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AS 2013 4671

Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs

Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV)

Änderung vom 29. November 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 20071 wird wie folgt geän- dert:

Art. 5 Abs. 1

1 Die kantonalen Behörden richten die Kontrollen schwerpunktmässig nach sicher-

heitsrelevantem Fehlverhalten, den Gefahrenstellen und der Unterstützung des Verlagerungsziels nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember

20082 aus.

Art. 8 Aufgehoben

Art. 11 Abs. 5 und 6

5 Der tiefere Wert der beiden Messungen kann von der betroffenen Person unter-

schriftlich anerkannt werden, wenn er folgenden Blutalkoholkonzentrationen ent- spricht: a. bei Personen, die ein Motorfahrzeug geführt haben: 0,50 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80; b. bei Personen, die ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt haben: 0,50 Promille oder mehr, aber weniger als 1,10; c. bei Personen, die dem Verbot nach Artikel 2a Absatz 1 VRV3, unter Alko- holeinfluss zu fahren, unterstehen: 0,10 Promille oder mehr, aber weniger als 0,50.

6 Aufgehoben

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Strassenverkehrskontrollverordnung AS 2013

Art. 12 Abs. 1 Bst. a

1 Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:

a. der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen:

1. folgenden Blutalkoholkonzentrationen entspricht:

– bei Personen, die ein Motorfahrzeug geführt haben: 0,80 Promille oder mehr – bei Personen, die ein motorloses Fahrzeug oder ein Motorfahrrad geführt haben: 1,10 Promille oder mehr,

2. durch die betroffene Person nach Artikel 11 Absatz 5 unterschriftlich

anerkannt werden könnte, sie den Wert aber nicht anerkannt hat,

3. einer Blutalkoholkonzentration von 0,30 Promille oder mehr entspricht

und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat;

Art. 17 Andere Feststellung der Fahrunfähigkeit Die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen die Fahrfähigkeit herabsetzen- den Substanz als Alkohol kann auch aufgrund von Zustand und Verhalten der ver- dächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden, namentlich wenn die Atem-Alkoholprobe, der Betäubungsmittel- oder Arzneimittel- vortest oder die Blutprobe nicht vorgenommen werden konnten.

Art. 30 Bst. c und cbis Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn der Führer oder die Führerin: c. eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr aufweist; cbis. eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist, sofern er oder sie dem Verbot nach Arti- kel 2a Absatz 1 VRV, unter Alkoholeinfluss zu fahren, untersteht;

Art. 31 Abs. 1 Bst. a

1 Die Polizei nimmt den Lernfahr- oder den Führerausweis auf der Stelle ab, wenn

der Führer oder die Führerin: a. offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr aufweist;

Art. 46 Bst. b Das ASTRA erstattet: b. dem Weltverkehrsforum (International Transport Forum, ITF) der Organisa- tion für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) jedes zweite Jahr einen Bericht über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitkontrollen.

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Strassenverkehrskontrollverordnung AS 2013

Art. 47 Abs. 2 Bst. b

2 Die Datenbank dient:

b. der Berichterstattung an die Europäische Kommission und an das ITF über die Kontrolltätigkeit nach dieser Verordnung.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Strassenverkehrskontrollverordnung AS 2013

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