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AS 2013 4403

Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften

Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV)

vom 20. November 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 3 und 197 Ziffer 10 der Bundesverfassung1, verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf Aktiengesellschaf-

ten nach den Artikeln 620–762 des Obligationenrechts2 (OR), deren Aktien an einer Börse im In- oder Ausland kotiert sind (Gesellschaft).

2 Sie geht widersprechenden Bestimmungen des OR vor. Das Recht öffentlich-

rechtlicher Körperschaften, Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen oder abzu- berufen (Art. 762 OR), bleibt bestehen.

2. Abschnitt: Generalversammlung

(Art. 698 Abs. 2 OR)

Art. 2 Die Generalversammlung hat die folgenden unübertragbaren Befugnisse:

1. die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrates;

2. die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;

3. die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;

4. die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrates, der Personen,

die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung be- traut sind (Geschäftsleitung) und des Beirates.

SR 221.331

2013-2519 4403

V gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften AS 2013

3. Abschnitt: Verwaltungsrat

Art. 3 Wahl und Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 710 OR)

1 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates einzeln.

2 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalver-

sammlung. Wiederwahl ist möglich.

Art. 4 Wahl und Amtsdauer des Verwaltungsratspräsidenten (Art. 712 OR)

1 Die Generalversammlung wählt ein Mitglied des Verwaltungsrates zu dessen

Präsidenten.

2 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalver-

sammlung. Wiederwahl ist möglich.

3 DieGeneralversammlung ist berechtigt, den Präsidenten des Verwaltungsrates

abzuberufen. 4 Ist das Amt des Präsidenten vakant, so ernennt der Verwaltungsrat für die verblei- bende Amtsdauer einen neuen Präsidenten. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels vorsehen.

Art. 5 Unübertragbare Aufgabe (Art. 716a Abs. 1 OR)

Der Verwaltungsrat hat die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe, den Vergü- tungsbericht zu erstellen.

Art. 6 Übertragung der Geschäftsführung (Art. 716b Abs. 1 OR)

1 Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung nach

Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an andere natürliche Personen zu übertragen.

2 Die Vermögensverwaltung kann unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch an

juristische Personen übertragen werden.

4. Abschnitt: Vergütungsausschuss

(Art. 716a Abs. 2 OR)

Art. 7

1 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln.

2 Wählbar sind nur Mitglieder des Verwaltungsrates.

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3 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalver-

sammlung. Wiederwahl ist möglich. 4 Ist der Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der Verwaltungs- rat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mitglieder. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels vorsehen.

5 Die Statuten bestimmen die Grundsätze über die Aufgaben und Zuständigkeiten

des Vergütungsausschusses.

5. Abschnitt: Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

Art. 8 Wahl und Amtsdauer

1 Die Generalversammlung wählt den unabhängigen Stimmrechtsvertreter.

2 Wählbar sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften.

3 Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein; Artikel 728 Absätze 2–6 OR3 ist sinngemäss anwendbar.

4 Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalver-

sammlung. Wiederwahl ist möglich.

5 Die Generalversammlung kann den unabhängigen Stimmrechtsvertreter auf das

Ende der Generalversammlung abberufen. 6 Hat die Gesellschaft keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, so ernennt der Verwaltungsrat einen solchen für die nächste Generalversammlung. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung des Organisationsmangels vorsehen.

Art. 9 Erteilung von Vollmachten und Weisungen (Art. 689a OR) 1 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter:

1. zu jedem in der Einberufung gestellten Antrag zu Verhandlungsgegenstän-

den Weisungen zu erteilen;

2. zu nicht angekündigten Anträgen zu Verhandlungsgegenständen sowie zu

neuen Verhandlungsgegenständen gemäss Artikel 700 Absatz 3 OR4 allge- meine Weisungen zu erteilen;

3. auch elektronisch Vollmachten und Weisungen zu erteilen.

2 Vollmachten und Weisungen können nur für die kommende Generalversammlung

erteilt werden.

3 SR 220 4 SR 220

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Art. 10 Pflichten des unabhängigen Stimmrechtsvertreters 1 Der unabhängige Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, die ihm von den Aktionären übertragenen Stimmrechte weisungsgemäss auszuüben.

2 Hat er keine Weisungen erhalten, so enthält er sich der Stimme.

Art. 11 Unzulässige institutionelle Stimmrechtsvertretung (Art. 689c und 689d OR)

Die Organ- und die Depotstimmrechtsvertretung nach den Artikeln 689c und 689d OR5 sind unzulässig.

6. Abschnitt: Statutenbestimmungen

(Art. 626 und 627 OR)

Art. 12

1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:

1. die Anzahl der zulässigen Tätigkeiten der Mitglieder des Verwaltungsrates,

der Geschäftsleitung und des Beirates in den obersten Leitungs- oder Ver- waltungsorganen von Rechtseinheiten, die verpflichtet sind, sich ins Han- delsregister oder in ein entsprechendes ausländisches Register eintragen zu lassen, und die nicht durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die Ge- sellschaft nicht kontrollieren;

2. die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder

des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge; Dauer und Kündi- gungsfrist dürfen höchstens ein Jahr betragen;

3. die Grundsätze über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsaus-

schusses;

4. die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergü-

tungen nach Artikel 18 Absätze 1, 2 erster Satz und 3.

2 Der Aufnahme in die Statuten bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit Bestimmungen

über:

1. die Höhe der Darlehen, Kredite und Vorsorgeleistungen ausserhalb der be-

ruflichen Vorsorge für die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäfts- leitung und des Beirates;

2. die Grundsätze über die erfolgsabhängigen Vergütungen an die Mitglieder

des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates;

5 SR 220

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3. die Grundsätze über die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und

Optionsrechten an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates;

4. die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung;

5. den Zusatzbetrag für die Vergütungen von Mitgliedern der Geschäftsleitung,

die nach der Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen ernannt werden;

6. die Einzelheiten über das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergü-

tungen durch die Generalversammlung nach Artikel 18 Absätze 2 zweiter Satz und 3;

7. abweichende Regelungen über die Ernennung des Präsidenten des Verwal-

tungsrates (Art. 4 Abs. 4), eines Mitglieds des Vergütungsausschusses (Art. 7 Abs. 4) und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters (Art. 8 Abs. 6);

8. Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und

des Beirates für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden (Art. 21 Ziff. 2).

7. Abschnitt: Vergütungsbericht

Art. 13 Allgemeine Bestimmungen (Art. 663bbis, 696, 958c, 958d Abs. 2–4, 958e Abs. 1 und 958f OR) 1 Der Verwaltungsrat erstellt jährlich einen schriftlichen Vergütungsbericht mit den Angaben gemäss den Artikeln 14–16. Dieser ersetzt die Angaben im Anhang zur Bilanz nach Artikel 663bbis OR6.

2 Die Vorgaben zur Rechnungslegung nach den Artikeln 958c, 958d Absätze 2–4

und 958f OR finden für den Vergütungsbericht entsprechend Anwendung.

3 Für die Bekanntgabe und die Veröffentlichung des Vergütungsberichts sowie des

Berichts der Revisionsstelle nach Artikel 17 gelten die Vorschriften über den Geschäftsbericht (Art. 696 und 958e Abs. 1 OR).

Art. 14 Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat (Art. 663bbis Abs. 1, 2 und 4 OR)

1 Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die Gesellschaft:

1. direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrates ausge-

richtet hat;

2. direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder der Geschäftsleitung ausge-

richtet hat;

6 SR 220

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3. direkt oder indirekt an gegenwärtige Mitglieder des Beirates ausgerichtet

hat;

4. direkt oder indirekt an frühere Mitglieder des Verwaltungsrates, der Ge-

schäftsleitung und des Beirates ausgerichtet hat, sofern sie in einem Zusam- menhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen oder nicht marktüblich sind; ausgenommen sind Leistungen der beruflichen Vor- sorge.

2 Als Vergütungen gelten insbesondere:

1. Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;

2. Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am

Geschäftsergebnis;

3. Dienst- und Sachleistungen;

4. die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;

5. Antrittsprämien;

6. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen zugunsten Dritter

und andere Sicherheiten;

7. der Verzicht auf Forderungen;

8. Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder

erhöhen;

9. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten.

3 Die Angaben zu den Vergütungen umfassen:

1. den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfal-

lenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffen- den Mitglieds;

2. den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mit-

glied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

3. den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden

Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mit- glieds;

4. gegebenenfalls den gesamten Zusatzbetrag für die Geschäftsleitung nach

Artikel 19 und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds.

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Art. 15 Darlehen und Kredite an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat (Art. 663bbis Abs. 3 und 4 OR)

1 Im Vergütungsbericht sind anzugeben:

1. die Darlehen und Kredite, die den gegenwärtigen Mitgliedern des Verwal-

tungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gewährt wurden und noch ausstehen;

2. die Darlehen und Kredite, die früheren Mitglieder des Verwaltungsrates, der

Geschäftsleitung und des Beirates zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.

2 Die Angaben zu den Darlehen und Krediten umfassen:

1. den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfal-

lenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffen- den Mitglieds;

2. den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mit-

glied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;

3. den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden

Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mit- glieds.

Art. 16 Vergütungen, Darlehen und Kredite an nahestehende Personen (Art. 663bbis Abs. 3 Ziff. 3 und Abs. 5)

1 Im Vergütungsbericht sind gesondert anzugeben:

1. die nicht marktüblichen Vergütungen, welche die Gesellschaft direkt oder

indirekt an Personen ausgerichtet hat, die den in Artikel 14 Absatz 1 genann- ten Personen nahestehen;

2. die Darlehen und Kredite, die Personen, die den in Artikel 15 Absatz 1

genannten Personen nahestehen, zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährt wurden und noch ausstehen.

2 Die Namen der nahestehenden Personen müssen nicht angegeben werden.

3 Im Übrigen finden die Vorschriften über die Angaben zu Vergütungen, Darlehen

und Krediten an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates Anwendung.

Art. 17 Prüfung durch die Revisionsstelle (Art. 728a und 728b OR)

Die Revisionsstelle prüft, ob der Vergütungsbericht dem Gesetz und dieser Verord- nung entspricht. Artikel 728b OR7 findet entsprechend Anwendung.

7 SR 220

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8. Abschnitt:

Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen

Art. 18 Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat

1 Die Generalversammlung stimmt über die Vergütungen ab, die der Verwaltungsrat

die Geschäftsleitung und der Beirat direkt oder indirekt von der Gesellschaft erhal- ten.

2 Die Statuten regeln die Einzelheiten zur Abstimmung. Sie können das weitere

Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergütungen durch die Generalversammlung regeln.

3 Mindestens die folgenden Regeln müssen eingehalten werden:

1. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Vergütungen ab.

2. Die Generalversammlung stimmt gesondert über den Gesamtbetrag der Ver-

gütungen des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab.

3. Die Abstimmung der Generalversammlung hat bindende Wirkung.

Art. 19 Zusatzbetrag für die Geschäftsleitung

1 Für den Fall, dass die Generalversammlung über die Vergütungen der Geschäfts-

leitung prospektiv abstimmt, können die Statuten einen Zusatzbetrag vorsehen für die Vergütungen von Mitgliedern der Geschäftsleitung, die nach der Abstimmung ernannt werden.

2 Der Zusatzbetrag darf nur verwendet werden, wenn der von der Generalversamm-

lung beschlossene Gesamtbetrag der Vergütungen der Geschäftsleitung bis zur nächsten Abstimmung der Generalversammlung nicht ausreicht für die Vergütungen der neuen Mitglieder.

3 Die Generalversammlung stimmt nicht über den verwendeten Zusatzbetrag ab.

9. Abschnitt: Unzulässige Vergütungen

Art. 20 Unzulässige Vergütungen in der Gesellschaft Folgende Vergütungen für Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates sind unzulässig:

1. Abgangsentschädigungen, die vertraglich vereinbart oder statutarisch vorge-

sehen sind; nicht als Abgangsentschädigungen gelten Vergütungen, die bis zur Beendigung der Vertragsverhältnisse (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 2) geschuldet sind;

2. Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden;

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3. Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder

Teilen davon durch die Gesellschaft oder durch Unternehmen, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden;

4. Darlehen, Kredite, Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge

und erfolgsabhängige Vergütungen, die in den Statuten nicht vorgesehen sind;

5. die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten, die in

den Statuten nicht vorgesehen ist.

Art. 21 Unzulässige Vergütungen im Konzern Unzulässig sind Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftslei- tung und des Beirates für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden, sofern diese Vergütungen:

1. unzulässig wären, wenn sie direkt von der Gesellschaft ausgerichtet würden;

2. in den Statuten der Gesellschaft nicht vorgesehen sind; oder

3. von der Generalversammlung der Gesellschaft nicht gutgeheissen worden

sind.

10. Abschnitt:

Stimm- und Offenlegungspflicht für Vorsorgeeinrichtungen

Art. 22 Stimmpflicht

1 Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19938

(FZG) unterstellt sind, müssen in der Generalversammlung der Gesellschaft das Stimmrecht der von ihnen gehaltenen Aktien zu angekündigten Anträgen ausüben, welche die folgenden Punkte betreffen:

1. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, des Präsidenten des Verwal-

tungsrates, der Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrechtsvertreters (Art. 3, 4, 7 und 8);

2. Statutenbestimmungen nach Artikel 12;

3. Abstimmungen nach den Artikeln 18 und 21 Ziffer 3.

2 Sie müssen im Interesse ihrer Versicherten abstimmen.

3 Sie dürfen sich der Stimme enthalten, sofern dies dem Interesse der Versicherten entspricht.

8 SR 831.42

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4 Das Interesse der Versicherten gilt als gewahrt, wenn das Stimmverhalten dem

dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dient. Das oberste Organ der Vorsor- geeinrichtung muss die Grundsätze festlegen, die das Interesse der Versicherten bei der Ausübung des Stimmrechts konkretisieren.

Art. 23 Offenlegungspflicht (Art. 86b des BG vom 25. Juni 19829 über die berufliche Alters- Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge) 1 Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG10 unterstellt sind, müssen mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nach Artikel 22 nach- gekommen sind.

2 Folgen die Vorsorgeeinrichtungen den Anträgen des Verwaltungsrates nicht oder

enthalten sie sich der Stimme, so müssen sie ihr Stimmverhalten im Bericht detail- liert offenlegen.

11. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 24 Strafbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung oder des Beirates wider besseres Wissen Vergütungen nach Artikel 20 Ziffern 1–3 oder Artikel 21 Ziffer 1 in Verbindung mit Artikel 20 Ziffer 1–3 ausrichtet oder bezieht. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mit- glied des Verwaltungsrates wider besseres Wissen:

1. die Geschäftsführung entgegen Artikel 6 ganz oder zum Teil an eine juristi-

sche Person überträgt;

2. eine Depot- oder eine Organstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 11); oder

3. verhindert, dass:

a. die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrates, die Mitglieder des Vergütungsaus- schusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 3, 4, 7 und 8), b. die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 18),

9 SR 831.40 10 SR 831.42

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c. die Aktionäre dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter elektronisch Vollmachten und Weisungen erteilen können (Art. 9 Abs. 1 Ziff. 3), oder d. die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 enthalten.

3 Für die Berechnung einer Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe

des Tagessatzes nach Artikel 34 Absatz 2 erster Satz des Strafgesetzbuchs11 gebun- den; die kapitalisierte Summe der Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahres- vergütung, die zum Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.

Art. 25 Strafbarkeit bei Vorsorgeeinrichtungen Mitglieder des obersten Organs oder mit der Geschäftsführung betraute Personen einer dem FZG12 unterstellten Vorsorgeeinrichtung, welche die Stimmpflicht nach Artikel 22 oder die Offenlegungspflicht nach Artikel 23 wider besseres Wissen verletzen, werden mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

12. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 26 Anwendbares Recht im Allgemeinen 1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs13 gelten für diese Verord- nung, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Diese Verordnung wird mit ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden Gesellschaften anwendbar.

Art. 27 Anpassung von Statuten und Reglementen 1 Statuten und Reglemente, die dieser Verordnung nicht entsprechen, müssen spätes- tens an der zweiten ordentlichen Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.

2 Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG14 unterstellt sind, müssen innerhalb eines

Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Reglemente und ihre Organisation den Artikeln 22 und 23 anpassen.

11 SR 311.0 12 SR 831.42 13 SR 210 14 SR 831.42

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Art. 28 Anpassung von altrechtlichen Arbeitsverträgen Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Arbeitsverträge sind innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Vorschriften dieser Verordnung auf alle Arbeitsverträge anwendbar.

Art. 29 Wahl des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses 1 Die Artikel 3, 4 und 7 gelten ab der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

2 Bis zur statutarischen Festlegung der Grundsätze über die Aufgaben und Zustän-

digkeiten des Vergütungsausschusses (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 3) werden diese durch den Verwaltungsrat bestimmt.

Art. 30 Unabhängiger Stimmrechtsvertreter 1 Der Verwaltungsrat bestimmt für die erste Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Verordnung den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, sofern ein solcher nicht bereits durch die Generalversammlung gewählt wurde.

2 Die elektronische Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den unabhängigen

Stimmrechtsvertreter muss spätestens für die zweite ordentliche Generalversamm- lung nach Inkrafttreten dieser Verordnung möglich sein.

Art. 31 Vergütungsbericht und Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen 1 Die Vorschriften zum Vergütungsbericht gelten vom Geschäftsjahr an, das gleich- zeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach beginnt.

2 Die Vorschriften zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen

der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates gelten ab der zweiten ordentlichen Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Verord- nung.

3 Der Verwaltungsrat bestimmt die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalver-

sammlung (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 4), sofern diese an der zweiten ordentlichen Gene- ralversammlung nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht in den Statuten geregelt sind.

Art. 32 Stimm- und Offenlegungspflicht Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG15 unterstellt sind, müssen spätestens ab dem ersten Tag des Kalenderjahres, das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt, ihre Stimmrechte ausüben und offenlegen, wie sie gestimmt haben.

15 SR 831.42

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13. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 33 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

20. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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