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AS 2013 3781

Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

Verordnung des EDI über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

Änderung vom 23. Oktober 2013

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 5. September 20081 über Ausbildungen in der Tier- haltung und im Umgang mit Tieren wird wie folgt geändert:

Einfügen eines Kurztitels und einer Abkürzung (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV)

Art. 1 Abs. 1 Bst. a–ater, 5bis, 6 Bst. d und 6bis

1 Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische

berufsunabhängige Ausbildung für: a. Personen, die gewerbsmässig Pferde halten oder die Heimtiere oder Nutz- hunde züchten oder halten; abis. Personen, die für die Betreuung von Wildtieren verantwortlich sind oder gewerbsmässig Tiere betreuen; ater. Personen, die mehr Tiere abgeben als die in Artikel 101 Buchstabe c TSchV festgelegte Anzahl; 5bis Sie legt Inhalt und Form der Ausbildung zur Erlangung einer kantonalen Bewil- ligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV fest.

6 Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Ausbildung von:

d. Personen, die eine kantonale Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Ab- satz 3 TSchV erwerben wollen. 6bis Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Weiterbildung von Detailhandels- fachleuten im Zoofachhandel.

1 SR 455.109.1

2012-1326 3781

Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren. V des EDI AS 2013

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Kapitel: Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung

1. Abschnitt: Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren

Art. 2 Lernziele 1 Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2 oder

102 Absatz 2 TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter bezie-

hungsweise die für die Tierbetreuung verantwortliche Person schonend und fachge- recht mit den Tieren umgeht, sie tiergerecht hält, gesund erhält, verantwortungsbe- wusst züchtet und gesunde Jungtiere heranzieht.

2 Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV muss sein, dass die

Person, die die Klauenpflege für Rinder oder die Hufpflege für Pferde durchführt, schonend und fachgerecht mit den Tieren umzugehen weiss.

Art. 3 Abs. 3

3 In der Ausbildung von Personen, die gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde

züchten, müssen mindestens 10 Stunden des theoretischen Teils für die Bereiche nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben d–g eingesetzt werden.

Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz und 3

2 Für die Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2 oder 102

Absatz 2 TSchV vermittelt der theoretische Teil vertiefte Kenntnisse über die be- treuten Tiere in folgenden Bereichen:

3 Für die Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV vermittelt der theoretische

Teil vertiefte Kenntnisse in folgenden Bereichen: a. Tierbetreuung sowie Pflege von kranken und verletzten Tieren; b. fachgerechter Umgang mit den Tieren; c. Haltungsbedingungen, die ein arttypisches Verhalten ermöglichen; d. fachgerechte und schonende Durchführung der Dienstleistungen; e. Reinigung und Desinfektion von Räumen, Gehegen und Gerätschaften.

Art. 5 Inhalt des praktischen Teils

1 Der praktische Teil der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97

Absatz 2 oder 102 Absatz 2 TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeobachtungen, Einrichten von Gehegen und Hygiene beinhalten.

2 Der praktische Teil der Ausbildung nach Artikel 102 Absatz 5 TSchV muss Übun-

gen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Hygiene sowie Ausübung der mit der Dienstleistung verbundenen Handgriffe am Tier beinhalten.

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Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren. V des EDI AS 2013

Art. 7 Abs. 2 2 Der praktische Teil erfolgt tiergruppenspezifisch durch Begleitung einer erfahre- nen Tiertransporteurin oder eines erfahrenen Tiertransporteurs und umfasst: a. für Geflügeltransportpersonal mindestens zwei Arbeitstage, die für Geflügel aufzuwenden sind; b. für Tiertransportpersonal für Heimtiere, Versuchstiere oder Wildtiere min- destens zwei Arbeitstage, die für regelmässig transportierte Tierarten dieser Tiergruppen aufzuwenden sind; c. in allen übrigen Fällen mindestens fünf Arbeitstage, wovon mindestens ein Tag für jede Tiergruppe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a–d aufzuwen- den ist.

Art. 9 Abs. 1 Bst. f–h

1 Der praktische Teil wird tiergruppenspezifisch nach folgenden Tiergruppen ver-

mittelt: f. Heimtiere, insbesondere Hunde und Katzen; g. Versuchstiere; h. Wildtiere.

Art. 11 Form und Umfang 1 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der prak- tische Teil wird unter Anweisung während der Arbeit in einer oder mehreren Schlachtanlagen absolviert. Er erfolgt aufgabenspezifisch mit mindestens einer Tiergruppe nach Artikel 9 Absatz 1. Personen, die Tätigkeiten mit mehr als einer Tiergruppe durchführen, müssen mit mindestens zwei Tiergruppen nach Artikel 9 Absatz 1 praktisch ausgebildet werden.

2 Personen in leitender Funktion sowie Tierschutzbeauftragte nach Artikel 177a

Absatz 3 TSchV müssen sich in beiden Aufgabenbereichen nach Artikel 177 Ab- satz 2 Buchstaben a und b TSchV ausbilden lassen.

3 Der theoretische Teil umfasst mindestens sechs Stunden.

4 Der praktische Teil umfasst pro Tiergruppe jeweils mindestens zwei Tage, insge- samt mindestens zwölf Stunden.

Art. 34 Abs. 2

2 Die Ausbildung nach Artikel 33 Absatz 2 erfolgt als Kurs mit praktischen Übun-

gen von in der Regel mindestens vier Einheiten von höchstens einer Stunde Dauer. Die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person muss den Kurs zusammen mit ihrem Hund absolvieren. Pro Tag darf nur eine einzige Einheit absolviert wer- den.

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Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren. V des EDI AS 2013

Gliederungstitel vor Art. 44a 4a. Kapitel: Ausbildung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden

Art. 44a Lernziel Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV muss sein, dass Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden einsetzen: a. wissen, wann eine Therapie mit solchen Geräten angebracht ist; und b. diese Geräte korrekt, schonend und mit der nötigen Zurückhaltung anwen- den können.

Art. 44b Form und Umfang

1 Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum.

2 Der theoretische Teil umfasst mindestens 12 Stunden und das Praktikum mindes-

tens 20 Arbeitstage, wovon mindestens je fünf Arbeitstage bei zwei verschiedenen, im Umgang mit solchen Geräten erfahrenen Therapeutinnen oder Therapeuten mit kantonaler Bewilligung absolviert werden müssen.

Art. 44c Inhalt des theoretischen Teils

1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse in den folgenden Bereichen:

a. Lerntheorie und Verhaltenskunde; b. Anwendung von ethischen Prinzipien im Umgang mit Hunden und Beurtei- lung, ob die Therapiemethoden tierschutzkonform sind.

2 Er vermittelt vertiefte Kenntnisse in den folgenden Bereichen:

a. relevante tierschutzrechtliche Bestimmungen; b. zur Anwendung vorgesehene Geräte und deren Auswirkungen, insbesondere von Strom und akustischen Signalen, auf den Organismus.

Art. 44d Inhalt des Praktikums Das Praktikum muss Übungen beinhalten betreffend: a. Beurteilung des Charakters eines Hundes; b. Umgang der Therapeutin oder des Therapeuten mit dem Hund; c. Methodik bei der Therapie von Hunden; d. Auswahl und Durchführung von erfolgversprechenden Therapiemassnah- men.

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Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren. V des EDI AS 2013

Art. 48 Abs. 1 Bst. c und f

1 Das Praktikum wird nach folgenden Tiergruppen absolviert:

c. Vögel, insbesondere Kanarienvögel, Prachtfinken und Papageienartige; f. Reptilien, insbesondere Echsen, Schlangen und Schildkröten, sowie Amphi- bien, insbesondere Frosch- und Schwanzlurche.

Gliederungstitel vor Art. 58

8. Kapitel: Prüfungsvorschriften

1. Abschnitt: Prüfungsorganisation

Art. 58 Abs. 3 und 4

3 Die Kantone führen die Prüfungen nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV zur Erlangung

der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden durch.

4 Die Anbieterinnen und Anbieter der fachspezifischen Weiterbildung für Detail-

handelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel nach Artikel 103 Buchstabe b TSchV führen die Prüfungen zum Abschluss der fachspezifischen Weiterbildung durch.

Art. 63 Abs. 4 und 5

4 Die Prüfung zur Erlangung der Bewilligung zum Verwenden von Geräten zu

therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4 beträgt.

5 Die Prüfung zur fachspezifischen Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit

Fachrichtung Zoofachhandel ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt mindestens

4 beträgt, wobei keine Teilnote des schriftlichen oder mündlichen Teils unter 3

betragen darf.

Art. 66 Form und Dauer Das Tiertransport- und das Schlachthofpersonal wird mündlich oder schriftlich während 30 Minuten in mindestens drei verschiedenen Bereichen des Ausbildungs- stoffs geprüft.

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Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren. V des EDI AS 2013

Gliederungstitel vor Art. 68

3. Abschnitt:

Form und Inhalt der Prüfung für Ausbildnerinnen und Ausbildner von Tierhalterinnen und Tierhaltern, für Personen, die Geräte zu therapeutischen Zwecken nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV einsetzen, und zur Weiterbildung für Detailhandelsfachleute mit Fachrichtung Zoofachhandel

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

23. Oktober 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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