AS 2013 4359
Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes
Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (ISV-NDB)
Änderung vom 29. November 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. Dezember 20091 über die Informationssysteme des Nach- richtendienstes des Bundes wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20082 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG), auf die Artikel 10a Absatz 5, 15 Absätze 3 und 5 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) sowie auf Artikel 17a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz (DSG),
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt Betrieb, Inhalt und Nutzung der folgenden Informations- systeme des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB): a. Informationssystem äussere Sicherheit (ISAS); b. Informationssystem innere Sicherheit (ISIS); c. elektronische Lagedarstellung (ELD); d. Informatikmodul P4 (P4; e. Auftrags- und Geschäftsverwaltungssystem (Gever NDB).
2013-1380 4359
Informationssysteme des NDB. V AS 2013
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Daten: in den Informationssystemen des NDB gespeicherte Informationen; b. Objekt: Zusammenstellung von Daten, die sich auf eine Person, eine Organi- sation, eine Sache oder ein Ereignis bezieht; c. Quellendokument: Produkt der strukturierten Erfassung von Daten; d. Relation: Beziehung zwischen einem Objekt und einem Quellendokument; e. Datensatz: sämtliche Quellendokumente zu einem bestimmten Objekt; f. OCR-Technik: optische Zeichenerkennung;; g. Originaldokument: ursprünglicher, einzelner Informationseingang; h. Drittperson: Person oder Organisation, die nur über den Bezug zu einem Objekt eine Staatsschutzrelevanz hat; i. Kurzabfrage: eingeschränkte Online-Abfrage externer Stellen via Index in ISIS und ISAS zur Feststellung, ob eine Person oder Organisation verzeich- net ist; j. Abfrage NDB: uneingeschränkte Online-Abfrage der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB in ISIS und ISAS; k. Abfrage KND: eingeschränkte Online-Abfrage externer Stellen via Index in ISIS und ISAS zur Feststellung, ob eine Person oder Organisation verzeich- net ist, sowie zum Lesen der Quellendokumente, die aufgrund von Original- dokumenten der Sicherheitsorgane der Kantone im Vollzug des BWIS er- stellt wurden.
Art. 5 Bildliche Darstellung Die Objekte und Quellendokumente können bildlich dargestellt und die Darstellun- gen gespeichert werden.
Art. 6 Systemübergreifende Suche Die Benutzerinnen und Benutzer der Informationssysteme des NDB können im Rahmen ihrer Zugriffsberechtigungen auf alle Informationssysteme des NDB gleichzeitig zugreifen. Dazu steht ihnen eine geeignete Such- und Verteilfunktion zur Verfügung.
Art. 7 SiLAN
1 Der NDB betreibt ein geschütztes Informatiknetzwerk, das von anderen Informa-
tiknetzwerken getrennt ist (SiLAN).
2 SiLAN dient zur Bearbeitung von Daten aller Klassifizierungen.
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Informationssysteme des NDB. V AS 2013
3 Es steht ausschliesslich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB, der
Nachrichtendienstlichen Aufsicht des VBS, des Nachrichtendienstes der Armee sowie des EDV-Leistungserbringers nach Artikel 15 Absatz 5 zur Verfügung, die über die entsprechenden Berechtigungen verfügen. Das Nutzungsrecht gilt sinnge- mäss für Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die von den genannten Stellen die entsprechende Berechtigung erhalten haben.
Art. 8 Intranet NDB
1 Das Intranet des NDB wird in SiLAN betrieben. Es dient der Information der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB. 2 Es steht ausschliesslich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB sowie der Nachrichtendienstlichen Aufsicht des VBS zur Verfügung.
Art. 8a Index
1 Der NDB betreibt ausserhalb von SiLAN in einer geschützten Umgebung eine
Informationsplattform (Index) mit bis zu vertraulich klassifizierten Daten.
2 Der NDB stellt sicher, dass sämtliche für die Aufgabenerfüllung der externen
Benutzerinnen und Benutzer von ISIS und ISAS relevanten Personen und Organisa- tionen im Index abgebildet werden, soweit es der Quellenschutz zulässt.
3 Die externen Benutzerinnen und Benutzer von ISIS und ISAS können im Rahmen
ihrer Zugriffsberechtigungen Abfragen im Index vornehmen.
Art. 10 Abs. 6 Aufgehoben
Art. 12 Löschen von Daten
1 Die Daten werden innert drei Monaten nach Ablauf ihrer Aufbewahrungsdauer
nach den Artikeln 24, 33, 35f, 35k und 35q gelöscht.
2 Mit der Löschung des letzten Quellendokuments wird der gesamte Datensatz
gelöscht.
3 Zur Löschung vorgesehene Daten werden in das Archivierungsmodul übertragen;
vorbehalten bleibt Artikel 13 Absatz 2.
Art. 14 Abs. 3
3 Werden Daten des NDB ausserhalb von SiLAN übertragen, so erfolgt der ganze
Vorgang in chiffrierter Form.
Art. 17 Abs. 1
1 ISAS wird im Rahmen eines befristeten Pilotbetriebes im Sinne von Artikel 17a
DSG geführt.
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Informationssysteme des NDB. V AS 2013
Art. 17a Struktur von ISAS
1 ISAS besteht aus:
a. einer Aktenablage zur Erfassung und Abfrage der Daten nach Artikel 18 Ab- satz 1; b. einem Analyse- und Lagefortschreibungssystem zur Erfassung sowie sys- temübergreifenden Bearbeitung und Auswertung der Daten (IASA NDB); c. einem Index zur Feststellung, ob der NDB Daten nach Artikel 1 Buchstabe a ZNDG über eine Person oder Organisation bearbeitet.
2 Das VBS legt die Datenfelder fest.
Art. 18 Daten in ISAS
1 ISAS enthält sicherheitspolitisch bedeutsame Daten über das Ausland.
2 Es werden folgende Daten bearbeitet:
a. Identitätsdaten zu den registrierten Personen oder Organisationen; b. Ton- und Bildaufnahmen; c. alphanumerische Daten zu Ereignissen und Personen wie Fahrzeugkennzei- chen und Daten zu Fernmeldeanschlüssen.
3 Die Daten sind in Objekte, Quellendokumente und Originaldokumente eingeteilt.
4 Die elektronisch verfügbaren Daten des ehemaligen Strategischen Nachrichten-
dienstes zu den Themen Terrorismus und Nonproliferation werden in ISAS migriert.
Art. 20 Zugriffsrechte
1 Die für die Durchführung des Pilotbetriebs zuständigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten in ISAS und im Index, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
2 Die für die Durchführung des Pilotbetriebs zuständigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter folgender Behörden haben im Abrufverfahren Zugriff auf den Index: a. des durch die Chefin oder den Chef des VBS bezeichneten Sicherheitsorgans der Kantone zum Vollzug seiner Aufgaben nach dem BWIS; b. der für die Personensicherheitsprüfung beim Bund zuständigen Stellen zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen.
Art. 21 Dateneingabe und Qualitätskontrolle
1 In ISAS dürfen nur Informationen bearbeitet werden, die den Zweckbestimmungen
nach Artikel 3 entsprechen.
2 Die für die Triage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB legen
die Originaldokumente in der Aktenablage ab.
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Informationssysteme des NDB. V AS 2013
3 Die für die Durchführung des Pilotbetriebs zuständigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des NDB geben die Daten gestützt auf die Originaldokumente in ISAS ein. 4 Die Direktorin oder der Direktor des NDB oder die Stellvertreterin oder der Stell- vertreter kann die für die Qualitätssicherung des NDB zuständige Stelle (Qualitäts- sicherungsstelle) mit einer Überprüfung der ISAS-Daten beauftragen.
5 Die Qualitätssicherungsstelle löscht die nicht mehr benötigten Daten.
Art. 22 Aktenablage
1 Die Aktenablage hat die ordnungsgemässe Aktenführung und Archivierung zu
gewährleisten.
2 Die Originaldokumente können mit Hilfe der OCR-Technik erfasst werden.
3 Auf die Ablage der Originaldokumente in Papierform kann verzichtet werden,
sofern diese elektronisch erfasst sind.
Art. 23 Auskunftsrecht von betroffenen Personen Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Bestimmungen des DSG.
Art. 24 Aufbewahrungsdauer
1 Objekte und Quellendokumente dürfen vom Zeitpunkt ihrer letzten Bearbeitung an
höchstens 30 Jahre aufbewahrt werden. Als Bearbeitung gilt die Änderung oder Ergänzung eines Datensatzes.
2 Die maximale Aufbewahrungsfrist der ISAS-Daten beträgt 45 Jahre.
Art. 25 Struktur von ISIS
1 ISIS besteht aus:
a. einer Aktenablage zur Erfassung und Abfrage der Daten nach Artikel 26 Absatz 1; b. einem Analyse- und Lagefortschreibungssystem zur Erfassung sowie zur systemübergreifenden Bearbeitung und Auswertung der Daten; c. einem Index zur Feststellung, ob der NDB Daten über eine Person oder Organisation nach Artikel 1 Buchstabe b ZNDG bearbeitet.
2 Das VBS legt die Datenfelder fest.
Art. 26 Daten in ISIS
1 ISIS enthält personen- und ereignisbezogene sowie dokumentarische Daten über
das Inland aus der präventiven Staatsschutztätigkeit und Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen nach Artikel 9.
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Informationssysteme des NDB. V AS 2013
2 Es werden folgende Daten bearbeitet:
a. Identitätsdaten zu den registrierten Personen oder Organisationen; b. Ton- und Bildaufnahmen; c. alphanumerische Daten zu Ereignissen und Personen wie Fahrzeugkennzei- chen und Daten zu Fernmeldeanschlüssen.
3 Die Daten sind in Objekte, Quellendokumente und Originaldokumente eingeteilt.
4 Falls es für die Zugriffssteuerung sinnvoll ist, werden die Daten einem Sachgebiet zugeordnet und in Kategorien eingeteilt.
Art. 27 Qualitätssicherung 1 Die Qualitätssicherungsstelle überprüft die mit dem Buchstaben «p» gekennzeich- neten Daten, insbesondere die Quellenangabe, die Bewertung der Information und das Datum der nächsten Gesamtbeurteilung. 2 Sie bestätigt die definitive Erfassung, indem sie die Daten mit dem Buchstaben «k» kennzeichnet.
3 Die Qualitätssicherungstelle löscht die nicht mehr benötigten Daten.
Art. 27a Zugriffsrechte
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB haben im Abrufverfahren Zugriff
auf die Daten in ISIS und im Index.
2 Die folgenden Behörden haben im Abrufverfahren Zugriff auf den Index:
a. die Sicherheitsorgane der Kantone zum Vollzug ihrer Aufgaben nach dem BWIS; b. fedpol zur Wahrnehmung von gerichts- und sicherheitspolizeilichen Aufga- ben sowie zur Überprüfung von Verdachtsfällen von Geldwäscherei und Terrorfinanzierung bei Meldungen von schweizerischen Finanzinstituten (Kurzabfrage); c. die für die Personensicherheitsprüfung beim Bund zuständigen Stellen zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen (Kurzabfrage). 3 Die Sicherheitsorgane der Kantone haben zusätzlich im Abrufverfahren Zugriff auf den Index, um Quellendokumente einzusehen, die aufgrund von Originaldokumen- ten der Sicherheitsorgane der Kantone im Rahmen des Vollzugs des BWIS erstellt wurden, sofern die Abfrage dem Vollzug ihrer Aufgaben nach dem BWIS dient.
Art. 28 Technische Voraussetzungen für den Anschluss Externer
1 Das VBS legt die technischen Voraussetzungen für den Anschluss der externen
Behörden fest.
2 Die externen Behörden werden erst an den Index angeschlossen, wenn sie diese
Voraussetzungen erfüllen.
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Informationssysteme des NDB. V AS 2013
Art. 29 Datenbearbeitung
1 In ISIS dürfen nur Informationen bearbeitet werden, die den Zweckbestimmungen
nach Artikel 3 entsprechen. 2 Die für die Datenerfassung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beurtei- len, ob eine Information Rückschlüsse auf die Staatsschutzrelevanz der von der Information betroffenen Person oder Organisation zulässt. Ist dies der Fall, geben sie die Daten in ISIS ein.
3 Die Daten werden provisorisch erfasst und mit dem Buchstaben «p» gekennzeich-
net. 4 Die für die Datenerfassung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beurtei- len aufgrund der Herkunft, der Übermittlungsart, des Inhalts und der bereits vorlie- genden Erkenntnisse, ob es sich um gesicherte oder ungesicherte Quellendokumente handelt.
5 Siekennzeichnen gesicherte Quellendokumente mit dem Buchstaben «g» und
ungesicherte Quellendokumente mit dem Buchstaben «u».
6 In den Originaldokumenten enthaltene Daten über Personen und Organisationen
dürfen erst weiterverwendet werden, nachdem ein entsprechendes Objekt erstellt wurde.
7 Quellendokumente, die seit mehr als drei Jahren nach deren Erfassung mit dem
Buchstaben «u» gekennzeichnet sind, dürfen nur weiterverwendet werden, wenn dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist und die Direktorin oder der Direktor des NDB oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Wei- terverwendung bewilligt hat. Die Bewilligung gilt bis zur nächstfolgenden Gesamt- beurteilung.
Art. 30 Aktenablage
1 Die Aktenablage hat die ordnungsgemässe Aktenführung und Archivierung zu
gewährleisten.
2 Die Originaldokumente können mit Hilfe der OCR-Technik erfasst werden.
3 Auf die Ablage der Originaldokumente in Papierform kann verzichtet werden,
sofern diese elektronisch erfasst sind.
Art. 31 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 32 Periodische Gesamtbeurteilung der Daten in ISIS 1 Die Qualitätssicherungsstelle führt spätestens fünf Jahre nach der Erfassung des ersten Quellendokuments eine Gesamtbeurteilung des betreffenden Datensatzes durch. Anschliessend führt sie mindestens alle drei Jahre eine Gesamtbeurteilung des Datensatzes durch.
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Informationssysteme des NDB. V AS 2013
2 Sie beurteilt unter Berücksichtigung der aktuellen Gefahren und Risiken, ob die in einem Datensatz erfassten Informationen bezüglich des Risikos für die innere Sicherheit und für die Staatsschutztätigkeit weiterhin benötigt werden. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht.
3 Quellendokumente, die seit mehr als drei Jahren nach deren Erfassung mit dem
Buchstaben «u» gekennzeichnet sind, dürfen bis zur nächsten Gesamtbeurteilung nur weiterverwendet werden, wenn: a. sie für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind; und b. die Direktorin oder der Direktor des NDB oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Weiterverwendung bewilligt hat.
4 Die Qualitätssicherungsstelle vermerkt die durchgeführte Gesamtbeurteilung bei
Datensätzen, die weiterverwendet werden dürfen. 5 Objekte, die seit mehr als drei Jahren als Daten über Drittpersonen gekennzeichnet sind, werden bei der Gesamtbeurteilung gelöscht.
Art. 33 Aufbewahrungsdauer
1 Für die Daten in ISIS gelten die folgenden maximalen Aufbewahrungsdauern:
a. für präventive Daten: 15 Jahre; b. für Daten laufender präventiver Fahndungsprogramme: 20 Jahre; c. für Daten über Einreiseverbote: bis 10 Jahre über deren Ablaufdatum hinaus, maximal 35 Jahre; d. für Daten aus dem Bereich des verbotenen Nachrichtendienstes: 45 Jahre; e. für dokumentarische Daten aus der präventiven Staatsschutztätigkeit und Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen: 45 Jahre.
2 Die maximale Aufbewahrungsfrist für Originaldokumente beträgt maximal 45
Jahre.
Gliederungstitel vor Art. 35a
4a. Abschnitt: Elektronische Lagedarstellung (ELD)
Art. 35a System und Inhalt von ELD 1 Die elektronische Lagedarstellung (ELD) ist ein webbasiertes Informationssystem.
2 Es enthält personen- und ereignisbezogene Daten zur Darstellung, Auswertung und Analyse der Lage der inneren Sicherheit und sicherheitspolitischer Massnahmen.
3 Es werden folgende Daten bearbeitet:
a. ereignisbeschreibende Daten; b. Informationen über Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolitischen Massnahmen und über Massnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit.
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Informationssysteme des NDB. V AS 2013
Art. 35b Struktur von ELD ELD besteht aus den folgenden Verzeichnissen mit den nachstehenden Inhalten: a. «Ereignisse»: Daten im Zusammenhang mit ereignisbezogenen Nachrich- tenverbunden; b. «Bundeslagezentrum»: periodische Lageberichte, Lagefortschreibungen und Dokumentationen; c. «NDB»: Daten über die Journalführung der Pikettdienste des NDB.
Art. 35c Zugriffsrechte
1 Die Behörden und Amtsstellen nach Anhang 3 V-NDB5 haben zu den in diesem
Anhang aufgeführten Zwecken und unter den dort festgelegten Bedingungen Zugriff auf ELD.
2 Die Direktorin oder der Direktor des NDB kann privaten Stellen sowie ausländi-
schen Sicherheits- und Polizeibehörden bei Ereignissen, die zu einer erhöhten Ge- fährdung der Sicherheit führen, zeitlich und inhaltlich begrenzt Zugriff auf ELD gewähren, falls die genannten Stellen und Behörden: a. von einem Ereignis direkt oder indirekt betroffen sind; b. mit ihren Informationen oder Kenntnissen zu einer besseren Lagedarstellung und -beurteilung beitragen können; oder c. an der Steuerung oder Umsetzung von sicherheitspolitischen Massnahmen beteiligt sind.
3 Der NDB kann von den Behörden und Amtsstellen nach Absatz 1 verlangen, dass
sie ihm Auskunft über die Verwendung der Daten geben.
Art. 35d Qualitätssicherung Die Qualitätssicherungsstelle kontrolliert stichprobenweise die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Richtigkeit der Datenbearbeitungen in ELD.
Art. 35e Auskunftsrecht betroffener Personen Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Bestimmungen des DSG.
Art. 35f Aufbewahrungsdauer Die maximale Aufbewahrungsdauer für Daten sowie die dazugehörigen Originaldo- kumente in ELD beträgt 3 Jahre.
5 SR 121.1
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Informationssysteme des NDB. V AS 2013
Gliederungstitel vor Art. 35g 4b. Abschnitt: Informatikmodul P4 (P4
Art. 35g Inhalt, Zweck und Struktur von P4
1 Das Informatikmodul P4 (P4) enthält folgende personen- und ereignisbezogene
Daten zur Bearbeitung und Analyse von Informationen über Grenzübertritte von ausländischen Staatsangehörigen bestimmter Länder: a. Identität der betroffenen Personen; b. Foto und Angaben zum Identitätsausweis; c. Angaben zur Grenzkontrolle. 2 Es besteht aus einer Aktenablage zur Erfassung und Abfrage der Daten, welche die Grenzkontrollorgane dem NDB übermitteln.
Art. 35h Zugriffsrechte
1 Die für die Durchführung des Fahndungsprogramms zur Bearbeitung und Analyse
von Grenzübertritten ausländischer Staatsangehöriger bestimmter Länder zuständi- gen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB können P4-Daten abfragen, erfassen, ändern und löschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwen- dig ist.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB können P4-Daten abfragen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
Art. 35i Qualitätssicherung Die Qualitätssicherungsstelle kontrolliert stichprobenweise die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Richtigkeit der Datenbearbeitung in P4.
Art. 35j Auskunftsrecht betroffener Personen Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Bestimmungen des DSG.
Art. 35k Aufbewahrungsdauer Die maximale Aufbewahrungsdauer für Daten in P4 sowie die dazugehörigen Origi- naldokumente beträgt 5 Jahre.
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Informationssysteme des NDB. V AS 2013
Gliederungstitel vor Art. 35l 4c. Abschnitt: Auftrags- und Geschäftsverwaltungssystem (Gever NDB)
Art. 35l Betrieb und Zweck von Gever NDB
1 Der NDB betreibt in SiLAN ein Informationssystem zur Geschäftsverwaltung,
-bearbeitung und -kontrolle (Gever NDB).
2 In Abweichung von Artikel 12 Absatz 2 der GEVER-Verordnung vom 30. Novem-
ber 20126 werden in Gever NDB als «VERTRAULICH» klassifizierte Daten unver- schlüsselt abgelegt.
3 In Abweichung von Artikel 12 Absatz 3 der GEVER-Verordnung können in Gever
NDB als «GEHEIM» klassifizierte Daten abgelegt werden.
Art. 35m Inhalt von Gever NDB Gever NDB enthält: a. Daten zur administrativen Geschäftsverwaltung; b. Informationen, die für die Geschäftskontrolle im Bereich Personensicher- heitsprüfungen notwendig sind; c. alle ausgehenden nachrichtendienstliche Produkte des NDB; d. Daten, die zur Erstellung der Inhalte nach den Buchstaben a–c verwendet wurden, sofern der Quellenschutz gewahrt ist.
Art. 35n Zugriffsrechte Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB können in Gever NDB Daten erfas- sen, ändern, löschen und abfragen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.
Art. 35o Qualitätssicherung Die Qualitätssicherungsstelle kontrolliert stichprobenweise die Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Richtigkeit der Datenbearbeitungen in Gever NDB.
Art. 35p Auskunftsrecht betroffener Personen Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Bestimmungen des DSG.
Art. 35q Aufbewahrungsdauer Die maximale Aufbewahrungsdauer für die Daten in Gever NDB beträgt 45 Jahre.
6 SR 172.010.441
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Informationssysteme des NDB. V AS 2013
II Die Verordnung vom 4. Dezember 20097 über den Nachrichtendienst des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 3
3 Die Daten werden, abhängig vom inhaltlichen Bezug zur Schweiz, in zwei vonein-
ander logisch getrennten Datensammlungen abgelegt.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
7 SR 121.1
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