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Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
Änderung vom 9. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 2. Februar 20001 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 3, 4 Absatz 3 und 16 Absatz 7 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19022 (EleG),
Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 6 wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BFE» ersetzt.
Art. 1 Abs. 1 Bst. b
1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für die Erstellung und
die Änderung von: b. Energieerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 30 kVA, die mit einem Verteilnetz verbunden sind;
Art. 1a Allgemeines
1 Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 kV und höher (50 Hz)
können nur genehmigt werden, wenn sie zuvor in einem Sachplanverfahren fest- gesetzt wurden.
2 Neue Leitungen können ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden,
wenn: a. sie nicht länger sind als 5 Kilometer; b. keine Schutzgebiete nach eidgenössischem und kantonalem Recht berührt werden; und
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Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen AS 2013
c. die Anforderungen der Verordnung vom 23. Dezember 19993 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.
3 Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen können ohne vorgängiges
Sachplanverfahren genehmigt werden, wenn: a. die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen oder ande- ren Infrastrukturanlagen ausgeschöpft wurden; b. bei einer Verschiebung des Leitungstrassees die Nutzungskonflikte voraus- sichtlich im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens gelöst werden kön- nen; c. Konflikte in Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können; und d. die Anforderungen der NISV eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss.
4 Das Bundesamt für Energie (BFE) entscheidet nach Rücksprache mit den zustän-
digen Fachstellen des Bundes und der betroffenen Kantone darüber, ob ein Sach- planverfahren durchgeführt werden muss.
5 Es leitet das Sachplanverfahren.
Art. 1b Vororientierung und Vorbereitung des Sachplanverfahrens
1 Wer das Plangenehmigungsgesuch für ein Vorhaben einreichen will (Gesuchstelle-
rin), das als Vororientierung im Sachplan eingetragen ist, orientiert das BFE früh- zeitig darüber.
2 Gleichzeitigschliesst die Gesuchstellerin mit den betroffenen Kantonen eine
Koordinationsvereinbarung ab und gibt dem BFE davon Kenntnis. Mit der Koordi- nationsvereinbarung werden insbesondere festgelegt: a. ein Zeitplan zur Festlegung eines Gebiets für mögliche Planungskorridore (Planungsgebiet) und das Vorgehen zur Anpassung der kantonalen Planung; b. die Planungsziele für das zu evaluierende Planungsgebiet; c. die Zuständigkeiten für die Organisation der einzelnen Verfahrensschritte; d. die Mitwirkung der Gemeinden. 3 Die Gesuchstellerin reicht dem BFE Unterlagen für die Beurteilung der möglichen Planungsgebiete ein. Daraus muss hervorgehen, dass sie vorhandenes Konflikt- und Optimierungspotenzial hinsichtlich der Raumnutzung ermittelt hat.
4 Sie kann in Rücksprache mit den betroffenen Kantonen in Fällen mit einer Aus-
gangslage, in welchen der Spielraum für mehrere Planungsgebiete als nicht ausrei- chend betrachtet wird, auch nur ein Planungsgebiet vorschlagen. Ein solcher Vor- schlag ist detailliert zu begründen.
3 SR 814.710
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5 Das BFE übermittelt die Unterlagen den in der Raumordnungskonferenz des
Bundes vertretenen Ämtern zu einer ersten Stellungnahme. Die Frist für die Stel- lungnahme beträgt zwei Monate.
Art. 1c Festsetzung eines Planungsgebietes
1 Nach Eingang der Stellungnahmen setzt das BFE eine projektspezifische Begleit-
gruppe ein, in der folgende Stellen und Organisationen mit je einer Stimme vertreten sind: a. das Bundesamt für Raumentwicklung; b. das Bundesamt für Umwelt; c. allenfalls weitere Bundesämter; d. die Eidgenössische Elektrizitätskommission; e. das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat); f. jeder betroffene Kanton; g. die gesamtschweizerisch tätigen Umweltschutzorganisationen; h. die Gesuchstellerin.
2 Es kann innerhalb von zwei Monaten eine Begehung der für die Führung von
Planungskorridoren vorgeschlagenen Planungsgebiete mit der Begleitgruppe organi- sieren.
3 Die Begleitgruppe empfiehlt aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung die
Bestimmung eines Planungsgebiets, das so gross ist, dass die Gesuchstellerin meh- rere Korridorvarianten ausarbeiten kann.
4 Das BFE führt das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20004 (RPV) durch und beantragt beim Bundesrat die Festsetzung eines Planungsgebiets.
5 Das BFE kann auf begründeten Antrag der betroffenen Kantone in Fällen gemäss
Artikel 1b Absatz 4 und bei einstimmiger Rückmeldung durch die Mitglieder der Begleitgruppe auf einen formellen Sachplanentscheid zum Planungsgebiet verzich- ten und der Gesuchstellerin das Planungsgebiet direkt mitteilen.
Art. 1d Festsetzung des Planungskorridors 1 Die Gesuchstellerin erarbeitet unter Einbezug des Kantons in der Regel mindestens zwei Korridorvarianten und reicht dem BFE die erforderlichen Unterlagen ein. 2 Das BFE erlässt Richtlinien über Art, Darstellung, Inhalt und Anzahl der einzu- reichenden Unterlagen. 3 Es übermittelt die vollständigen Unterlagen innert 30 Tagen nach Eingang an die Begleitgruppe. Diese gibt innerhalb von zwei Monaten eine Empfehlung zur Fest-
4 SR 700.1
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setzung des Planungskorridors und zur anzuwendenden Übertragungstechnologie ab.
4 Das BFE eröffnet das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach Artikel 19 RPV
innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der Empfehlung der Begleitgruppe.
5 Nach Abschluss der Ämterkonsultation wird innerhalb von zwei Monaten die
Festsetzung des Planungskorridors und der anzuwendenden Übertragungstechno- logie beantragt: a. vom Departement beim Bundesrat in Fällen nach Artikel 21 Absatz 1 RPV; b. vom BFE beim Departement in Fällen nach Artikel 21 Absatz 4 RPV.
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
1 Die Gesuchsunterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzureichen sind,
müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projektes notwendig sind, insbesondere Angaben über: a. Betriebsinhaberin, Standort, Art und Ausgestaltung der geplanten Anlage und deren Zusammenhang mit bestehenden Anlagen;
Art. 6 Sachüberschrift Verfahren durch das BFE
Art. 6a Aufgehoben
Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 2 Behandlungsfristen für das Inspektorat
2 Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für:
a. die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstel- lerin; b. die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.
Art. 8a Behandlungsfristen für das BFE
1 Für die Behandlung eines Plangenehmigungsgesuchs gelten für das BFE in der
Regel die folgenden Fristen: a. einen Monat für den Versand des Berichts über den Stand des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1; b. drei Monate ab Eingang des Berichts über den Stand des Verfahrens bis zur Durchführung einer Einspracheverhandlung; c. acht Monate für die Ausfertigung des Entscheides nach Abschluss der Ein- spracheverhandlung und Eingang der Stellungnahmen der Behörden.
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2 Die Behandlungsfristen stehen still während der Zeit, die benötigt wird für:
a. die Ergänzung oder die Überarbeitung der Unterlagen durch die Gesuchstel- lerin; b. die Erstellung von Gutachten oder zusätzlichen Berichten.
Art. 8b Sistierung Benötigt die Gesuchstellerin für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbei- tung von Projektvarianten oder Verhandlungen mit Behörden und Einsprechern mehr als drei Monate, so wird das Verfahren sistiert, bis die Wiederaufnahme ver- langt wird.
Art. 9a Instandhaltungsarbeiten an Anlagen
1 Instandhaltungsarbeiten
an Anlagen können ohne Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
2 Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den
Betrieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere: a. der gleichwertige Ersatz von Streben, Holzmasten und Überspannungsablei- tern sowie der Ersatz von Isolatoren mit gleicher oder kürzerer Baulänge; b. der 1:1-Ersatz von Leiterseilen an Freileitungen sowie von Kabeln; c. der Austausch von Transformatoren gleicher Leistung und Bauart sowie der 1:1-Ersatz von Schaltern und Schaltanlagen; d. das Streichen von Masten im gleichen Farbton, die Korrosionsschutz- und Sanierungsmassnahmen an Masten, Mastsockeln und Mastfundamenten; e. Reparaturen an Mastsockeln, an Gebäuden von Unterwerken und Transfor- matorenstationen, an Fahrwegen in Unterwerken sowie an Gerüsten in Frei- luftschaltanlagen, sofern das Erscheinungsbild nicht verändert wird.
3 Das Inspektorat entscheidet in den übrigen Fällen, ob die geplante Arbeit als
Instandhaltungsarbeit gilt.
Art. 10 Abs. 1bis 1bis Die Genehmigungsbehörde kann mit der Plangenehmigung den sofortigen Bau- beginn für die Anlage oder für Teile davon gestatten, sofern: a. keine unerledigten Einsprachen vorliegen; b. keine Einwände betroffener Kantone und Fachstellen des Bundes vorliegen; und c. mit dem Baubeginn keine irreversiblen Veränderungen verbunden sind.
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Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen AS 2013
Art. 17a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. Oktober 2013
1 Die Artikel 1b–1d gelten nur für Sachplanverfahren, für welche die Unterlagen
nach Artikel 1b Absatz 3 dieser Verordnung nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht werden. Alle anderen Sachplanverfahren werden nach bisherigem Recht weitergeführt.
2 Das BFE kann auf Antrag der Gesuchstellerin auf Gesuche, die nach dem 1. Juli
2013 eingereicht werden, die Artikel 1b–1d anwenden, sofern sich keine der Stellen und Organisationen nach Artikel 1c Absatz 1 dagegen ausspricht.
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft.
9. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen AS 2013
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 7. Dezember 19925 über das Eidgenössische
Starkstrominspektorat
Art. 8 Abs. 1, 4 und 7
1 Die Gebühren für die Genehmigung von Planvorlagen betragen bei geschätzten
Erstellungskosten: a. bis 100 000 Franken 385 Franken + 15 ‰ der Erstellungskosten b. bis 1 000 000 Franken 1585 Franken + 3,0 ‰ der Erstellungskosten c. bis 2 000 000 Franken 3785 Franken + 0,8 ‰ der Erstellungskosten d. bis 3 000 000 Franken 4185 Franken + 0,6 ‰ der Erstellungskosten e. über 3 000 000 Franken 2,0 ‰ der Erstellungskosten.
4 Der Gesuchsteller hat mit der Planvorlage eine Schätzung der Erstellungskosten
vorzulegen. Das Inspektorat ist an die Schätzung des Gesuchstellers nicht gebunden. Es erlässt eine Wegleitung zur Schätzung der Erstellungskosten.
7 Für Plangenehmigungsgesuche, die abgewiesen oder abgeschrieben werden, be-
misst sich die Gebühr nach dem Aufwand.
Art. 9 Abs. 1
1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen,
den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und Entscheide erhebt das Inspektorat eine Gebühr von höchstens 3000 Franken. Massgebende Bemessungs- grundlage ist der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspekto- rates.
2. Verordnung vom 9. April 19976 über elektrische
Niederspannungserzeugnisse
Art. 22 Gebühren
1 Die Kontrollstellen erheben eine Gebühr und auferlegen den Betroffenen die
Kosten nach den Bestimmungen der für sie anwendbaren Gebührenordnung für:
5 SR 734.24 6 SR 734.26
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a. Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht; b. Verfügungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Niederspannungser- zeugnissen.
2 Diese Regelung findet sinngemäss auch auf das freiwillige Sicherheitszeichen
Anwendung.
3. Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 20017
Anhang Ziff. 2 Bst. c Nr. 11 und Ziff. 4
2. Elektrische Installationen, die der Kontrolle durch ein vom Ersteller der In-
stallation unabhängiges Kontrollorgan unterliegen: c. Der Kontrolle alle 10 Jahre unterliegen:
11. die elektrischen Installationen, die von Eigenversorgungsanlagen
nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ohne Verbindung zu einem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden,
4. Eigenversorgungsanlagen mit oder ohne Verbindung zu einem Niederspan-
nungsverteilnetz unterliegen der gleichen Kontrollperiode wie die elektri- schen Installationen des Objekts, an denen die Anlage angeschlossen ist.
4. Verordnung vom 2. März 19988 über Geräte und Schutzsysteme zur
Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
Art. 16 Abs. 3
3 DieVollzugsorgane erheben eine Gebühr und auferlegen den Betroffenen die
erwachsenen Kosten nach den Bestimmungen der für sie anwendbaren Gebühren- ordnung für: a. Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht; b. Verfügungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Geräte und Schutz- systeme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
7 SR 734.27 8 SR 734.6
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5. Verordnung vom 2. Februar 20009 über das
Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen
Art. 1 Abs. 1
1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen,
einschliesslich der Stark- oder Schwachstromanlagen, die ganz oder überwiegend dem Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen).
6. Verordnung vom 19. Oktober 198810 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 12b Abs. 2 2 Das BAFU beurteilt innert fünf Monaten die Berichte zu Projekten, die von einer Bundesbehörde geprüft werden. Nach Eingang der kantonalen Stellungnahme sind dem BAFU mindestens zwei Monate für seine Stellungnahme einzuräumen, bei Projekten nach Ziffer 22.2 des Anhangs einen Monat.
9 SR 742.142.1 10 SR 814.011
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