AS 2013 4417
Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz
Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Verlängerung der Verfolgungsverjährung)
Änderung vom 21. Juni 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20121, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch2
Art. 97 Abs. 1
1 DieStrafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte
Höchststrafe: a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.
2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273
Art. 55 Abs. 1
1 DieStrafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte
Höchststrafe: a. lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren; b. eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren; c. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren; d. eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.