AS 2013 3377
Verordnung über die Bibliothek am Guisanplatz
Verordnung über die Bibliothek am Guisanplatz (BiGV)
vom 9. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19971, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Sammel-, Dienstleistungs- und Koordinationsauftrag der Bibliothek am Guisanplatz (BiG).
Art. 2 Stellung Die BiG ist die Leitbibliothek der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung und der Schweizer Armee.
2. Abschnitt: Sammlung und Dienstleistungen
Art. 3 Sammelauftrag
1 Die BiG sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte
Fachinformationen, die: a. der Aufgabenerfüllung der Bundesverwaltung oder der Schweizer Armee dienen; oder b. von der Bundesverwaltung oder der Schweizer Armee veröffentlicht wur- den.
2 Veröffentlichungen der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee von allge-
meinem öffentlichen Interesse sind der BiG unaufgefordert und unentgeltlich in je einem Exemplar pro vorhandener Sprache abzugeben; dazu zählen namentlich Studien, Informationsschriften, Jahresberichte und Reglemente.
SR 432.22 1 SR 172.010
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Bibliothek am Guisanplatz AS 2013
Art. 4 Erwerb der Sammlung
1 Die BiG erweitert ihre Sammlung durch:
a. Erwerb im Rahmen der dafür vorgesehenen Kredite; b. Erhalt der von der Bundesverwaltung sowie der Schweizer Armee veröffent- lichte Dokumente; c. Zuwendungen Dritter im Rahmen von Artikel 64 der Finanzhaushaltverord- nung vom 5. April 20062; d. ausserordentlichen Erwerb von Sammlungen oder besonders wichtigen Ein- zelobjekten.
2 Für den Erwerb von Sammlungen oder von besonders wichtigen Einzelobjekten
kann die BiG: a. finanzielle Unterstützung von anderen Dienststellen des Bundes oder von Kantonen annehmen; b. an eine weitere Öffentlichkeit gelangen; c. Zuwendungen verwenden, die ihr nach Artikel 64 der Finanzhaushaltverord- nung vom 5. April 2006 überlassen wurden.
3 Der Bundesrat kann Sammlungen anderer Institutionen, welche für die BiG rele-
vant sind, auf Ersuchen der Institutionen in die BiG integrieren
Art. 5 Erhaltung der Sammlung
1 Die BiG sorgt für die Erhaltung der Bestände, insbesondere für deren fachlich
korrekte Restaurierung und Konservierung.
2 Zur Schonung und Erhaltung der Originale kann die BiG ihre Bestände auf andere
Träger und Medien übertragen.
Art. 6 Zugang zur Sammlung
1 Die BiG weist ihre Bestände im öffentlich zugänglichen Online-Katalog des Bib-
liotheksverbundes Alexandria nach.
2 Die Bestände können nach Massgabe der Benutzungsreglemente ausgeliehen oder
in den Räumen der Bibliothek eingesehen werden von: a. Mitarbeitenden der Bundesverwaltung; b. Angehörigen der Armee; c. Wissenschaft und Öffentlichkeit, soweit es die der BiG zur Verfügung ste- henden Ressourcen erlauben.
3 Der Zugang kann eingeschränkt werden, wenn die Erhaltung des Werks dies
erfordert.
2 SR 611.01
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4 Die BiG kann Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee für
bestimmte Fachliteratur persönliche Abonnemente einrichten oder ihnen diese in Form von Dienstexemplaren zur Verfügung stellen.
Art. 7 Recherche
1 Die BiG vermittelt aufgrund von Dokumentations-, Recherche- und wissenschaft-
lichen Forschungsaufträgen Fachwissen für: a. die Bundesverwaltung und die Schweizer Armee; b. die Wissenschaft und die Öffentlichkeit, soweit es die der BiG zur Verfü- gung stehenden Ressourcen erlauben.
2 Sieunterstützt ihre Kundinnen und Kunden bei weiterführenden Recherchen,
indem sie: a. die Infrastruktur zur Nutzung ihrer Bestände bereitstellt; b. den Zugang zu Einrichtungen externer Institutionen und Unternehmen ver- mittelt; c. Fachliteratur im interbibliothekarischen Leihverkehr besorgt.
3 Die BiG kann wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen eigener Schriftenreihen
publizieren.
Art. 8 Archivdienst Die BiG betreut in Absprache mit den betroffenen Verwaltungseinheiten den Archivdienst des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport sowie der Schweizer Armee.
3. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit
Art. 9 Bibliothekswesen der Bundesverwaltung
1 Die BiG führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.
2 Sie sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der
Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.
Art. 10 Dokumentationskonferenz Bund
1 Die Dokumentationskonferenz Bund (DKB) ist das Koordinationsorgan der Bun-
desverwaltung in den Fachbereichen Information und Dokumentation nach Arti- kel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Sie dient insbesondere: a. der fachlichen Unterstützung der BiG; b. der Initiierung gemeinsamer Vorhaben in den Fachbereichen; c. dem regelmässigen Informationsaustausch.
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2 Die DKB setzt sich zusammen aus:
a. der Leiterin oder dem Leiter der BiG als Vorsitzender oder Vorsitzendem der DKB; b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Departemente und der Bundes- kanzlei.
3 Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der DKB je eine Vertreterin oder
ein Vertreter teilnehmen: a. der Schweizerischen Nationalbibliothek; b. der Parlamentsdienste; c. weiterer interessierter Verwaltungseinheiten.
4 Die BiG führt das Sekretariat der DKB.
Art. 11 Bibliotheksverbund Alexandria Im Rahmen des Bibliotheksverbundes Alexandria hat die BiG die folgenden Auf- gaben: a. Sie unterstützt die Partner fachtechnisch. b. Sie betreut den öffentlich zugänglichen Online-Katalog. c. Sie bestimmt und führt den Einsatz der Informatik.
Art. 12 Zusammenarbeit mit Dritten 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die BiG mit in- und ausländischen Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche oder ergänzende Aufgaben erfüllen.
2 Sie trägt zur Entwicklung des Bibliothekswesens in der Schweiz bei.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 13 Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.
9. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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