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AS 2013 45

Verordnung des EFD über die Verzinsung ausstehender Quellensteuerbeträge

Verordnung des EFD über die Verzinsung ausstehender Quellensteuerbeträge

vom 10. Dezember 2012

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 20121 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG), verordnet:

Art. 1 Verzugszins Der Verzugszins, der nach Artikel 24 Absatz 1 IQG bei verspäteter Überweisung der Einmalzahlungen, abgeltenden Steuern und Abgeltungszahlungen geschuldet ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 29. November 19962 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern.

Art. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zusammen mit dem IQG in Kraft.3 4

10. Dezember 2012 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf

SR 672.45