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AS 2013 3377

Verordnung über die Bibliothek am Guisanplatz

Verordnung über die Bibliothek am Guisanplatz (BiGV)

vom 9. Oktober 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes vom 21. März 19971, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Sammel-, Dienstleistungs- und Koordinationsauftrag der Bibliothek am Guisanplatz (BiG).

Art. 2 Stellung Die BiG ist die Leitbibliothek der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung und der Schweizer Armee.

2. Abschnitt: Sammlung und Dienstleistungen

Art. 3 Sammelauftrag

1 Die BiG sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte

Fachinformationen, die: a. der Aufgabenerfüllung der Bundesverwaltung oder der Schweizer Armee dienen; oder b. von der Bundesverwaltung oder der Schweizer Armee veröffentlicht wur- den.

2 Veröffentlichungen der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee von allge-

meinem öffentlichen Interesse sind der BiG unaufgefordert und unentgeltlich in je einem Exemplar pro vorhandener Sprache abzugeben; dazu zählen namentlich Studien, Informationsschriften, Jahresberichte und Reglemente.

SR 432.22 1 SR 172.010

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Bibliothek am Guisanplatz AS 2013

Art. 4 Erwerb der Sammlung

1 Die BiG erweitert ihre Sammlung durch:

a. Erwerb im Rahmen der dafür vorgesehenen Kredite; b. Erhalt der von der Bundesverwaltung sowie der Schweizer Armee veröffent- lichte Dokumente; c. Zuwendungen Dritter im Rahmen von Artikel 64 der Finanzhaushaltverord- nung vom 5. April 20062; d. ausserordentlichen Erwerb von Sammlungen oder besonders wichtigen Ein- zelobjekten.

2 Für den Erwerb von Sammlungen oder von besonders wichtigen Einzelobjekten

kann die BiG: a. finanzielle Unterstützung von anderen Dienststellen des Bundes oder von Kantonen annehmen; b. an eine weitere Öffentlichkeit gelangen; c. Zuwendungen verwenden, die ihr nach Artikel 64 der Finanzhaushaltverord- nung vom 5. April 2006 überlassen wurden.

3 Der Bundesrat kann Sammlungen anderer Institutionen, welche für die BiG rele-

vant sind, auf Ersuchen der Institutionen in die BiG integrieren

Art. 5 Erhaltung der Sammlung

1 Die BiG sorgt für die Erhaltung der Bestände, insbesondere für deren fachlich

korrekte Restaurierung und Konservierung.

2 Zur Schonung und Erhaltung der Originale kann die BiG ihre Bestände auf andere

Träger und Medien übertragen.

Art. 6 Zugang zur Sammlung

1 Die BiG weist ihre Bestände im öffentlich zugänglichen Online-Katalog des Bib-

liotheksverbundes Alexandria nach.

2 Die Bestände können nach Massgabe der Benutzungsreglemente ausgeliehen oder

in den Räumen der Bibliothek eingesehen werden von: a. Mitarbeitenden der Bundesverwaltung; b. Angehörigen der Armee; c. Wissenschaft und Öffentlichkeit, soweit es die der BiG zur Verfügung ste- henden Ressourcen erlauben.

3 Der Zugang kann eingeschränkt werden, wenn die Erhaltung des Werks dies

erfordert.

2 SR 611.01

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4 Die BiG kann Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee für

bestimmte Fachliteratur persönliche Abonnemente einrichten oder ihnen diese in Form von Dienstexemplaren zur Verfügung stellen.

Art. 7 Recherche

1 Die BiG vermittelt aufgrund von Dokumentations-, Recherche- und wissenschaft-

lichen Forschungsaufträgen Fachwissen für: a. die Bundesverwaltung und die Schweizer Armee; b. die Wissenschaft und die Öffentlichkeit, soweit es die der BiG zur Verfü- gung stehenden Ressourcen erlauben.

2 Sieunterstützt ihre Kundinnen und Kunden bei weiterführenden Recherchen,

indem sie: a. die Infrastruktur zur Nutzung ihrer Bestände bereitstellt; b. den Zugang zu Einrichtungen externer Institutionen und Unternehmen ver- mittelt; c. Fachliteratur im interbibliothekarischen Leihverkehr besorgt.

3 Die BiG kann wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen eigener Schriftenreihen

publizieren.

Art. 8 Archivdienst Die BiG betreut in Absprache mit den betroffenen Verwaltungseinheiten den Archivdienst des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport sowie der Schweizer Armee.

3. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit

Art. 9 Bibliothekswesen der Bundesverwaltung

1 Die BiG führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.

2 Sie sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der

Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.

Art. 10 Dokumentationskonferenz Bund

1 Die Dokumentationskonferenz Bund (DKB) ist das Koordinationsorgan der Bun-

desverwaltung in den Fachbereichen Information und Dokumentation nach Arti- kel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Sie dient insbesondere: a. der fachlichen Unterstützung der BiG; b. der Initiierung gemeinsamer Vorhaben in den Fachbereichen; c. dem regelmässigen Informationsaustausch.

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2 Die DKB setzt sich zusammen aus:

a. der Leiterin oder dem Leiter der BiG als Vorsitzender oder Vorsitzendem der DKB; b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Departemente und der Bundes- kanzlei.

3 Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der DKB je eine Vertreterin oder

ein Vertreter teilnehmen: a. der Schweizerischen Nationalbibliothek; b. der Parlamentsdienste; c. weiterer interessierter Verwaltungseinheiten.

4 Die BiG führt das Sekretariat der DKB.

Art. 11 Bibliotheksverbund Alexandria Im Rahmen des Bibliotheksverbundes Alexandria hat die BiG die folgenden Auf- gaben: a. Sie unterstützt die Partner fachtechnisch. b. Sie betreut den öffentlich zugänglichen Online-Katalog. c. Sie bestimmt und führt den Einsatz der Informatik.

Art. 12 Zusammenarbeit mit Dritten 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die BiG mit in- und ausländischen Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche oder ergänzende Aufgaben erfüllen.

2 Sie trägt zur Entwicklung des Bibliothekswesens in der Schweiz bei.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13 Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.

9. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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