stellvertreter/in 11 Sekretärinnen/Sekretäre der Departementsvorsteherin / des Departements- 11 vorstehers Referentinnen/Referenten; Berater/innen 11 Datenschutz- und Informationssicherheitsverantwortliche 11 Verantwortliche für Informatiksicherheit und Objektschutz 11 Anwender/innen des Informationssystems Personensicherheitsprüfungen 10 (SIBAD) Risikomanager/in des Departements 11 Pressesprecher/in 11 Bundesratsweibel/in 11 Chauffeuse/Chauffeur der Departementsvorsteherin / des Departements- 11 vorstehers Mitglieder des Stabes für ausserordentliche Lagen 11

2. Zusätzliche Funktionen innerhalb des EDI

2.1 GS-EDI

Funktionen Prüfstufen

Chef/in Bereich Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte, dessen/deren 11 Stellvertreter/in und Mitarbeiter/innen

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Personensicherheitsprüfungen. V des EDI AS 2013

2.2 Bundesamt für Gesundheit

Funktionen Prüfstufen

Kader der Abteilungen Lebensmittelsicherheit, Strahlenschutz und 11 Chemikalien

2.3 Bundesarchiv

Funktionen Prüfstufen

Sämtliche 11

2.4 Bundesamt für Veterinärwesen

Funktionen Prüfstufen

Direktor/in des Instituts für Virologie und Immunologie (IVI) und 11 dessen/deren Stellvertreter/in Leiter/in Biosicherheit IVI 11

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